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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-03-28 · Heft 13 (28.3.1882) · p. Seite 210

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 13 (28.3.1882)
Date
1882-03-28
Page
Seite 210 (sequence 10)
Language
German
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W SM ' Universität.bezeichnet, so befindet auch er sich im Jrrthum. Die Statuten enthalten keine Bestimmung confessioneller Art." . Daß bei der Wähl des Rectors keine politischen Interessen maßgebend sind, bedarf kaum der Erwähnung. Die Wahl des Prof. Behrend ist sicher nicht deshalb erfolgt, weil er Jude und liberal ist, sondern weil er ein „durchaus ehrenwerther Herr" und zur Führung der Rectoratsgeschäfte geeignet ist. Freilich ging Prof. Behrend aus einem Wahlkampfe > als Sieger heror, in welchem seine Niederlage nicht ohne politischen Beigeschmack gewesen sein würde. Sein Gegner, der Professor der Theologie, Cremer ist eine feste Säule der orthodoxen Richtung unter den kirchlichen Parteien Pommerns; derselbe betheiligte sich an den Bestrebungen eines hier vor einiger Zeit gegründeten deutschen Studentenvereins, welcher mit dem Fürsten Bismarck in den üblichen telegraphischen Verkehr trat und auch seine telegraphische Antwort erhielt. Die in religiöser Beziehung intolerante Richtung dieser Vereine ist bekannt genug. So traten in der That bei der diesjährigen Rectoratswahl ein conservativer Vertreter der religiösen Intoleranz und ein liberaler Jude sich entgegen. Die Majorität entschied für den letzteren. Vielleicht wird es die Culturgeschichte der Universität Greifswald, welche vor Jahrhunderten Ulrich von Hutten, dem Freund der Menschen und dem Feind der Pfaffen, ein Asyl bot, einstmals zur Ehre-anrechnen, daß sie in der heutigen Zeit mit ihren antisemitischen Verirrungen einen Juden sich zum Rector wählte. - Ob Herr» von Goßter die Wahl des Prof. Behrend bestätigen wird? Eine gesetzliche Handhabe zur Versagung der Bestätigung liegt nicht vor. Nachdem unter dem Ministerium Falks Herr Behrend zum ordentlichen Professor der juristischen Facultät ernannt worden ist, wurde ihm mit dieser Ernennung anch die Berechtigung zum Rectorat verliehen. Formale Fehler sind bei der Wahl nicht vorgekommen. Versagt der Cultusminister die Bestätigung, so würde die Versagung als ein Akt ministerieller Willkür erscheinen. Die Corporation, deren Wahlrecht dadurch beinträchtigt werden würde, wird dann zum zweiten Mal zu wählen haben. Vielleicht wird Herr v. Goßler, bevor er dem Rath der „Kreuzzeitung" folgt und die erste Wahl nicht bestätigt, auch noch an die Möglichkeit denken, daß ihm bei der zweiten Wahl wieder Professor Behrend als Rector nominirt wird. Dann kann der Cultusminister freilich zum zweiten Mal die Bestätigung versagen, und für diesen Fall gewährt der § 45. der Greifswalder Universitätsstatuten dem Unterrichtsminister das Recht, unter besonderer Genehmigung Sr. Majestät einen Rector aus der Zahl der ordentlichen Professoren zu ernennen. Ob der Cultusminister an der Ausübung, dieses Rechts besonderen Gefallen finden wird?" —. Der Buchdruckereibesitzer Julius Ruppel. war gestern wieder einmal vor den Schöffenrichter geladen, um sich wegen einer in dem „Judenspiegel" der „Ostend - Zeitung" begangenen Beleidigung zu verantworten. Der Zufall wollte es, daß der Schöffenrichter jüdischen.Glaubens war, und Herr. Ruppel nahm Veranlassung, dieses Umstandes wegen gegen den Vorsitzenden als solchen zu protestiren. Es wurde beschlossen, den Termin zu vertagen; das Landgericht wird die Stichhaltigkeit eines solchen Einspruchs zu Prüfen haben. Liegnitz, 15. März. Hier wurde am Mittwoch ein Preßproceß gegen den Redacteur der antisemitischen „Patriotischen Zeitung" wegen Aufnahme zweier gegen bie'* israelitischen Mitbürger aufreizenden Gedichte vor der Strafkammer des Landgerichts verhandelnder wegen des von der Staatsanwaltschaft beantragten niedrigen Strafmaßes (20 Mk. für die Einsender, 30 Mk. für den Redacteur) bemerkenswerth erscheint, um so mehr, da Staatsanwalt Hoffmann erst kürzlich wegen Beleidigung des Ministers Maybach und wegen Bismarckbeleidigung, sowie in einem Processe gegen den Redacteur des „Liegn. Anzeiger" wegen Beleididung des konservativen Candidaten des Liegnitzer neuen Wahlvereins regelmäßig Geldstrafen von 1000 Mk. beantragt hatte.' Die beiden Gedichte — „Am grünen Strand der Spree" und „Deutschlands Untergang" betitelt waren dem angeklagten Redacteur der antisemitischen „Patriotischen Zeitung" von auswärts zur Veröffentlichung übersandt wor-. den, und als Theilnehmer an dem in Frage kommenden Vergehen waren denn auch die Einsender der Gedichte, Kaufmann Wolter aus Pyritz und ein Herr Ther-Katz aus Rothe-Erde, mitangeklagt. Diese beiden Mitangeklagten waren nicht erschienen, es wurden aber ihre Aussagen bei der angeordneten Vernehmung an heimathlicher Gerichtsstelle, desgleichen auch die betreffendenbeiden Gedichte verlesen. Die Staatsanwaltschaft hielt die Anklage wegen Verletzung des § 130. aufrecht, darauf hinweisend, daß in den beiden Gedichten allere dings eine directe Aufforderung zu Gewaltthätigkeiten gegen die Israeliten nicht zu lesen sei, daß aber der ganze Inhalt sich offenbar kurz zusammenfassen lasse in die Aufforderung: „Hinaus mit den Juden'.", daß diese Art der Gedichte wohl geeignet fei, in Verbindung mit anderen Umständen zu Gewaltthätigkeiten zu verleiten, und daß die Veröffentlichung der Gedichte als strafbar anzusehen sei. Der Gerichtshof berieth hierauf längere Zeit und erkannte schließlich dahin: In dem Gedicht „Deutschlands Untergang" sei nicht eine Aufreizung zu Gewaltthätigkeiten gegen die Israeliten zu finden, sondern nur eine Aufforderung zu einem nachdrücklichen Vorgehen auf gesetzmäßigem Wege, darum müsse in Betreff dieses Gedichtes die Freisprechung des Angeklagten Berens und des Mitangeklagten Einsenders Ther-Katz erfolgen. Das Gedicht „Am grünen Strand der Spree" (No. 16) dagegen enthalte an einer Stelle eine directe Aufforderung zu Gewaltthätig-

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