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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-01-03 · Heft 1 (3.1.1882) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 1 (3.1.1882)
Date
1882-01-03
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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'nach dem Rechte die beherrschende,ist, nach dem Rechte, welches der bloßen Macht gegenüber getreten, und diese zwingt, vor dem erkannten Rechte die 'Waffen zu strecken; mit einem Worte, daß das Recht als das alleinige Fundament der Gesellschaft -anerkannt, der StKat 'ein Rechtsstaat sein soll: Hierin unterscheidet sich unsere Zeit von den früheren Epochen des Menschengeschlechts. Nicht als oll wir behaupten wollten, daß die Macht in unserem gesellschaftlichen Leben nicht noch eine'große Rolle spiele, daß das Recht schon durch sein bloßes Erscheinen die Macht zum Rückzuge zu zwingen vermöge und nicht vielmehr das Recht , darnach trachten, müsse,, die bestehende Macht für sich zu gewinnen. Dies zu behaupten wäre thöricht, und liegt schon darum nicht in der Möglichkeit, weil das Recht noch lange nicht in seiner völligen Wahrheit, in seiner unbedingten Richtigkeit erkannt ist. Der Verlauf der Dinge ist vielmehr der, daß das Recht erst zu seiner vollen Klarheit gebracht werden muß, dann schneller oder langsamer sich der Mehrheit der Geister bemächtigt und alsdann erst die bestehende Macht zwingt, sich dem Rechte zu fügen, 'entweder freiwillig, wenn siein die Mittel ihres Bestandes Einsicht genug besitzt, oder gezwungen durch die Wucht der Mehrheit, die sich für das Recht erhebt. '. Diesen Prozeß habe ich in meiner Lebenszeit mehrmals zu beobachten Gelegenheit gehabt, und ebenso gesehen, wie mächtige Gewalthaber vor diesem Rechtswillen in Katastrophen zu Grunde gingen, und. andererseits, wie einsichtvollere Machthaber sich diesem Rechtswillen fügten und ihn zu dem ihrigen machten,>wenn auch ihre ganze Vergangenheit dem widersprach/ Mag in diesem letzteren Falle nicht immer ein ganz ehrliches Spiel beabsichtigt sein:, hat das allgemein anerkannte Recht in unserer Zeit einmal ein Terrain eingenommen, so läßt es sich höchstens für kurze Zeit auf demselben wieder einschränken oder zurückdrängen. Unterscheidet sich aller wirklich unsere Zeit von der früheren durch diesen Inhalt ihrer Strebungen und Ziele? mögen manche Leser mich fragen. Aber es ist so. Der mittelalterliche und nach - ihm der absolutistische Staat hat kein Recht, sondern nur Rechte gekannt, kein objectives Recht zugestanden, sondern nur subjektive, den Individuen oder Klassen von Individuen ertheilte Rechte. Der ganze Schatz des gesellschaftlichen Rechtes' war allein in dem, durch den Öllerlehnsherrn oder absolutistischen Souverän vertretenen Staat gelegen- und jeder Staatsangehörige Hatte nur das Recht, was ihm von jenem zugetheilt worden war. Selbst das Recht am Grund und Boden war dem Lehnsmann gegeben und fiel nach dem Aussterben des Geschlechts, meist schon des Mannesstämmes, an das Reich zurück. Die Städte erhielten das Maß ihrer Rechte vom Reich; das ganze gewerbliche Leben war von Reichswegen getheilt, abgegrenzt, oft in barockester Weise gespalten; der Leibeigene hatte an der Scholle und seiner Arbeit nur so viel Recht, als ihm W8WNNWWWMWNWVWW8VW das Recht , des Herrn übrig ließ.- Es war in der. nordamerikanischen Union wo ein neuer Staat/ 'ohne die mittelalterlichen Grundlagen erstand und wo sofort das entgegengesetzte Prinzip den Aufbau des neuen Staates leitete,'nämlich daß den sämmtlichen Staatsangehörigen das -volle und gleiche Recht einwohne, und daß dieses vom Staate nür insoweit beschränkt werden dürfe und müsse, als es das Recht Anderer und der Gesammtheit schädigen -könnte. Nach kurzer/ Zeit verpflanzte sich dieses Prinzip'nach Frankreich und drang allmälig auch in die anderen Staaten des westlichen und mittleren Europas ein. Die preußische Gesetzgebung von 1808 huldigte dem Geiste nach diesem. Prinzipe, wenn auch tatsächlich noch im beschränkten Maße. Unter der Herrschaft der Reaktion verspottete man diese „Menschenrechte". Aber jede seitdem entstandene Verfassung enthält den Grundsatz „alle.Staatsangehörige sind vor dem Gesetze gleich", und dieser Grundsatz deckt sich mit dem, was jene „Menschenrechte" enthielten. Die Verwirklichung dieses eigentlichen Rechtsprinzips strahlte nun. in allen den Kämpfen, Niederlagen und Siegen auf, denen ich in meinem Leben anwohnte. Doch ich will hier, um dies meinen Lesern so recht ins Bewußtsein zu rufen, nur zwei Beispiele vorführen, das eine, eine Rechtsinstitution, das andere das Prinzip selbst betreffend, von jener Seite die Kriminaljustiz,' von dieser die Gleichstellung der Juden. So große Fortschritte die Kriminalzustiz durch die Abschaffung der Tortur und die Beseitigung des scheußlichsten Strafverfahrens gemacht, hatte, so beruhte sie doch außer in den Ländern,' wo der 'Code Napoleon eingeführt worden, noch auf der alten Grundlage, dem geheimen und schriftlichen Jnquisitionsverfahren, das, abgesehen von der Beschränkung der Untersuchungsweise, das Urtheil zumeist durch die Auffassung des ersten Inquirenten und seine Protokolle bestimmen ließ. In meinem Baterländchen ging Alles noch in ganz patriarchalischer Weise vor sich. Die erste Instanz bildete der Einzelrichter, Vtr Amtsrath, der die Untersuchung führte und in allen Vergehen alsbald das Urtheil fällte und executiren ließ. Die zweite Instanz war die „Regierung", eine Behörde, welche Verwaltung und Justiz in sich vereinigte. Natürlich war in den größeren Staaten das Gerichtswesen bei Weitem geordneter; aber der Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens und dem Institute der Geschworenen würde der. größte Widerstand geleistet; die Prügelstrafe war in Schwange und die Hinrichtungen fanden auf öffentlichen Plätzen statt. Unser gegenwärtiges Geschlecht hat' kaum noch eine Vorstellung von all' den Menschlichkeiten," oder richtiger Unmenschlichkeiten, welche in solchem Verfahren begangen wurden und zum großen Theile unvermeidlich waren. Dennoch sing schon vor dem Jahre 1848 das Rechtsbewußtsein an, durchzudringen, die ersten Schritte auf dem Wege

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