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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-04-18 · Heft 16 (18.4.1882) · p. Seite 256

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 16 (18.4.1882)
Date
1882-04-18
Page
Seite 256 (sequence 4)
Language
German
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WWWWWWWN WMMWK RMWNW .«6 WUWAMWUWffMBZMWDWWM Insbesondere soll dieser Zweck erreicht werden, durch: 1. Fürsorge für Religionsunterricht und Ausbildung von Religionslehrern. , 2. Erstrebung eines gleichmäßigen Systems der definitiven Anstellung und der Penstonirung von Gemeindebeamten, sowie der Fürsorge für deren Hinterbliebene. 3. Unterstützung von Unternehmungen und Veranstaltungen zur Hebung der Volksbildung unter den Juden und zur Verbreitung richtiger Kenntnisse von dem Wesen und der Geschichte des Judenthums. 4. Aufmunterung zur Ausbildung der Jugend für Handwerk, Landwirtschaft und technische Gewerbe. 5. Förderung des Kranken- und Armeupflegewesens, namentlich Beseitigung der Wanderbettelei. Die Behandlung cultueller und ritueller Fragen, desgleichen die Erörterung Politischer Gegenstände find von der Thätigkeit des Bundes ausgeschlossen. — § 2. Mitgliedschaft. Zur Mitgliedschaft des Gemeindebundes sind alle israelitischen Gemeinden und Gemeindeverbände Deutschlands berechtigt, welche durch ihren Vorstand den Beitritt erklären und sich zur Leistung des statutenmäßigen Beitrags (§ 3) auf mindestens drei Jahre verbindlich machen. Einzelpersonen können außerordentliche Mitglieder des Gemeindebundes werden, wenn sie sich zur Leistung eines jährlichen Beitrags von mindestens zehn Mark auf drei Jahre verpflichten. Der Ausschuß ist endlich berechtigt, wegen hervorragender Verdienste um das Judenthum die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Ausschuß. Für die Berufung zur Ehrenmitgliedschaft ist einstimmige Beschlußfassung nothwendig. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Gemeindebunde erfolgt: u. freiwillig durch eine schriftliche, an den Ausschuß gerichtete und mindestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgte Anzeige, b. in Folge von Ausschließung durch den Ausschuß falls ein Mitglied mit seinem Beitrage länger als ein Jahr nach erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstände bleibt. Den Ausgeschiedenen steht ein Rechtsanspruch an das Bundesverm'ögen nicht zu. — § 4. Regelmäßige Beiträge. Als Norm für die jährlichen- Beiträge der dem Bunde zugehörigen Gemeinden wird J/2 °/o der in denselben zur Erhebung gelangenden directen Gemeindesteuern aufgestellt; doch wird Selbsteinschätzung hierbei, gestattet und größeren Gemeinden überlassen, den jährlichen Beitrag auf 300 Mark zu begrenzen. Die Zahlung der Beiträge erfolgt an den Ausschuß im Laufe des ersten Quartals des Kalenderjahres. — § 6. Organe des Gemeindebundes. Die Organe des Gemeindebundes sind: ' 1. Der Gemeindetag. 2. Der Ausschuß. — f- 3. Die Delegirten. — § 7. Vom Gemeindetag: Legitimation und Stimmrecht der Mitglieder. Der Gemeindetag bildet sich aus den Abgeordneten der zum Bunde gehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde kann zwar mehrere Abgeordnete zum Gemeindetage entsenden, doch ist von denselben nur Einer das Stimmrecht auszuüben^berechtigt. Das Stimmrecht der vertretenen Gemeinden ordnet sich in der Art, daß einer jeden derselben auf einen Jahresbeitrag bis. zu 50 Mark einschließlich eine Stimme zusteht, bei einem höheren Beitrage aber auf je 100 Mark des Mehrbeitrages noch eine weitere Stimme. In keinem Falle stehen jedoch einer Gemeinde mehr als fünf Stimmen zu. Stimmberechtigte Gemeinden, die kein eigenes Mitglied zum Gemeindetage abordnen, können auswärtige Personen mit der Stimmenabgabe für fich beauftragen. Kein Abgeordneter darf in seiner Person mehr als fünf Stimmen vereinigen. Um das Stimmrecht auszuüben, müssen die Abgeordneten von den vertretenen Gemeinden schriftlich bevollmächtigt fein. . . Außerordentliche und Ehren-Mitglieder wie Delegirte haben nur beratende, aber keine beschließende Stimme. § 9. Vom Ausschuß. Der Ausschuß des Gemeindebundes besteht aus mindestens 9 Mitgliedern und wird vom Gemeindetag auf 3 Jahre gewählt, doch fungirt er jedenfalls so lange, bis eine. Neuwahl getroffen ist. Der Ausschuß hat das Recht, für seine Amtsdauer im Wege der Cooptation sich zu verstärken und bei eintretenden Vacanzen zu ergänzen. Gemeinden, welchen (§ 7) drei oder mehr Stimmen zustehen, sind berechtigt, ein Mitglied in den Ausschuß zu deputiren. Der Ausschuß fungirt am Sitze des Gemeindebuudes. — § 12. Delegirte. Für die Zeitseiner eigenen Amtsdauer ernennt der Ausschuß zur Wahrnehmung der geschäftsmäßigen Interessen des Gemeindebundes oder zur Erfüllung vorübergehender Aufgaben in den verschiedenen Gemeinden des deutschen Reiches Delegirte. Gegen die sogenannte orthodoxe Versammlung;« Lemberg. Das historische Judenthüm und die öffentliche Schule von Rabbiner Dr. Simon Wolffsohn. Trenesen, den 8. März 1882. Laut Mittheilung in der Presse hat die Synode galizisch er Rabbiner in Lem berg eine kulturfeindliche Kundgebung

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