Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1882)
- Date
- 1882-01-24
- Page
- Seite 62 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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62 f;,-, Erst nach dem Monat April wurde es überreicht, denn es wird darin eines Erlasses vom 2. April 175-5 erwähnt, von dem wir sogleich sprechen werden. Nach der Prüfung der Aktenstücke forderte der königliche Rath den Rath von Colmar auf, schleunigst den Prozeß von Mente und Lang zu Ende zu bringen, damit er ebenso wie der von Hirtzel revidirt werden könnte, befahl aber ausdrücklich dabei, die Vollführung des Urtheilspruches, der gefällt werden würde, zu verschieben. Dem Reglement des Oberrathes zufolge mußte mau auf die Osterferien warten. Mittwoch, den 2. April 1755, wurden die beiden Angeklagten von der ersten Kammer verurtheilt, die gewöhnliche und außergewöhnliche Folter zu erleiden, manentibus indiciis. Während dreier Monate noch warteten die jüdischen Abgesandten mit Spannung auf die königliche Entscheidung. Sie fiel günstig aus. Durch Erlaß vom 16. Juni kassirte der königliche Rath die Urtheilssprüche des Oberraths, sowohl in Bezug auf Hirtzel wie auf Menke und Lang, und befahl die Revision des Prozesses durch das Parlament von Metz. Dieser Erlaß wurde wie ein- Befreiungsakt von. den elsäsfischen Juden begrüßt. Er erfüllte sie mit gerechter Zuversicht. VI. Das Parlament von Metz verlor keine Zeit. Am 6. Ab. (14. Juli) wurde ein Gerichtsbote von ihm nach Colmar gesandt zur Befreiung der Gefangenen. Sonderbarer Weise 'war jener Feiß aus Grussenheim, auf dem kein Verdacht ruhte und den ein Erlaß vom 30. Dezember für frei nach Ablauf von vier Wochen erklärte, wenn kein neues Judicium seine Mitschuld enthüllte, noch immer im Gefängnis). Der Gerichtsbote wollte ihn ebenfalls wegführen, aber da in den schriftlichen Ordres, deren Träger er war, nicht die Rede von ihm war, mußte der arme Mensch in Colmar Gefangener bleiben. Die ganze Stadt lief zusammen, um die beiden Angeklagten Menke und Lang zn sehen. Kaum gelang es dem Gerichtsboten, ihnen durch die Menge einen Durchgang zu bahnen. Sie saßen in einem Carriol, aber einige Meilen von Colmar nahmen sie die Post und' am 8. Ab (13. Juli) kamen sie in Metz mf, gerade in dem Augenblicke, als man die Thore der Stadt schließen wollte. Montag, den 21. Juli brachte der Advokat der Familie Hirtzel, von Menke und Lang, beim Parlament ein Gesuch ein, das auf Folgendes antrug: Die Beweise des Alibi von Hirtzel und den beiden anderen Angeklagten zuzulassen; wenn sie für gut befunden würden, Hirtzel zu rehabilitiren, seinen Leichnam der Familie Zurückzugeben und diese zu autorisiren, einen rechtsmäßigen Schadenersatz zu verlangen; Menke und Lang iv Freiheit zu setzen. Ein Erlaß des Parlaments, datirt von Samstag, den 16. Juli, erlaubte den Klagenden und Angeklagten, den Beweis des Alibi zu führen, und am Dienstag, den 29. Juli, ernannte dos Parlament eine Commission, bestehend aus einem Rathe, einem Substituten, einem Gerichtsschreiber, einem Dolmetscher und einem Gerichtsboten, die sich nach dem Elsaß begeben und die Zeugen vernehmen sollte. Jsaac, der Schwager von Hirtzel, der sich nach Metz begeben hatte, um dem Prozesse zu folgen, ward vom Parlament zum Curator ernannt, um im Namen und im Interesse des Verstorbenen zu handeln. Die Commission verließ Metz am 30. Juli und kam in Sierentz Samstag, den 9. August an, in Wedelsheim den 21. August, in Ribeauville den 29. August und vernahm alle Zeugen, die von Jsaac, Menke und Lang, genannt wurden. Am 11. September kam sie nach dreitägiger Reise wieder nach Metz zurück. Am 24. September sprach das Parlament sein Urtheil. Es war die glänzende Rechtfertigung der Juden. Das Urtheil des Rathes von Colmar wurde kassirt, die ganze Anklage auf Nichts zurückgesührt, Menke und Lang für unschuldig und frei erklärt; das Andenken von Hirtzel wurde rehabilitirt, sein Leichnam der Familie zum Begräbmiß übei^eben; die Namen von Menebeck und von Lang wurden aus dem Register der Conciergerie von Colmar gestrichen , ebenfalls der Urtheilsspruch des Amtmanns von Ribeauville und statt dessen das Urtheil des Parlaments eingetragen. Schließlich wurde' die Familie Hirtzel autorisirt, einen Schadenersatz, den sie für angemessen halten würde, nachzusuchen. Sobald dieses Urtheil ausgesprochen worden, machte sich Abraham, der Sohn von Hirtzel, der ebenfalls in Metz war, auf den Weg, um den Elsässer Juden die glückliche Nachricht zu bringen, und am andern Morgen, den 25. September, kam er in Ribeauville an; es war am Abend des Hoschana Rabba, die Juden waren wie üblich zu ihren frommen Gebräuchen versammelt, und man kann sich die Erregung denken, mit der sie den glücklichen Boten empfingen. Am anderen Morgen, Freitag, den siebenten Tag Succot, sollte ein Gerichtsbote kommen, der Ueberbringer des Parlamentsurtheils, und die Juden wollten Hirtzel sofort begraben, wegen der zwei folgenden Festtage (Samstag und Sonntag, die beiden letzten Tage Succot). Freitag früh kamen Juden von allen Seiten herbeigeeilt, um den Trauergebräuchen beizuwohnen, und hatten sich um das Rad aufgestellt, auf dem der Leichnam Hirtzel's lag. Eine Menge Christen, mehr oder weniger wohlwollend, umgab sie. Sie erwarteten den Gerichtsboten mit Ungeduld, der Gerichtsbote kam nicht. Das war eine große Enttäuschung. Sie mußten wegen des Festes und des Sabbathes wieder nach Hause zurücttehren. Auf ihr Ver-