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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-02-07 · Heft 6 (7.2.1882) · p. Seite 96

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 6 (7.2.1882)
Date
1882-02-07
Page
Seite 96 (sequence 16)
Language
German
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der Gemeinde ihre nur zu oft gefährdete kümmerliche Existenz wahren sollte." Dies ist der Gesichtspunkt, nicht der unserer gegenwärtigen Zeit, aus welchem die frühere Anwendung des Bannes beurtheilt werden muß. Er war das einzige Mittel,-um den gänzlichen Zerfall der Gemeinden und zahlloses Unrecht und Vergehen zu verhindern. Daß damit auch mancherlei Mißbrauch getrieben wurde, war die unvermeidliche Schattenseite. Redaktion. Nr. 15. Unfern Lehrer zu bitten kommen wir, uns einen Augenblick Muße zu gewähren, um unser Auge in zwei oder drei Fällen zu erleuchten, die unserer Entscheidung vorliegen... Folgendes hat unser Lehrer auf die oben bezeichneten schriftlichen Anfragen geantwortet: „Meine Kraft ist ermattet und mein Mund verstummt, alle Trübsal auszusprechen, die sich über mich hinwälzt, eine Schicht nach der andern. Deshalb ist auch meine Hand zu schwach, um meinem Anverwandten R. Afriel und meinem lieben Freunde R. Joseph auf ihre Anfrage mit eigener Hand Antwort zu schreiben; vielmehr diktsre ich meinem Freunde und dieser schreibt. . . Salomo bar Jsaae." Nr. 21. . . Etwelche Familien leben mit einander in Streit und hängen sich gegenseitig Schimpf- und Schmähworte an. Davon hörte die Gemeinde zu Cavaillon und legte den Streitenden unter Androhung des Bannes auf, sich dessen zu enthalten. Allein noch bevor dies geschehen konnte, beeilte sich die eine Partei in Form eines Schwures zu erklären, daß sie sich der Bannstrafe von Seiten der Gemeinde nicht unterwerfen und ihr Lästern nicht einstellen werde. Darauf fuhr ein Glied der andern Partei auf und warf dieser vor, daß sie ehedem vom Glauben der Väter abgefallen wäre. Dann wiederum erhob sich Jemand, der Jenem zurief: „Höre auf, daran zu erinnern; denn darauf (auf den Vorwurf des Abfalls vom Glauben) steht der Bann als Strafe." Jndeß erwähnte derselbe nicht, von wem diese Strafe fest-, gesetzt worden ist. Jetzt jedoch ist allgemein bekannt, daß es Rabbenu Gerschom war, von welchem die Strafbestimmung ausging, daß derjenige, welcher den Abfall vom Glauben vorwerfe, dem Bann verfallen sollet) Zudem behauptet ein Gelehrter auf Seiten der gegnerischen Partei, daß dieser Bann, weil er von Rabbenu Gerschom herrühre, zeitlebens auf dem Schuldigen laste, da demselben Niemand an Autorität gleichkomme. Denn er beruft sich darauf (auf den thalnmdischen Bericht), daß ein Gesetzeslehrer, gegen welchen üble Nachrede bestand, von R. Juda in den Bann gethan wurde, und als R. Juda bald darauf starb, der die Lösung 1) R. Gerschom b. Jehuda aus Mainz (gest. spätestens 1040) setzte für diesen Fall den Bann ein, Noräeedai Lada Larva. 210. - Redaktion. vom Banne Nachsuchende mit der Erklärungabgewiesen wurde: „ Ein Mann von der Bedeutung des R. Juda lebt nicht unter uns" u. s. w. Andererseits jedoch wird geltend gemacht, daß den Schuldigen der Name des (bannenden) Rabbi nicht bekannt gegeben war, daß sie von dem Banne selbst niemals ein Wort vernommen hätten und ihnen davon niemals etwas zu Ohren gekommen war, daß sie außerdem auch an einem andern Orte leben. Sollte aber, was Gott verhüte,, dennoch der Bann auf sie Anwendung finden, so hätte das Geschlecht von heute Recht und Befugniß, sie aus dem Banne zu lösen, sofern nur der davon Betroffene das Recht der Strafe anerkenne; denn in der Absicht des großen Rabbi habe es nicht gelegen, den Bann als unlösbar hinzustellen, wofür es zahlreiche'Anhaltpunkte gebe. Man bittet um Antwort. Dieser Anfrage und der gründlichen Darlegung der aufgestellten Ansichten habe ich mit großer Sorgfalt nachgedacht, und in der That verdient Manches davon Berücksichtigung; Anderes hingegen ist derart, daß es auf den in Rede stehenden Fall nicht anwendbar ist. So will ich denn Antwort geben, wie es mir aus dem Himmel entgegenleuchtet. Wenn durch ehrenwerthe, in Bezug auf die Bestimmung des Rabbi glaubwürdige Zeugen außer Zweifel gestellt ist — was Gott verhüte —, daß derselbe dabei über die in dem gegenwärtigen nachgebornen Geschlechte übliche Schärfe der Beschwörungen und Verwarnungen Hinausgegangen ist und den Ausdruck „Bann" (Schamtha) gebraucht hat, auch ausdrücklich angeordnet hat, daß Niemand den erwähnten Vorwurf weder den in Buße Zurückgekehrten selbst, noch ihren Abkömmlingen machen dürfe, und der Lästerer darauf hin gewarnt wurde, auf Grund der Bestimmung des Rabbi: dann steht uns keinerlei Recht und Befugniß zu, leichten Sinnes an diesem Bannspruch vorüberzugehen. Denn es.giebt keine Autorität, wie jene, die sich herausnehmen könnte zu lösen. Und vollkommen pflichte ich der Ansicht des erwähnten Gelehrten bei, daß wenn der Lehrer in seinem Leben den Bann über Jemanden verhängt hat, dieser aber in seiner Widersetzlichkeit beharrte und nicht vor ihm erschien, daß erden Bann von ihm nehme, derselbe dann für alle Zeit nicht von ihm genommen werden könne. Ferner wenn er —, behüte Gott — darin eine Abweichung getroffen, daß er sich des Wortes „Bann" (Schamtha) bediente, um die übliche Formel zu verschärfen, so giebt es für den Schuldigen keine Lösung. Mas dann all die Erwägungen, anlangt, die dagegen geltend gemacht werden, so müssen diese dahin beantwortet werden: Wenn wir auch die Lehrmeinung ausgesprochen finden, daß, wer an einem fremden Orte mit dem Bann belegt wird, doch nicht in seinem Heimathsorte als Verbannter anzusehen ist, so hat diese Lehrmeinung andererseits nur in dem Falle Geltung, wo die Bannenden ihre

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