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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-04-04 · Heft 14 (4.4.1882) · p. Seite 227

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 14 (4.4.1882)
Date
1882-04-04
Page
Seite 227 (sequence 11)
Language
German
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auffaßten, erweist sich dadurchdaß Jonathan Eibeschütz neben David Friedländer, Spinoza neben Heine und Gans gegeben wurden. Es waren also Wiffenschaft und Literatur, deren Vertreter vorgeführt wurden, zugleich ohne Berücksichtigung, ob sie dem Glauben ihrer Väter treu geblieben oder nicht. Die jetzt projektirte „Gallerie", die sich auf Oesterreich beschränken zu wollen scheint, geht von anderen Motiven aus. In der ersten Lieferung werden Portraits und Biographien nur aus der Laute Finance gegeben: Salomon und Anselm von Rothschild, Jonas von Königswarter, W. L. Biedermann und I. L. von Hofmannsthal. Unter diesen hat sich besonders Biedermann um die Wiener Jsraelitengemeinde große Verdienste erworben. Die Portraits, von Original-Gemälden entnommen, sind sehr ansprechend. — Deutschland. Berlin, 21. März. Seit Kurzem laufen von der Kreis- Ersatz-Commission amtliche Erlasse mit der Adressirung „an den jüdischen Militärpflichtigen" bei den betr. Personen ein. Es versteht sich, daß man hiergegen reklamirt, da die Wehrpflicht mit der Confession gar nichts zu schaffen hat. Es wird hierzu bemerkt, daß eine derartige Adressirung von der Ministerial - Instanz bereits vor bald 46 Jahren ausdrücklich verboten worden ist. So sagt ein Rescript des damaligen Justiz-Ministers Mühler ä. ä. 1. October 1836 unter Anderm: „So wenig man es sich einfallen lassen kann, an den Christen N.^N. oder an den Türken N. N. zu schreiben, ebenso wenig werde ich es gutheißen, sich jener Adresse an den Juden zu bedienen." In einem, zunächst an die Regierung in Breslau am 13. October 1836 gerichteten Circular-RescriPt des Ministers des Innern heißt es: „Der dortige jüdische Kaufmann N. hat sich darüber beschwert, daß er auf der Adresse des Bescheides mit Jude bezeichnet worden ist. Ich muß voraussetzen, daß diese Bezeichnung des Kaufmanns N. auf der Adresse der Verfügung lediglich auf einem, bei der Revision nicht bemerkten Versehen der Expedition oder auf einem willkürlichen Zusatze der Canzlei beruhe, da es durchaus, nicht gebräuchlich ist, auf die Adressen die Religion, oder auch die Nation zu bezeichnen, welcher derjenige, an welchen eine Zuschrift gerichtet ist, angehört. Die königl. Regierung möge daher ihre Büreaus anweisen, künftig dergleichen Unschicklichkeit zn vermeiden." Königsberg i. Pr., im März. (Privatmitth.) Der „Verband der Rabbiner Ost- und Westpreußens", über dessen Gründung zur Zeit referirt worden, hat seinen ersten Bericht (November 1880 bis December 1881) ausgegeben. In der Versammlung zu Danzig (2. und 3. November 1880) constituirt, stellte er schon in dieser ersten Versammlung die Frage auf: „Wie ist das Verhältniß des Religionsunterrichtes an höheren Lehranstalten zu den Gemeinde-Religionsschulen zu regeln?" Der nächste Verbandstag fand zü Thorn am 4. und 5. Juli v. I. bei Anwesenheit von 11 Rabbinern — die Zahl der Mitglieder beträgt gegenwärtig 46 — statt. Es wurden über obige Frage 6 Thesen vorgelegt und debattirt, und schließlich in folgender Fassung einstimmig angenommen: I. Der jüdische Religionsunterricht verfolgt einen doppelten Zweck: a) Kenntniß des Judenthums in seiner Lehre und Geschichte; b) Erziehung zur lebendigen und verständnißvollen Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und zum religiösen Leben überhaupt. II. Der Unterricht im Hebräischen ist als ein unentbehrlicher Bestandtheil des jüdischen Religionsunterrichts zu betrachten mnd muß deshalb, so lange und soweit an den höheren Lehranstalten nicht ausreichend für denselben gesorgt werden kann , noch außerhalb derselben gepflegt werden. III. Neben dem Fortbestände der Gemeinde-Religionsschule ist die Einreihung des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan der höheren Schulen anzustreben und für eine seiner hohen Bedeutung und schwierigen Aufgabe entsprechende Stellung an denselben zu wirken. IV. Besonders aber ist die Einrichtung des jüdischen Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten deshalb anzustreben, weil er hier bis in ein gereifteres Lebensalter fortgesetzt und erst in diesem ein tieferes Berständniß für den Geist der Religion und Geschichte erzielt werden kann. Es ist deshalb auch auf den abschließenden Unterricht in den oberen Klassen ein ganz besonderes Gewicht zu legen. V. Die höhere Lehranstalt und die Gemeinde-Religionsschule sollen in beständiger Fühlung mit einander bleiben und, sich gegenseitig ergänzend, den gesammten Unterrichtsstoff terart unter sich vertheilen, daß erstere vorzugsweise dem Unterrichte in der Religion und Geschichte, letztere mehr dem Unterrichte im Hebräischen ihre Pflege zuwendet. VI. Der Religionsunterricht in den höheren Lehranstalten muß sich in Bezug auf Klasseneintheilung, Unterricht, Disciplin rc. streng an die Ordnung und den Lehrplan

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