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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-01-03 · Heft 1 (3.1.1882) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 1 (3.1.1882)
Date
1882-01-03
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Bl lilliil MHHWMH MKWWW ZMMMHWWMWWRW , der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit geschahen, bis mit den 'Erschütterungen des Jahres 1848 der alte Kriminalprozeß zusammenbrach und überall < die neuen Institutionen erstanden. Daß hiermit nicht blos eine neue Prozeßordnung, sondern mich ein neues Strafgesetzbuch nothwendig wurden, versteht sich von selbst, und wenn nun auch über die in demselben enthaltenen Einzelheiten der Streit noch ein sehr lebhafter ist,, und sehr bedeutende Fragen erst noch in zweifelhafter Weise gelöst worden, so hat -doch das Prinzipallen Widerstand überwunden und selbst die reaktionärste Partei wird nicht wieder zum geheimen und schriftlichen Jnquisitionsverfahren zurückkehren wollen. . Woran sich aber nun das große Rechtsprinzip wie zur Vollendung seiner Verwirklichung im Staate am meisten und darum auch am schwierigsten bethätigen mußte, das war: die Gleichstellung der Juden. Den Anschauungen und Verhält nissen, die während anderthalb Jahrtausende die Menschen hinsichtlich der jüdischen Mitbewohner des Landes beherrscht hatten, trat die Forderung des gleichen Rechtes am schroffesten entgegen, wenn man auch schon längst angefangen hatte, den Juden die gleichen Pflichten aufzulegen. Im vierten Jahrhundert hatten die Juden im west- und oströmischen Reiche das volle römische Bürgerrecht besessen; aber die christlichen römischen Kaiser, hatten sie desselben allmälig durch ihre Edikte beraubt, und im Feudalstaate wurden sie zu einer besonderen , in der drückendsten Weise beschränkten, mit höchst lästigen, 'ja schädlichen Privilegien versehene Kaste gemacht. Jetzt fragte es sich, ob das Rechtsprinzip so viel Kraft besitze, um alle Vorurtheile zu besiegen, all' die künstlich geschmiedeten Fesseln zu brechen und das Recht der Gleichheit vor dem Gesetze auch diesem Theile der Staatsangehörigen zu verschaffen. Offenbar kann dieses Prinzip irgend eine Beschränkung hinsichtlich einer ganzen Bevölkerungsklasse nicht dulden, wenn es überhaupt bestehen soll. Eine Gleichheit vor dem Gesetze ist eben noch so lange nicht vorhanden, als eine Ungleichheit besteht. -Der Staat war demnach auf diesem Rechtsprinzips nicht aufgebaut, so lange ein Theil des Volkes davon ausgeschlossen ist. Diese logische Nothwendigkeit fand sofort in der'nordamerikanischen Union, in Frankreich und Holland ihre Anerkennung und Verwirklichung. Desto stärker' und länger hatte sie in den anderen Ländern den Kampf zu bestehen, bis sie auch hier den Sieg errang. Daß sie auch in diesen Staaten alle Hindernisse überwand, ist ein Zeugniß für die ihr einwohnende, unwiderstehliche Macht. War doch so die Emanzipation der Juden überall der Prüfstein, ob und inwieweit durch die Entwickelung des Geistes und der Verhältnisse das große Rechtsprinzip Fortschritte, machte und durchdrang. Und in der That haben die jüngsten. Agitationen gegen diese- Gleichstellung erwiesen, wie unerschütterlich fest, wie unantastbar das Prinzip sich der staatlichen Gesellschaft,, bemächtigt hat. Alle Auslassungen - sophistischer Publicisten, wie -des- Prof, von Treitschke, daß die Gleichstellung nur ein Geschenk des Staates ser, dem es. - frei stehe, sie wieder zurückzunehmen — also ganz urt Sinne der Rechtsverleihungen seitens des mittelalterlichen Staates - alle Schmähungen und Verdächtigungen zahlreicher Schreier und Pamphletisten .glitten an dem Rechtsbewußtsein des : Volkes, an der Unantastbarkeit des Prinzipes ab, und all' die - wieder geweckten Vorurtheile vermochten die Ueberzeugung i und das' Gefühl nicht so sehr zu vergiften,^ um nicht klar zu* sehen, daß die Verletzung des Rechtsprinzipes in einem Theile. den ganzen modernen Staat in Frage stelle. Diesem gewaltigen Kampfe, gewaltig nicht um der numerischen Stärke der Betheiligten, sondern nm des großen staatbegründenden. Prinzips Willen, von meiner Jugend an angewohnt und an ihm nach meinen schwachen Kräften Theil genommen zu haben, ’ gehört zu dem wesentlichsten Inhalte meines Lebens. Dennoch ist es nicht meine Absicht, hier eine Geschichte dieser Emancipationskämpfe zu gehen. Aber dem gegenwärtigen Geschlechts, ist bereits die Kenntniß der Zustände, wie sie vor einem halben Jahrhundert noch bestanden, schon so. weit geschwunden, daß es nicht unangemessen erscheint, einen Blick darauf zurück-. zuwerfen. . v /. Ich wuchs in einem- Ländchen auf, welches unter erleuchteten Fürsten von den Einflüssen des Geistes der Humanität und Aufklärung, wie er im vorigen Jahrhundert sich geltend machte, vielfach berührt, worden. Demungeachtet v waren die Juden dieses Landes noch „Schutzjuden", denen außer Trödel- und Geldgeschäft und dem Handel mit Waaren, die nicht Erzeugnisse zünftiger Handwerke waren, alle anderen Lebensgebiete verschlossen waren; selbst Handwerker durften sie nicht werden, wenn nicht die fürstliche Gnade dem einen oder dem anderen das Recht verlieh. Freimeister"zu fein, d. h. ohne Gesellen und nur mit einem Lehrling zu arbeiten: - - L Das Recht der Verheiratung und Niederlassung hatte^ nur der älteste Sohn, die übrigen mußten ledig, bleiben oder auswandern. In der Stadt Dessau durften sie nur im südlichen 3 Theile wohnen, zum großen Nachtheile des nördlichen Theils,' > in welchem die Grundstücke deshalb einen geringeren Werth: besaßen. Außer dem Gymnasium durften ihre Kinder nur die jüdische Schule besuchen, die aber, eigentümlich genug, ' 1 christlichen Schülern offen stand, und auch bisweilen solche hatte. Jeder Jude, selbst der Gelehrte und Lehrer, wurde - .. mit einem gedruckten und ausgefüllten Schutzbrief versehen, in welchem die kärglichen, ihm zuertheilten Rechte verzeichnet ' standen, besonders daß er Geld verleihen dürfe und zu webchem Zinsfüße? Mehr oder weniger glichen sich diese Zu- ' H stände damals noch in den meisten deutschen Staaten. Das bayerische Gesetz vom 10. Juni 1813 enthielt unter §12 noch die Vorschrift, daß „die Zahl der Judenfamilien an den

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