Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1882)
- Date
- 1882-04-18
- Page
- Seite 259 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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■ 259 Nachbemerkung der Redaction. Es versteht sich, daß der Herr Verfasser obiger Besprechung seine Beweisführung nur wegen der Beschränkung des Raumes nicht weiter ausgeführt hat, um zu zeigen, wie jene vorgeblichen Vertheidiger des Talmudismus sich durchaus nicht auf talmudischem Boden befinden —- sonst hätte er noch zehnmal mehr Beispiele heranbringen können. Daß die große Mehrzahlder Versammelten gar nicht die Fähigkeit besitzt, ein Urtheil. auf diesem Gebiete abzugeben, da sie selbst aller Bildung baar sind, und endlich, daß hier nur bei Wenigen von'einem wirklichen und aufrichtigen Fanatismus die Rede sein kann, da der eigentliche Zweck dieser „Rabbiner" nur darauf hinausläuft, fich, ihren eigenen Personen, Macht und Vortheile zu verschaffen, auf welche sie weder religiös, noch sittlich, noch intellectuell und social einen Anspruch haben — das wollten wir noch in Kürze, aber mit allem Nachdruck hervorheben. Auswanderung der Juden aus Rußland. Wichtige Bekanntmachung. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Unterzeichnete Comitö, in Folge von dringenden, aus Amerika empfangenen Berichten, außer Stande ist, russischen Flüchtlingen zur Ueberfahrt nach New Jork zu verhelfen, ausgenommen solchen, die nach vorgenommener Prüfung zur Auswanderung nach Amerika für tauglich befunden wurden. Da in England alle Erwerbszweige bereits mehr als überfüllt sind, und um Auswanderer vor Enttäuschungen, Noth und Elend zu bewahren, glaubt das Comits dieser Bekanntmachung die größtmögliche Verbreitung geben zu sollen, und werden hiermit alle Auswanderer, mit Ausnahme der kräftigen, gesunden Handwerker und Ackerbauer, gewarnt hierher zu kommen. > Das Comite wird sonach nicht im Stande sein, Auswanderern, welche diese Bekanntmachung unberücksichtigt lassen, irgend welchen Beistand zu leisten, es sei denn, sie nach ihrem Abfahrtshafen zurück zu befördern. Im Auftrag des vereinigten Eomites des. Mansion House Unterstützung-Fonds und des Jüdischen Board of Guardians. Lionel L. Alexander. London, Hon. Sec. 13 Devonshire Square, Bishopsgate. E. 2. April 1832. Deutschland. Berlin, 6. April. (Privatmitth.) Bei der antisemitischen Agitation wurde es immer als das beklagenswertheste Ergebniß betrachtet, daß ein Theil der studentischen Jugend in Berlin, Breslau und Leipzig feinen nationalen Sinn mißbrauchen und sich zu gehässigen Schritten gegen seine jüdischen Commilitonen Hinreißen ließ. Nach und nach wird sich diese Aufregung wohl ebenso wieder legen, wie 1821 bei einer ähnlichen Erscheinung. Hierfür spricht auch Folgendes: . Die „Studenten-Zeitung, Central-Organ für die Studirenden Deutschlands", nahm im ersten Semester ihres Bestehens eine völlig passive Haltung gegenüber den Gegensätzen innerhalb der Studentenschaft ein. Mt dem Beginn des neuen Quartals indeß tritt sie aus dieser Reserve heraus und macht offen Front gegen die sogenannten „deutschen Studenten", indem sie schreibt: „Noch bestehen in Deutschland Gesetze, wonach die Berechtigung zum Universitätsstudium allein, auf der wissenschaftlichen Ausbildung beruht. So lange diese Gesetze gelten, wird die „Studenten-Zeitung" als Central-Organ der Studirenden Deutschlands jeden Versuch mißbilligen, , daß irgend einem Studenten, welcher Nation und Confession er auch angehöre, sein gutes Recht verkümmert werde!" — Der Redacteur der „Ostend-Ztg.", Julius Ruppel, hatte in der Privätbeleidigungsklage des Banqvier Schüler wider ihn, den Vorsitzenden des Schöffengerichts, Herrn Amtsgerichtsrath Lion, abgelehnt, weshalb der Termin vertagt werden mußte, bis das königliche Landgericht als zuständige Instanz über den Ablehnungsantrag Beschluß gefaßt hatte. Zur Substantiirung qu. Antrags 'war eine Eingabe an.das Landgericht gerichtet worden, welche ausführte, daß Ruppel als gerichtsbekannter Antisemit im Prinzip ein Gegner aller jüdischen Richter sei, weshalb er annehmen müsse, daß jüdische Richter in ihm ihren persönlichen Feind erblicken können. Außerdem handele es sich in dem vorliegenden Prozesse um eine Beleidigung, die er (Ruppel) einem Juden zugefügt haben solle. Das königliche Landgericht I. Strafkammer V. (gezeichnet Martins, v. Makomaski, Jlberg) hat den Ablehnungsantrag Nuppels als unbegründet zurückgewiesen. Es soll nun auch das königliche Kammergericht um seine Entscheidung angegangen werden. Potsdam, Anfang April. (Privatmitth.) Am 1. April beging unser Rabbiner, Herr Br. Tobias Cohn, das Jubiläum seiner 2ojährigen Wirksamkeit in unserer Gemeinde. Leider hatte eine schwere Krankheit, die gerade in den letzten Wochen den Jubilar betroffen, jede synagogale Feier unmöglich gemacht, und auch das geplante Festmahl mußte deshalb