Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 46 (1882)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1882)
- Date
- 1882-01-17
- Page
- Seite 40 (sequence 8)
- Language
- German
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ich die Copie meines-Schreibens an den Direktor Dr. Kempff vorzeigte, bestimmte mich, ihm dasselbe zu belassen. Sokam es im „B.-C." zum Abdruck." Hiermit .ist diese Vernehmung vorläufig beendet, und es wird zu der der Zeugen geschritten. 1) Professor Dillmann: Das überlaute Gespräch der Herren vvr. Förster und Jungfer im Pferdebahnwagen hat mich und wohl auch andere Fahrgäste angewidert. . Bor dem eigentlichen Excesse bin ich ausgestiegen. - 2) Kaufmann Georg Zellermann bestätigt seine frühere Aussage. 3) Dr. Jungfer, über dessen Beeidigung erst nach seiner Vernehmung Beschluß gefaßt werden soll, deponirt, daß er und Dr. Förster schon -vor dem Einsteigen in den Pferdebahnwagen sich über die Judenpetition und einen Artikel im „B. B.-C." unterhalten hätten und daß sein Freund diese' Unterhaltung im Pferdebahnwagen in seiner bekanntenlebhaften Weise weiter "geführt habe. „Ich habe dabei aber nicht die Absicht gehabt, Jemand zu beleidigen. Als ich späterden Ausdruck „Straßmannleben" brauchte, trat der Angeklagte an uns heran und nannte uns nichtswürdige Buben, die Ohrfeigen haben müßten. Erst nachdem der Angeklagte geäußert, daß solche Nichtswürdigkeiten bekannt gemacht werden mußten, ließ ich mich zu der beleidigenden Aeußerung: „Sie. sind ja nur' Jude" hinreißen, worauf mir der 'Angeklagte den Schlag versetzte.'" Die übrigen Angaben' sind belanglos. — 4) Dr. Förster, 38 Jahre alt. Vorerst -verlangt der Zeuge, daß der Präsident dem Rechtsanwalt Munckel eine Ermahnung zu Theil werden lasse, ihn nicht, wie in der Verhandlungerster Instanz, zu beleidigen. Denn dieser Herr habe ihn auf seinen vorhaltenden Brief geantwortet, daß er in Zweiter Instanz seine Vertheidigungsweise nicht "ändern werde. Es scheine darnach, als ob R.-A. Munckel nur deshalb hierher gekommen sei. Der Präsident lehnte es ab, den Wunsch des Dr. Förster zu erfüllen, da er nicht befürchte, daß der Vertheidiger die ihm gesteckten Grenzen überschreiten werde. Der) Zeuge spricht seine Meinung aus, daß die anwesenden jüdischen Fahrgäste eine Schlägerei hätten provociren wollen. weshalb er beim Aussteigen nach einem Schutzmann gerufen habe. Als Rechtsanw.. Munckel dem Zeugen die Frage nach dem Ausfalldes Dlsciplinarverfahrens in civiler und rnili-' tärischer Beziehung vorlegen will, wurden von Seiten eines Beisitzers Bedenken nach der Zulässigkeit dieser Frage laut, und der Gerichtshof beschloß, die Frage für unzulässig zu .erachten. Einen gleichen Erfolg hatte ein Antrag des Bertheidigers, amtliche Auskunft hierüber zu erfordern, da Bestrafungen für die geringere Glaubwürdigkeit eines Zeugen von Einfluß sein müßten. Der Staatsanwalt hatte die Ablehnung dieses Antrages damit motivirt, daß er das Verhalten der -beiden Zeugen -auch ohne'diese Auskunft derartig . beurtheile, um daraufhin mildernde Umstände, zu beantragen. Der Vorsitzende publicirte einen gleichlautenden Ablehnungsgrund. — Die Vernehmung' desCassenboten Müller brachte nichts-Neues. — Director Prof. Dr. Kempff recognoscirt den im „B. B.-C." 'abgedruckten.Brief als den an ihw gerichteten. Der Zeuge fährt fort: „Meiner. Ueberzeugung nach^ hat sich -der Angeklagte bei.der Verwechselung der beiden Zeugen im -besten Glauben befunden.- Nachdem ich ihmdie- Personen beschrieben - hatte, erklärte er sofort, daß er Beide verwechselt habe." Kaufm. Peyser: Ich sollte .dem Angeklagten in. dem voraussichtlich folgenden Ehrenhandel als Secundant dienen, und bezeichnete mir derselbe mit Bestimmtheit den Dr. Förster als den. von ihm Geschlagenen. Die Aussage.des letzten Zeugen des Wachtmeister Sieber ist belanglos. Schließlich wird noch aus dem „B. B.-C." die Revocation des Angeklagten in Bezug auf die Verwechselung beider Zeugen verlesen, womit die Beweisaufnahme geschlossen wurde. / ' . , . Nach beendeter Beweisaufnahme ergriff das Wort Dr. Munckel: Es ist zunächst den Zeugen nicht zu glauben, daß' sie sich lediglich unterhalten hätten, zweifellos wollten sie provociren und nicht sich gegenseitig.belehren.. Es ist merkwürdig, daß die beiden Zeugen nur -das sicher, zu . bekunden vermochten, was-ihnen passirt ist, währensie alle übrigen .Vorgänge nicht mehr wissen, sie aber als möglich zugeben müssen. Auffallend auch ist. es, daß Dr. Jungfer versucht hat, in dem Vorwurf des „Drückens" keine- Beleidigung zufinden; nun, mir scheint darin der der Feigheit zu liegen, welcher Borwurf auf die Zeugen angewendet, diese gewiß beleidigt haben würde. In der dem Dr. Jungfer applicirten Ohrfeige, die meiner Ueberzeugung nach in derselben Lage auch ein -deutscher Mann ertheilt haben würde, kann -sehr wohl eine compensirbare leichte Körperverletzung gefunden werden/ Den dritten Anklagepunkt anlangend, kann nach dem Resultat der Beweisaufnahme über .den -schuldbaren Jrrthum kein Zweifel sein; diese Schuld ist aber nur dann strafbar, wenn .dem Angeklagten nicht der Schutz des ' j-§ 193 Str.-G.-B. zur Seite stände, wenn derselbe die Absicht gehabt hätte, den Dr. Förster zu beleidigen. . Diese kann aber nicht präsumirt werden.- .Zuvörderst konnte "der Angeklagte erwarten, in ein Duell verwickelt zu werden. Als aberanstatt der erwarteten Forderung der hier verlesene. .Brief des Dr. Förster eintraf, über dessen Inhalt, was die gute deutsche Sitte - betrifft, ich von der Meinung .des Dr. Förster abweiche und - den Wunsch ausspreche, daß sie -bei uns nicht eingeführt werden möge, mußte sich -er Angeklagte -sagen, daß über seine Person und seine'Handlungen Unrichtigkeiten verbreitet worden waren. - Und demgegenüber warmes sein Recht, den Sachverhalt in die Oeffentlichkeit zu bringen. Daß er. dies in. der zurückhaltendsten Weise gethan hat, darüber hat uns der Angeklagte hinreichend Auskunft ertheilt: Um nun .auf den- Punkt zu-kommen, Heu.-der