Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1882)
- Date
- 1882-02-21
- Page
- Seite 130 (sequence 14)
- Language
- German
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haben wir hier keine linguistischen Zwecke und wir heben aus den Reglements nur das hervor, was uns besonders interessant erscheint. Den Forscher verweisen wir auf das Annuaire selbst' und die Erklärungen des Herrn Abraham Cahen. Aus dem Jahre 1690- 5450. Das Reglement war von der Commission der Berathung, die aus 12 Mitgliedern bestand, beschlossen worden, die Executiv-Commission von 9 Mitgliedern hat es auszuführen und beauftragt einen aus ihrer Mitte, es bekannt zu machen. Man werde keine Entschuldigung, besonders auch nicht die der Unkenntniß zulassen. Art. 1. Kein Frauenzimmer darf an den Sabbathen und Festtagen mehr als vier Ringe tragen. Die Gevatterin, die Frauen, die aus den Sechswochen gehen, die Unterführerinnen Lei der Trauung, die junge Ehefrau am ersten Sabbath nach der Hochzeit und die, welche sie zur Synagoge führen, haben die Erlaubniß, mehr als vier Ringe zu tragen. Es wird genau bestimmt, bis zu welchem Ende der Ceremonie ihnen dies gestattet sein. Art. 2. Große oder kleine Diamanten, selbst falsche, einzeln oder in der Mitte anderer Steine gefaßt, sind Allerwelt verboten, Männern wie Frauen, Jünglingen und Mädchen, groß und klein, selbst während der religiösen Ceremonien. Art. 3. Goldene Gürtel, goldene Ketten, groß oder klein, Goldmünzen, Edelsteine. oder Perlen, die man am Halse, an den Armen, an den Ohren, am Munde(?) oder an irgend einem Theile der Kleidung trägt, sind vollständig untersagt. Nur die Verlobte, die eine solcher Kostbarkeiten als Geschenk erhält, darf sie am ersten Sabbath allein tragen. Art. 4. Goldene oder silberne Armbänder, matt vergoldete Gürtel sind ausdrücklich verboten. Außerdem in Art. 1. aufgeführten Frauen, aber auch denen ist es nur gestattet bis zum Ausgang aus der Synagoge, mir. der jungen Ehefrau am ersten Sabbath des ganzen Tages. (Man sieht, daß man die Familienfestlichkeiten, namentlich zu Ehren der Braut, der Neuvermählten und der Wöchnerin, hochhielt und auszeichnete.) Art. 5. Am Sabbath und an Festtagen dürfen die Frauen nur gewöhnliche Schleier tragen, selbst die Gevatterinnen keine anderen. Goldene oder silberne Schleier sind förmlich verboten. Nur am Sabbath vor der Hochzeit dürfen die Mutter, Schwiegermutter, Schwestern, Schwägerinnen, Großmütter, Tanten oder Frauen der Onkel sich mit goldenen oder silbernen Schleiern schmücken, jedoch nur die zwei Tage der Hochzeit. (Der Tag vor der Trauung und der eigentliche Hochzeitstag.) Auch den Unterführerinnen ist dies gestattet. Art. 6. spricht ein ähnliches Verbot über Schleier mit Metallplatten oder Perlen aus. Eine Ausnahme wird für die Mutter des Bar-Mizwa gemacht. Art. 7. gestattet allein einer Verlobten, wenn die Verlobung mit vollständiger Ceremonie vor sich Legangen ist, eine Frisur mit Metallplatten oder Perlen am ersten Sabbath nach der Verlobung. Doch wird ihr unter allen Umständen verboten, mit diesem Schmuck auf dem Rhinport (einen Spaziergang nächst dem Judenviertel) spazieren zu gehen. Wie weit die Vorsicht ging, die dieses Reglement zu beobachten für nothwendig fand, geht aus Art. 8. hervor, der wörtlich lautet: „Die Wöchnerin und die Neuvermählte während der Hochzeitswoche, welche alle verbotenen Kleider und Schmucksachen tragen dürfen, dürfen jedoch nicht vor den Thüren^oder in den Straßen sitzen, noch an den Fenstern der Zimmer stehen oder sitzen mit diesen Schmucksachen und Kleidungsstücken, so daß sie von außen gesehen werden könnten." Art. 9. verbietet alle Modefrisuren. Art. 10. verbietet alle seidenen und taffetnen Bänder, von welcher Farbe sie auch seien, außer schwarze, aber auch diese, wenn sie um die Taille getragen werden; -dagegen sind schwarze Bänder um den Hals gestattet. In den folgenden Artikeln werden buntfarbige Besätze, Faltenmäntel, Brocarts von allen Farben oder Seidenstoffen mit Blumen verboten, letztere jedoch bei den religiösen Ceremonien gestattet, und ebenso an Miedern und Aermeln; dagegen werden Gold- oder Silberbrokat oder andere Stoffe mit Gold- oder Silberwirkerei für Alle und unter allen Umständen verboten. Im 16. Art. werden alle Arten Spitzen, Streifen, Franzen von Gold oder Silber oder in Gold- und Silberfäden auf den Kleidern, Schuhen oderanderen Gegenständen der Toilette aller Welt, Männer und Frauen, Knaben und Mädchen, groß oder klein, verboten; nur auf. den Höschen der kleinen Knaben und auf den Mützen der Frauen und jungen Mädchen werden solche Zierathen gestattet. Ebenso werden im 17. Art. Schuhe oder andere Fußbekleidung in rothem, blauen oder andersfarbigem Leder ausgenommen schwarz und weiß aller Welt verboten. Die Höhe der Spitzenbesätze, an Schürzen und dergl. wird genau bestimnit. Man sieht aus allen diesen Bestimmungen, daß vor zwei Jahrhunderten der Luxus, namentlich, beim weiblichen Geschlechte durchaus nicht geringer war als in unsrer Zeit, ja vielleicht sich auf noch kostbarere Stoffe und Gegenstände erstreckte. Wir verweilen hier auf dem Boden einer Provinzialstadt und wenn man etwas verbietet, so muß es doch im Schwange sein und nicht blos Einem und dem Anderen zu verbieten sein. Im Schooße der Zwölfer-Commission werden wohl Männer gesessen haben, welche, abgesehen von der Vorsicht nach Außen, es gern sahen, wenn die Kostspieligkeit der Trachten für den weiblichen Theil ihrer Familie etwas eingeschränkt wurde. (Fortsetzung folgt.)