Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1882)
- Date
- 1882-03-21
- Page
- Seite 198 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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und Nichtisraeliten. verletzt; in Erwägung, daß vor Allem die letzteren sehr harte und übelwollende Urtheile fällen und daß fast zu fürchten ist, das Nebel sei schon unverbesserlich; in Erwägung, daß man außerdem nicht aufhört, neue bei den Nichtisraeliten eingeführte Moden anzunehmen, ohne Berücksichtigung der Vorschrift 3. Mose 18, 3 — erachtet die Zwölfer-Commission, daß es Zeit sei, zur Ehre Gottes und im Interesse der Ruhe und des Wohles der Gemeinde zu handeln." Es folgen nun 27 Artikel, in welchen meist die schon mehrfach berührten Verbote nochmals zusammengestellt und eingeschärst werden. Wir wollen nur einige neue Punkte hervorheben. Die älteren Prachtkleider sollen nur noch bis zum 1. Tischri getragen werden dürfen. Bemerkenswerth ist aus Art. 3, in welchem frühen Alter damals noch bei den Juden die Verheirathung stattfand. Alle Frauen sollen, wenn sie in die Synagoge gehen, Schleier tragen. Neuvermählte, die zwölf, dreizehn oder vierzehn Jahre alt sind, dürfen ein Jahr lang nach der Hochzeit, 15 jährige drei Monate ohne Schleier gehen. Den Frauen, welche Schleier verfertigen, wird bei 10 Reichsthaler Strafe uno bei Verlust des Rechtes solcher Fabrikation untersagt, andere Schleier als wie das Reglement gestattet, anzufertigen — es muß also dergleichen Verfertigung unter den Juden im Schwange gewesen sein. Alle damals in Mode befindlichen hohen Frisuren und Coiffuren werden den Frauen und Mädchen, die damit den christlichen Frauen nachahmten, strengstens untersagt. In den Straßen darf nichts zu trinken eingeschenkt werden, als in Gefäßen unter 11 Unzen (Silber). Die Frauen dürfen bei Strafe von einem Schilling nicht mit offenem Halskragen auf die Straße gehen und keine Schönpflästerchen bei 2 Reichsthaler Strafe haben. Unverheirathete Männer dürfen keine Perrücken tragen, außer in Krankheitsfällen, junge Mädchen nicht, die kleinen Schürzen, die seit Kurzem bei den Nichtjuden Mod geworden, auch keine farbigen Bänder um die Taille. Inter« essant ist auch, daß über die Brautgeschenke verordnet wird. Wenn die Mitgift 2000 Reichsthaler erreicht, darf der Bräutigam Geschenke bis zu 4 Prozent der Mitgift und die Braut von 2 Prozent geben. Bei einer Mitgift von 1000 Reichsthalern darf weder Gürtel noch Kette in Gold geschenkt werden. Damals muß es Sitte gewesen sein, statt unsres Trinkgeldes den Domestiken Spielgeld zu geben. Es wird dies selbst an den Tagen, wo Spielen erlaubt war, am Chanukka und Purim bei Strafe von 20 Reichsthalern für den Herrn des Hauses und für den Geschenkgeber verboten. Bemerkenswerth ist noch , daß die Klausel hinzugefügt ist: dieses Reglement ist nicht auf den Oberrabbiner anwendbar. Wir können voraussetzen, daß dies nur eine Respektsbezeugung sein sollte, und nicht daß damit dem Oberrabbiner gestattet sein sollte, sich und seine Familie luxuriös .auszustatten. Bekanntlich reichten auch die Einnahmen der damaligen Rabbiner dazu nicht aus. Wenn man etwas Beruhigung darin findet, daß, wie diese Reglements zeigen, der Luxus unsrer Tage nicht gerade größer sei als bei unsren Vätern vor zwei Jahrhunderten, vielmehr umgekehrt, so wollen wir noch folgende Bemerkung hinzufügen. An diesen Reglements kann man beobachten, welcher Unterschied zwischen Vorschriften besteht, die aus der religiösen Tradition hervorgingen, und solchen, welche als polizeiliche Maßregeln anzusehen sind. Jene werden ohne Strafe, ohne Aufsicht und Denunziation auf's Strengste beobachtet, während man die letzteren überschreitet, wo man kann und in Vergessenheit gerathen läßt, wenn Aufsicht und Bestrafung Nachlassen. Anzeigen. Ti! f p werden mit 20 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile berechnet und müssen für die nächstwlv folgende Wochennummer bis spätestens Donnerstag eingehen. Dieselben sind ausschliesslich an die Annoneen-Exped. von R. Mosse in Leipzig oder deren Filialen in Berlin, Breslau, Cöln etc. zu adressiren. Israel. Höchter-Ienfionat «nd höhere Unterrichts-Anstalt, Verb, mit Lehrerinnen-Seminar, gegründet 1864. Aufnahme v. Zöglingen zu jed. Zeit. Prospecte gratis. [512] Frau Therese Gronau, Direktorin. Berlin, In den Zelten 12 pt. Pensionat und höhere Töchterschule von Frau Dr. Leyerson. Hannover, Thiergartenstr. 4. Aufnahme von Iögttngeu zu jeder Jett. Näheres durch Prospecte. [12271] Israelit, junge Mädchen finden zur wissenschaftlichen Fortbildung, fo4 wie zur Erlernung des Haushaltes, angenehmes Placement in einer hochachtbaren kaufmännischen Familie einer hübschen Stadt (Badeort) Westfalens gegen mäßige Pension. Offerten süb P. 190 befördert die Ann.-Exp. von Rudolf Mosse in Cöln. 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