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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-02-07 · Heft 6 (7.2.1882) · p. Seite 97

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 6 (7.2.1882)
Date
1882-02-07
Page
Seite 97 (sequence 17)
Language
German
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97 persönliche "Ehre im Äuge hatten. Sofern die Bannenden zedoch die Ehre des Himmels im Auge hatten, gilt selbst der von dem Gelehrtenschüler Gebannte auch vor dem Lehrer -als gebannt. Wie viel mehr also, wenn es sich nur um Zeinen andern Ort handelt! Darauf deutet das Schriftwort hin: „Nicht kommt Weisheit in Bettacht, nicht Berständniß und Einsicht u. s. w." Das will sagen: „Hohe und Niedere werden gleich erachtet." Und nun gar Rabbenu Gerschom — das Andenken des Gerechten und Heiligen sei gesegnet —, der das Auge der Golah erleuchtet, von dessen Lippe das Wort floß, durch das wir allesammt leben, und dessen Schülern alle Söhne der Golah in Deutschland und Rom -als Schüler angehören. Sicher hat dieser bei-seiner Bannverordnung die Ehre des Himmels im Auge gehabt. Denn an Sinai ist an uns der Mahnruf ergangen: „Nicht kränke Einer den Andern", welches Schriftwort sich auf Beschimpfung mittelst der Rede bezieht, d. h. hat er den sündigen Wandel verlassen, so sage ihm nicht: Gedenke Deines frühern Thuns; ist er von nichtjüdischer Abstammung, so sage ihm nicht: Gedenke, der Thaten deiner Väter. — Allerdings lautet Eure Aussage, daß Jene gegen Euch die Bezeichnung „Bastard" (Mamser) und andere Schimpfworte gebraucht haben, welche durch die Anordnung der Gemeinde Ln Cavaillon verboten waren, — daß Jene ferner zuerst den Schwur thaten, sich nicht um die Anordnung kümmern zu -wollen und dabei von einer irrthümlichen Auffassung ausgingen. indem sie meinten, der eine (spätere) Schwur hebe 'den andern (frühern) nicht auf, und ihn in der That auch überttaten. Ihr deutet nun auf Jene das Schriftwort: „Den Hochgestellten, der an dem Werke deines Volkes arbeitet, darfst du nicht lästern; sie aber arbeiten-nicht daran." Das kommt Euch jedoch nicht zu Gute/ Denn wenn die Söhne gefehlt, das Verbot: „Ihr sollt nicht lästern" übertreten, mit ihrem Schwur Mißbrauch getrieben und ihn in fälschlicher Weise über die Lippen gebracht haben, da sie nämlich schwuren, das Gebot zu übertreten, das jüdische Gesetz und Recht nicht zu befolgen, auf das Wort ihrer Aeltesten, welche Zäune errichten und Grenzen bestimmen, nicht zu achten —, so haben diese die Strafe der Geißelung verwirkt, zuerst für den Schwur und dann auch für die tatsächliche Übertretung der von der Gemeinde getroffenen Anordnung. Denn dieser haben sie mit oder ohne Willen Gehorsam zu leisten, wiewohl sie in einer andern Stadt leben, da die Gemeinde um der Ehre des Himmels willen den Bannausspruch gethan hat. Ihre Vorfahren aber haben dabei nickt gefehlt, und deshalb ist es auch nicht gestattet, hinter deren Bahre üble Nachrede zu halten. Denn reuevolle Buße reicht mit ihrer Wirkung bis zum Himmelsthron, und selbst die abgefallenen Frommen haben ihren Platz nicht dort, K>o die reuevoll Büßenden stehen, wie es heißt: „Friede, Friede den Fernen und den Nahen." — Alsdann beruft Ihr Euch darauf,, daß die Geschlechter immer tiefer sinken und der schwere Bann in unserer Zeit nur dem „Verweise" (Nesipha) in der frühern gleich stehe, daß ferner dabei von uns der Schofar nicht in Anwendung gebracht werde. Allein auch die „Dienerin" im Hause von „Rabbi" hat den Schofar nicht in Anwendung gebracht, als sie sprach: „Der Mann da sei dem Banne verfallen", und. dennoch handelte man drei Jahre lang nicht achtlos dagegen. Steht das Ansehen der Spätem hinter den Frühern zurück, so mag es wohl nicht nöthig sein, den Bann länger als dreißig Tage zu beachten und, wenn der Betroffene von da ab die Lösung nachsucht, möge er von ihm genommen werden. Aber mit der Lösung des Bannes überhaupt es leicht nehmen? (Nein!) Eine ernste Sache ist uns der Bann jedweden Richters, der in Israel ersteht, eben so wie des Gerichtshofes von R. Juda, und kann nur durch einen ihm gleichen Richter gelöst werden. Darauf deutet auch das Schriftwort hin: „Zu dem Richter, der in diesen Tagen sein wird"; denn gewiß, an den Richter, der nicht zur Zeit sein wird, wird sich Niemand wenden, also u. s. w. Stellen wir daher die Rechtsnorm auf: „So wie drei (ein Gerichtscollegium) den Bann verhängt haben, so müssen auch drei kommen, denselben zu lösen", so gilt das entschieden nur von Gleichwerthigen. — Dahingegen stimme ich mit Euch darin überein: Solange nicht ein unzweifelhaftes Zeugniß derer, die darin Glauben und Vertrauen verdienen, vorliegt, daß der Rübbi durch irgend eine vorgenommene Abänderung den üblichen Schwur verschärft hat, z. B. durch den Ausdruck „unauflöslicher Bann" oder „Fluch " (Schamtha), so lange haben wir die Pflicht, der Bestimmung des Gerechten die mildeste Beurtheilung angedeihen zu lassen, damit sein Fluch nicht an seinen Nachfolgern haften bleibe; denn — was Gott verhüte — Mancher kann in Erregung gerathen und in der Hitze den Schwur verletzen. Der „Gerechte" wußte aber sehr wohl, daß unter den Jüngern, die nach ihm den Geschlechtern das Gotteswort spenden, Niemand sein wird, der seinen Bann lösen darf, und .es doch unmöglich sein wird, von seiner Verletzung sich dauernd fern zu halten, so daß also alle Welt als Uebertreter sich erweisen würde. Ja noch mehr! Selbst wenn dieser „Gerechte" den Ausspruch gethan hat: „Wer die Anordnung Übertritt, verfalle dem Bann", so hat er damit nur gesagt, daß dessen Zeitgenossen den Bann gegen ihn beobachten sollen, nach Recht und Sitte der jedesmaligen Zeit, bis er demüthig bekennend spricht: „Ich flehe: Vergieb." Es wird an ihm alsdann die übliche Strafe mit der Geißelruthe vollzogen und er bekundet demüthigen Sinn, worauf sämmtliche bei der stattgehabten Freisprechung anwesende Zehn als von Rabbenu Gerschom mit dem Vollzüge der,Lösung Beauftragte anzusehen sind. Oder wenn er den Ausspruch „Verflucht sei er" 6

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