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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-02-07 · Heft 6 (7.2.1882) · p. Seite 98

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 6 (7.2.1882)
Date
1882-02-07
Page
Seite 98 (sequence 18)
Language
German
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98 gethan hat, — und der Lehrmeinung nach ist ja in dem Ausdruck „er sei verflucht" ein Bann, ein Verdammniß, ein Schwur enthalten —, so bleibt für uns dennoch die Auffassung maßgebend, daß in Bezug auf Gelübde und Schwur neben Aussprache noch Gesinnung des Herzens entscheidend sei; denn das in Rede stehende Verbot geht von dem Verbietenden aus, und was dieser nicht beabsichtigt hat, das hat er auch nicht verboten. Deshalb haben auch seit lange schon die nachgebornen Geschlechter, welche Umzäunung und Grenze für die Generationen gezogen haben, die Lossprechung vom Banne und der zahlreichen Uebertreter dem jedesmaligen Richter ihrer Zeit zuerkannt, und so ist es auch Sitte und Brauch in allen Gemeinden. Aus diesem Grunde erkläre ich auch in dem vorliegenden Falle, daß der „Gerechte" mit seinem Ausspruche: „Ihn treffe der Bann" den Zeitgenossen nur die Pflicht auferlegen wollte, den Schuldigen mit einer ihrer Meinung nach beschämenden Art und Weise' zu behandeln und ihn dadurch zur Unterwerfung zu bringen. In diesem Sinne fassen wir auch den Rechtsspruch auf: „Wer seinen Nächsten einen Sclaven schilt, den treffe der Bann." Da dürfen wir nicht etwa, annehmen, weil die Großen der Welt, das Geschlecht der Thanaim, den Bann verhängt haben, gebe es dafür niemals eine.Lösung; sondern für die nachgebornen Geschlechter besagt das nur, daß sie eine strafgerechte Einwirkung auf den Schuldigen üben sollen, um ihn zu unterwerfen. Man wende dagegen nicht ein, daß man über Herzensgesinnung nicht urtheilen dürfe, um darauf hin der Anordnung des „Gerechten" eine milde Auffassung unterzulegen; denn auch in den Rechtsfragen über Mein und Dein, wo die Verantwortung groß ist, dem Einen Geld ab- und dem Andern es zuzuerkennen, beobachten wir die gleiche Norm.-. So z. B. in jenem Falle... Daher beobachten alle Gemeinden, welche die Anordnungen der Frühern aufheben, die Praxis, daß sie das Zeitbedürfniß in's Auge fassen, und nicht etwa spricht jener vorhin erwähnte Fall bei R. Juda dagegen; denn dort wurde der Bann auf der Stelle von dem Lebenden verhängt,' unter Nennung der Schuld, wegen bösen Leumunds, und hätte der Schuldige bei dem Lebenden die Lossprechung nachsuchen können. Er hat sie aber nicht nachgesucht, deshalb ist diese auch nicht Sache der nachfolgenden Geschlechter. — Eben so erkenne ich den von Euch geltend gemachten Grund an, daß der Name des Lehrers, welcher die Anordnung erlassen hat, nicht angegeben wurde; nur leite ich dessen. Berechtigung aus einem andern Gesichtspunkte her, als Ihr ... Ich meinerseits schließe aus der Wortfaffung derer, welche die Anordnungen festgestellt haben, und aus ihrer Praxis, daß es nicht ihre Absicht war, den ans Jrrthum oder aus mangelnder Erkenntniß den Anordnungen Zuwiderhandelnden zu strafen, sondern sie greifen nur den an, welcher Kenntniß davon hat und daran rüttelt. Wer nun aber nicht im Namen dessen verwarnt wurde, der die Anordnung festgestellt hat, der rüttelt eben auch nicht an. derselben, und dessen Schuld fällt gar nicht unter den Strafbegriff . des Bannes/ Denn muthwilliges Zuwiderhandeln, das den Bann nach sich zieht, besteht nur dann, wenn der Schuldige sich bewußt , ist, gegen welchen großen Mann er sich vergeht.:. Und so hat auch der hier in Rede Stehende sich keineswegs gegen die Ehrfurcht vor dem Lehrer vergangen und auch nicht dessen Anathem verwirkt. Und wollten wir selbst keinen Milderungsgrund für ihn aufkommen lassen, so darf doch nur auf eine Strafe erkannt werden, welche die Uebertretung einer allgemeinen Bestimmung nach sich zieht, jedoch nicht auf den Bann einer „Weltgröße", von welchem er nichts wußte... Nr. 22. Eure Frage lautet: Wiederholt haben die Männer von Cavaillon sämmtliche Verordnungen, die bei ihnen bestanden, in Rücksicht auf bevorstehende Trübsal aufgehoben. Ihr seid nun zu der Annahme geneigt, daß auch die Verordnung des weltberühmten Großen (Rabbenu Gexschom) damit aufgehoben sei, und beruft euch darauf (auf den thalmudischen Bericht),. daß Rabbah bar Chanab im Namen von R. Jochanan den Satz aufgestellt hat: „Jedweder Gerichtshof ist berechtigt, den Ausspruch eines , andern Gerichtshofes für - uNgiltig zu erklären, mit Ausnahme von achtzehn Fällen."- Irrt darin nicht. Denn der (entgegengesetzte) Satz: Ein Gerichtshof darf den Ausspruch eines andern Gerichtshofes nicht aufheben" wird in einer vollständigen Mischnah gelehrt und ist in der „besondern Auslese" (Bechirtha) ausgenommen; R. Jochanan hingegen lebte in einer spätern Zeit und trat der Mischnah keineswegs entgegen. Auch hat R. Jachanan, was er ausgesprochen, nur für den Fall ausgesprochen, daß der andere Gerichtshof jenen (frühern) durch Gelehrsamkeit und Anzahl seiner Mitglieder überragt. Wenn Ihr mir endlich schreibt, daß ich meinerseits die Bannverordnung aufheben möchte: so behüte mich Gott davor, eine derartige B.efugniß mir anzumaßen und mir das Ansehen eines ordentlichen Gerichtshofes zu geben. Ja, lebte ich in Eurer Mitte, so würde ich mich Euch zum Zwecke der Aufhebung anschließen; allein wer bin ich, meine Competenz auf fremde Ortschaften auszudehnen? Ich bin nur unbedeutend, die Mitgliederzahl meines Collegiums ist nur gering, meine Macht völlig unzureichend. Möge daher der Betroffene das Recht anerkennen, seinen Gegner versöhnen, und entbindet ihn dann von der Strafe. Nr. 23. Eure Frage lautet: R. und seine Gesellschafter haben bei. der Thorah geschworen, daß Niemand von ihnen den Antheil des Andern einbehalten solle für den Fall, daß sie unter einander übereinkämen, eine Theilung vorzunehmen. In der That haben sie sich nun über eine Theilung ver-

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