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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-01-03 · Heft 1 (3.1.1882) · p. Seite 7

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 1 (3.1.1882)
Date
1882-01-03
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 stand und reichen Besitz; bald sichert ein von der staatlichen oder geistlichen Obrigkeit ausgestellter Freibrief dem Einzelnen das Privileg des Erwerbs in einer bestimmten Baronie, bald wird der Raub, den Christen an jüdischen Schiffspassagieren begehen, von der christlichen Obrigkeit selbst unter Anwendung von Ordalien streng geahndet. Auf der andern Seite aber rast die Gewalt der Bedränger durch die Reihen der Juden, ihre Häuser werden zerstört, ihr Besitz geraubt, ihr Leben vernichtet, und ein Stück Geschichte ernster Art ist mit Le' glaubigten Zügen vor uns ausgebreitet. Schließlich sei mir noch eine sprachliche Bemerkung gestattet, dr> ich jedoch nur als Vermuthung hinstelle. . Der Herr Herausgeber führt (in der Vorrede) das in dem Gutachten des R. Gerschom zuerst gebrauchte Wort -N'EmyD, das ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Privilegium zum Erwerbsbetrieb in einem bestimmten Landgebiet bedeutet, auf das alt-französische lulrsu-üsr zurück und verbindet dieß unter Berufung auf Littrö mit dem heutigen msrir-üsr. Dagegen erscheint mir die Annahme weniger gezwungen, daß das Wort vielmehr heißen müsse und einem etwaigen altfranzösischen Worte exborie oder dem griechischen tyogsia, d. h. obrigkeitliche Erlaubniß, entspricht. Um so einfacher erscheintdiese Conjectur, als ja das Wort NmDyo bereits im Talmud vorkommt (vgl. Sachs, Beiträge I. S. 87) und stets im Sinne von „Auszeichnung" und „Bevorzugung" gebraucht wird. .Wir legen das Buch, das sich durch correkten Druck auszeichnet, mit der vollen Anerkennung aus der Hand, daß Herr Müller sich durch dessen Herausgabe verdient gemacht und der Responsenliteratur eine höchst dankenswerthe Bereicherung zugeführt hat. * Dr. Tobias Cohn, Rabbiner. Deutschland. ' ^Berlin, 18. December. In der Reichstagskommission über den Gesetzentwurf betr. die Berufsstatistik wurde der Antrag, die Religion aus dem Fragebogen zu entfernen, mit , großer Mehrheit abgelehnll Man sieht in der That nicht ein, welchen Zusammenhang die Religion mit dem bürger- . lichen Berufe hat, allein — tel est notre plaisir. — Berlin, 24. Dezember. Die „Voff. Z." schreibt: Wie die Antisemiten bisweilen ihre Mission erfüllen, zeigte -- recht deutlich eine gestern vor der II. Strafkammer hiesigen Landgerichts L verhandelte Anklage wegen Nöthigung gegen den Besitzer eines kaufmännischen Aüskunftsbureaus, Francesco Angelo di D iw, der selbst zugiebt, Mitglied der Antisemiten-Liga zu sein und nur nach den Beschlüssen derselben, nicht etwa aus Concurrenzneid, den gegen ihn incriminirten Akt gegen den Kaufmann M. Leopold, der gleichfalls Besitzer eines kaufmännischen Auskunftsbureaus ist, unternommen zu haben. Der Angeklagte war früher Schreiber bei Hrn. Leopold und begründete nach der Entlassung von diesem ein Conkurrenz-. geschäft, welches „hiesige und auswärtige Schwindler kategorisch geordnet" den Kunden vorführen sollte. Sein ehemaliger Chef, Hr. Leopold, war im Jahre 1873 in Konkurs gerathen und hatte aus jener Zeit noch einen Außenstand M von ca. '2500 Mk. unbeglichen. Eines Tages nun erhielt Hr. Leopold von dem Angeklagten ein Schreiben, worin ihm mitgetheilt wurde, daß jene Summe durch Cession in seinen Besitz ubergegangen sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schulden schleunigst zu bezahlen, widrigenfalls über feine - Vergangenheit und seine jetzigen Verhältnisse, über die Handhabung seines Geschäftes rc. Dinge in die Blätter gebracht werden sollten, um welche sich dm ganze antisemitische Welt reißen würde. Hr. Leopold theilte das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit und diese erhob die Anklage. —Der Angeklagte di Dio bestritt, eine böse Absicht bei der Abfassung dieses Briefes gehabt zu haben. Er deponirte, daß nach einem Beschluß der Antisemitenliga ihm von einem Herrn Alfieri der Auftrag geworden, die fragliche Geldsumme von Hrn. Leopold einzutreiben, und da er bei Herrn Leopold gelernt habe, „wie solche Sachen gemacht werden", so habe er kein Bedenken getragen, diese Form auch gegen denselben anzuwenden, er habe aber in dem ganz freundschaftlichen Verhältnisse, in welchem er mit ihm gestanden, dabei in erster Reihe die Absicht gehabt, Hrn. Leopold vor ihm drohenden Unannehmlichkeiten zu warnen. Seine Drohung selbst sei „nicht ernstlich gemeint" gewesen. — Zeuge Leopold erklärte dem gegenüber, daß er die Nöthigung durchaus ernstlich aufgefaßt habe, um so mehr, als keinerlei freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten bestand, letzterer vielmehr von ihm wegen Unbrauchbarkeit entlassen worden sei. — Ein Entlastungszeuge, Namens Rudolf Bitterlich, führte sich gleichfalls als Mitglied der „Liga" ein und als ein Mann, der die Aufgabe habe, jüdische Gauner zu entlarven. Eines Abends sei im Hauptquartier der Antisemiten eine Lifte von jüdischen Gaunern und Schwindlern in Cirkulation gesetzt worden, es sei auch der Name des Hrn. Leopold genannt und angeführt worden, daß derselbe noch von älterer Zeit unbeglichene Schulden habe, auf Grund deren gegen ihn vorgegangen werden solle. —Der. Staatsanwalt hielt die Schuld des Angeklagten für erwiesen und beantragte

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