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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-03-21 · Heft 12 (21.3.1882) · p. Seite 197

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 12 (21.3.1882)
Date
1882-03-21
Page
Seite 197 (sequence 17)
Language
German
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197 Wein in Frankreich in großen Quantitäten erzeugt, konnten nicht mehr exportirt werden, weil sie mit allzuhohen Abgaben belegt waren. Die Arbeiter der Luxusindustrien, denen während des Krieges die Auflagen verdoppelt wurden, wunderten in Vas Ausland. Die Landleute, die zum Theil für ihre Bodenerzeugnisse keinen Absatz mehr fanden, alle aber unter der Höhe der Steuern und Chikanen der Steuereintreiber die besten Früchte ihres Fleißes verschwinden sahen, schränkten ihren Betrieb auf das zum eigenen Lebensunterhalt Unentbehrliche. ein. Zumal Viehzucht und Weinbau wurden in erschreckendem Maße verringert; man konnte in manchen fruchtbaren und milden Gegenden Mittel- und Südsrankreichs fünf, sechs Meilen weit reisen, ohne eine Rebe anzutreffen. Infolge davon trat schon im Jahre 1691, das noch keine auffallend schlechte Ernte gegeben hatte, doch Mangel und Theuerung der Lebensmittel ein. Allein das war nur ein Vorspiel dessen, was noch kommen sollte. Der Sommer von 1692 war ungewöhnlich naß und kalt, die Ernte äußerst unergiebig; von außen sperrte der Krieg die Zufuhr. Die Hungersnoth begann sich in ihrer erschreckenden Gestalt zu zeigen. Hausen von Landleuten kamen bettelnd, drohend an die Thore der Städte; die Intendanten hingen einige von ihnen auf, um sie abzuschrecken, aber die Leute, sagten, [fie wollten lieber gehängt werden, als verhungern.. In Paris griff das Volk die Marktleute und die Beamten an, selbst Soldaten mischten sich unter die Aufrührer. In einer kleinen Stadt, wie Laon, gab es 1200 Arme, die von der öffentlichen Mildthätigkeit unterhalten werden mußten." Unter solchen Umständen war es gewiß nur eine weise Vorsicht, ja eine Pflichterfüllung des Gemeinde-Vorstandes, jeden auffälligen Luxus, besonders insoweit er nach Außen hin sichtbar wurde, möglichst zll 'Hintertreiben, damit der Schein des Reichthums nicht auf die Juden falle, während das ganze Volk verarmte, wodurch bei den Behörden die Lust nach Erpressung, bei dem Volke Neid und Gehässigkeit und alsbald auch die Verdächtigungen unredlichen Erwerbes geweckt werden mußten. In den oben citirten Worten der Bekanntmachung findet' man übrigens Manches, was auf die gegenwärtigen Juden, namentlich die reichen Jüdinnen in den großen Städten anwendbar ist. Im Jahre 1694 wurden die Artikel des Reglements abermals revidirt und in Erinnerung gebracht. Es galt hier abermals die Zahl der Ringe (3 schmale am Sabbath, 4, von denen einer breit, an den Festtagen, bei den religiösen Ceremonien der Familienfeste 4 mit zwei breiten, aber sniemals mit Diamanten, selbst nicht mit falschen). Alle Frauenzimmer über 15 Jahre müffen, wenn sie in die Synagoge gehen, Mantel und Schleier tragen. Es folgen strenge Beschränkungen in der Pracht der Mützen. Alle neumodischen Coiffuren sind verboten. Die Männer dürfen auf den Hüten keine Straußfedern tragen. Beinkleider aus kostbaren Stoffen sind untersagt. Am Verlobungsabende, am Abend des Tages nach der Hochzeit, am Hochzeitstage und am Samstag Abend nach derselben darf man. Musik haben, doch nur von drei Instrumenten, wozu auch die Flöte oder Pfeife gehört. Diejenigen, welche nicht das Recht, in Metz zu wohnen, besitzen, dürfen zur Hochzeit nur einen einzigen Musiker nehmen. Nur die Gemeinde-Vorsteher und der Gemeinde-Arzt dürfen - größere Perrücken tragen. — Einen besonderen Abschnitt bilden die Bestimmungen zu Einladungen zu Familienfesten. Außer dem Ober-Rabbiner, den nächsten Verwandten, den Gemeindevorstehern dürfen zu einem Beschneidungs - Mahle nur 10 Männer und 2 Arme, zu einem Hochzeitsmahle 20 Männer und 4 Arme, für das Mahl am dritten Tage nach der Beschneidung 5 Männer und1 Armer u. s. w. eingeladen werden. Gleich verhält es sich mit der Zahl der Frauen und Kinder. Wer nicht zum Hochzeitsmahle eingeladen ist, darf sich auch nicht zum Balle begeben. Ein Eingeladener darf nicht tanzen mit dem Hut auf dem Kopf. Bei einem Hochzeitsmahle eines Domestiken dürfen nur 10 Männer, ebenso viele Frauen, junge Mädchen und 2 Jünglinge eingeladen werden. Die Einladungsliste muß erst zweien Mitgliedern der Neuner- Commission zur Bestätigung vorgelegt werden. Jede einzelne Uebertretung wird mit einem Reichsthaler bestraft. Man sieht hier wieder einmal, wie die großen Weltereignisse sich bis in den kleinsten Kreisen widerspiegeln, und die Wirkungen jener sich in den örtlichsten Verhältniffen fühlbar machen. Der Verfall in Frankreich machte immer größere Fortschritte/ man lese die Schilderung in dem angeführten Werke Philippson's, S. 336 ff., und die Vertreibung der Hugenotten, sowie die Härte, mit welcher Ludwig XIV. gegen alle seiner Frömmelei nicht zusagenden religiösen Bewegungen versuhr, hatten den Boden des französischen Staates sehr unsicher gemacht. Man wird sich daher nicht wundern, wenn der Gemeindevorstand zu Metz im Jahre 1697 eine abermalige Revision und Einschärfung der Luxusverbote vornahm. Die einleitenden Worte sind bemerkenswerth genüg, um wiedergegeben zu werden: „In Erwägung, daß die Vorschriften des Reglements, von 1690 seit einiger Zeit sehr vernachlässigt worden und daß ein Jeder zu sehr nach seinem Belieben handelt, während es gerecht und nothwendig wäre, daß Jeder an die großen Hebel, ja an das Unglück dächte, welche aus dieser Vernachlässigung entstehen können, Uebel und Unglück, die hier aufzuzählen nicht möglich und passend ist; in Erwägung, daß Jeder in Kleidung und Luxus Maß halten müßte, daß man aber in gerade entgegengesetztem Sinne handelt und Prahlerei und Luxus von Tag zu Tag, bei den Armen sogut wie bei den Reichen, zunehmen; in Erwägung, daß man Kleider mit Gold und Silber und aus anderen Luxusstoffen anfertigen läßt, deren Anblick Israeliten . 12

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