Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1882)
- Date
- 1882-03-07
- Page
- Seite 156 (sequence 8)
- Language
- German
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lichkeit die Verwalturig der Gemeinde, nach dem „Jsraelita", ausländische Gaben zurückweist. —- Bei all der regen, allseitigen, humanen Thätigkeit, die hier an den Tag trat, liegt mir, als Ihrem Berichterstatter, doch die traurige Pflicht ob, Ihnen mitzutheilen, daß die hiesige Gesellschaft annoch in demselben Zustande sich befindet, wie an den ersten Tagen nach dem Krawall. „Wird er der letzte sein?" fragt man sich gegenseitig, und leider zeugen alle Symptome dafür, daß der so heftig ausgebrochene Sturm sich noch nicht gelegt und daß die entfesselte „Bestie" im hiesigen Pöbel sich noch nicht beschwichtigt hat. Aufrichtig gesagt, ist bei uns die Ordnung bis jetzt noch nicht ganz hergestellt worden. Sporadische Anfälle auf jüdische Häuser und Buden wiederholen sich fast täglich. Noch am vergangenen Montag hat ein Haufe Ruhestörer die jüdische „Boväria" zertrümmert, und an der im Centrum der Stadt gelegenen neuen Synagoge fein Müthchen gekühlt. Nur dank dem diesmal schnellen, energischen Einschreiten der Polizei ist es gelungen, die „Unordnungen" zu localisiren und die Ruhestörer, welche auf Verstärkung von seiten der Straßenbuben warteten, — zu zerstreuen. Zum Schluffe noch ein Geschichtchen. Am vergangenen Sonnabend um 1 Uhr nach Mitternacht drangen bei einem jüdischett Kaufmann Herrn N. ungefähr 20 Militärs ein. Einer stellte sich als Obrist und der andere als Untersuchungsrichter (carigofcamers) Do*, während die Uebrigen sich als Gensdarmes bezeichnten, die sämmtlich hergekommen sind, um den Kaufmann dafür nach der Citadelle abzuführen, weil vor etwa 5 Monaten vom Dache seines Hauses ein Dachziegel gerade in demselben Augenblick herunter fiel, als eben eine kirchliche Procession diese Straße passirte. Nach ihren Worten beabsichtigt die Regierung strenge Maßregeln gegen Juden zu ergreifen, die die christlichen Heiligthümer entweihen. Herr N. erschrak heftig, und trug seinen ungebetenen Gästen an, ihn. durch ein beträchtliches Lösegeld büßen zu lassen. Diese Wächter der öffentlichen Ordnung gingen darauf ein und bald darauf entfernten sie sich. Man braucht wohl nicht erst zu sagen, daß dieses Alles nur eine Mystifikation war, und daß abgefeimte Gauner die gegenwärtig gedrückte Lage der Juden benutzten, um von diesem N. Geld zu erpressen. Wie die später eingeleitete Untersuchung erwies, war der Pseudo obrist ein mit einem Rang des Dienstes entlassener Militär, sein Gehülfe — ein Hausbesitzer in Praga und die Uebrigen — „gute Bekannte" der Polizei und halb cultivirte Leute. Diese „Affaire" illustrirt recht deutlich den Grad der Demoralisation eines gewissen Theiles der hiesiegen „indignirten" Bevölkerung, und ist keines Commentars bedürftig. I. Lewinsohn. Vom Religionsunterrichte. II. Aachen, 20. Februar. Eine wichtige Entscheidung über den Religionsunterricht. Wie leider in den meisten größern deutschen Gemeinden, hat sich auch hier die Erscheinung bemerkbar gemacht, daß einzelne Eltern theils aus Bequemlichkeit und Nachlässigkeit, theils aus religiösem Jndifferentismus ihre Kinder vom Religionsunterrichte zurückhalten , trotzdem hier eine wohlorganisirte dreiklafsige Religionsschule besteht und am Gymnasium, der Real- und Töchterschule schulplanmäßiger Religionsunterricht ertheilt wird. Die Vorstellungen, welche unser Rabbiner Dr. Jaulus darüber den betr. Eltern privatim gemacht, haben nicht überall den gewünschten Erfolg gehabt, so daß sich derselbe veranlaßt sah, die höhere Behörde anzufragen, ob es überhaupt in der Befugniß der Eltern liege, ihre schulpflichtigen Kinder dem Religionsunterricht zu entziehen. Darauf ist nachstehende Entscheidung von der Königl. Regierung zu Aachen getroffen worden, die wohl auch in weiteren jüdischen Kreisen interessiren dürfte. „Ew. Hochwohlgeboren erwideren wir auf den Bericht vom Dezember v. I. Nr. 26998, die Theilnahme der jüdischen Kinder am Religionsunterricht betr., das Folgende:" „Der Unterricht in der Religion gehört nach § 13 der Allgemeinen Bestimmungen vom 15. Oktober 1872 zu den obligatorischen Lehrgegenständen der Volksschule." „Nach 8 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ist jede Synagogengemeinde verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt." „Hieraus ergiebt sich , daß die jüdischen Kinder verpflichtet sind, dem schulplanmäßigen jüdischen Religionsunterrichte beizuwohnen, und daß die jüdischen Eltern, welche ihre Kinder ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizeibehörde angehalten werden können, ihre Kinder in den jüdischen Religionsunterricht zu schicken, insoweit hierfür seitens der Schule bezw. der Synagogen-Gemeinde Einrichtungen getroffen sind. Ein Dispens von der Theilnahme an dem schulplanmäßigen Religionsunterrichte ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Kinder außerhalb, der Schule einen ordnungsmäßig eingerichteten Religionsunterricht durch einen qualificirten Lehrer erhalten. Die Schule hat die Pflicht, den Nachtheilen, welche aus deni Mangel einer sittlich-religiösen Unterweisung der Kinder entstehen, nach Kräften entgegenzuwirken. Es ist demnach auch für den Fall, daß ein Familienvater, aus der jüdischen Religionsgemeinschaft austreten sollte, ohne zu einer anderen überzutreten, nachzuweisen, daß