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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-12-02 · Heft 49 (2.12.1879) · p. Seite 773

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 49 (2.12.1879)
Date
1879-12-02
Page
Seite 773 (sequence 5)
Language
German
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773 Dies ist zwar nicht genug, um uns Bar-Cochba historisch zu zeichnen, jedenfalls aber so viel, um ihn von nationalem und sittlichem Standpunkte aus für gerechtfertigt zu halten. — Das folgende Capitel, „das Verschwinden der jüdischen Nationalität", schildert die Verfolgungen, welche auf den unglücklichen Ausgang jenes Kampfes statt hatten und die erst mit dem Tode Hadrian's aufhörten. Renan rechnet von hier aus das Ende der jüdischen Nationalität; aber um diese zu charakterisiren, läßt er sich wieder in Uebertreibungen verfallen. Ist es doch nicht einmal richtig, daß die Juden hiermit aus Palästina verschwanden, da sie, namentlich in Sephoris und Tiberias, noch Jahrhunderte blühten. Ebenso falsch ist es, wenn er seitdem die Juden im römischen Reiche in die äußerste Armuth und Bettelei verfallen läßt und sagt (p. 227): „Sie waren außerhalb des gemeinen Rechts, keinen Theil des Staates ausmachend, ähnlich den Zigeunern in Europa", so daß sie erst bei den Westgothen Spaniens wieder zu Reichthümern kamen. Er hat hierfür nur den alten Scholiasten zu Juvenal anzuführen, dem wir nicht absprechen, daß er zur Erläuterung der Zeitverhältniffe gute Dienste leiste, ohne daß wir ihm ein umfassendes geschichtliches Bild entnehmen können*). Wir haben aber glücklicher Weise die unzweideutigsten Beweise vom Gegentheil. Wir wissen, daß unter den Nachfolgern Hadrian's die Juden im römischen Reiche in allen bürgerlichen Zweigen und öffentlichen Aemtern wieder emporkamen. Sie waren Advocaten, Officiere, Stadtvorsteher (Defensorcs civitatis), Polizeidirectorcn (Principcs agcnthmi in rcbus) u. s. w. Wir wissen dies aus den Decretcn der römischen Kaiser, sobald diese den 'christlichen Glauben angenommen hatten (312); und zwar mußte die Berechtigung der Juden so tief eingewurzelt sein, daß diese Kaiser einen Zeitraum von 124 Jahren brauchten, um die Ausschließung der Juden allmälig und von Stufe zu Stufe zu vollenden (von 315—1391, denn was Eonstantin begann und zwar mit Aufhebung des Rechtes, von den Eurialpflichten frei zu sein, das vollendeten nach vielen weiteren Schritten erst Honorius und Theodosius 4 IS, indem sie die Juden „ohne Berücksichtigung alter Verdienste" aus dem Kriegsdienste entließen und ausschlossen *), Theodosius und Valcntinian 425, indem sie ihnen 1) S. Coinment. vet. in Juvön. sat. auxit n. instr. A. G- Gramer. Ilarob. 1823. 2) Coil. Theod. Tit. VIII. Lex. XXIV.: „Die Agentes in rftbus und Palatini (b. h. Gonricre und Gcnsdarmen höhern Ranges und Schloßwächrer), wenn sie den Äriegseid schon geleistet, mögen ihre gesetzmäßige Zeit zu Ende dienen. Die aber den eigentlichen Waffendienst länast leisteten, sollen, ohne Berücksichtigung alter Verdienste (nnllo veterum nieritorum patrocinante snffragio) fctcrt entlassen werden. Jedoch soll den wifsenichaftlich gebildeten Juden (liberalibus stmliis institutis) die Erlaudniß der Advocatur, auch die Ehre der Eurrialämter zu genießen, verbleiben, welches sie nach dem Prärogativ der Geburt und dem Glanz der Familie erlangen (xraerogativa natalium et splemlore familiae sortiuntur). Da ihnen dies genügen müsse, so müßten sie die Versagung des liriegsdienstes nicht als eine Verachtung ansehen." W»r fragen Herrn Renan, ob man so von „Zigeunern" spricht? das Recht zum advociren entzogen, und endlich 439 fam 31. Januar), 369 Jahre nach der Zerstörung Jerusalems, durch jene schreckliche Novelle, welche die Juden in die unterste Volksclaffe verstieß und dennoch ihnen ein rühmliches Zeugniß ausstellte:{). Es geschah dies 37 Jahre vor dem Untergange des weströmischen Reiches selbst (476). Fürwahr, die göttliche Vergeltung ließ nicht lange auf sich warten! Wie im Angesichte solcher unzweifelhaften Documente Renan sich so aussprechen konnte, wie er es gethan, ist kaum erklärlich*). — Wichtiger ist das folgende Capitel „der Talmud", und müssen wir ihm deshalb einen besonderen Artikel widmen. Nicht allein nimmt der Talmud, seine Abfassung unb seine Bearbeitung einen ebenso großen Zeitraum in der Geschichte des jüdischen Lebens ein, wie die Bücher der heil. Schrift ihrerseits, sondern er ist auch in der Controverse mit den christlichen Kreisen zu einem Angelpunkte der Beurtheilung des Judenthums geworden, und hiermit ist es für uns von höchster Wichtigkeit, in wie weit das richtige Verständniß des talmudischen Schriftthums innerhalb der wissenschaftlichen Erkenntniß fortschreitet und sich verbreitet. Zuvor wollen wir aber noch einige Bemerkungen Renan's berücksichtigen. Es tritt uns hier die französische Vorliebe für Antithesen so recht entgegen, welche auf dem Gebiete der historischen Forschung eine sehr unverläßliche Führerin ist. So heißt es in dem gedachten Capitel (p. 241): „der Proselytismus verschwand seitdem (seit den hadrianischen Verfolgungen) fast aus dem Schooße des Volkes, welches ihn am eifrigsten geübt hatte." Wir wünschen wohl von Renan die Beweise dafür zu erhalten, daß die Juden das Volk gewesen, welches den Proselytismus um eifrigsten geübt habe. Zahllose Schriftsteller werfen den Juden, insbesondere dem alten Israel, das Gegentheil vor und stempeln es zum ausschließlichsten. Fremden unzugänglichen Volke. Aber dies ist so falsch wie jenes. Schon auf dem Boden des mosaischen Gesetzes war die Gerneinde Allen zugänglich, und die Ausnahmen, die hinsichtlich einiger erbfeindlichen Völkerschaften bestimmt worden, beweisen erst recht die Regelr’). Ebensowenig aber waren die Israeliten proselyteneifrig, und die Jdumäer bilden das einzige Beispiel eines stärkeren Uebertritts und zwar aus später Zeit. Meint aber Renan mit dem obigen Satze den 3) Legum Xovcllaruni lib Tit. III. Es heißt da: „Wer in diesem Augenblicke die Ehrenzeichen eines Amtes ichon angenommen, soll der erlangten Würde nicht mächtig sein; wer zu einer Ehrenstelle gekommen ist. soll wie vorher unter den Pöbel gerechnet werden, wenn er auch die ehrenvolle Würde verdient hat." -5unsre Schrift Ludwig Schragge): „Wie verloren die Inden das Bürgerrecht im oft», und weströmischen Reiche?" (Berlin, Fröhlich 1832.) Auch Gans, Gesetzgebung über Juden in Rom. Zeitschr. f. Wissensch. d. Indenth. I. 5. 25. 4) Renan giebt hier auch eine ausführliche Schilderung deS Buches Tobiä, das er sehr bewundert, lieber seine Erklärung von 3, e stimmen wir nicht mit ihm überein, namentlich der Worte: etg tov (rfroviov ronov. fii] ujiaGTQttl'tjg ro wydtfronrov Gov ttn tuov. Die letzteren Worte lassen den Sinn von tunog ultönog aii

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