Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 41 (7.10.1879)
- Date
- 1879-10-07
- Page
- Seite 646 (sequence 7)
- Language
- German
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646 den rumänischen Unterthanen, welche noch nicht Bürger sind, zuerkannt. Das Recht zur Erwerbung ländlichen Grundbesitzes soll ein politisches Recht werden, ausgenommen in der Dobrudscha. Diejenigen, welche in Rumänien geboren und bis zur Erlangung des Alters der Reife daselbst erzogen worden sind, sind nach dem Gesetzentwürfe von der zur Naturalisirung erforderlichen Dauer der Anwesenheit im Lande rechtsgültig entbunden. Der Entwurf schlägt der Kammer vor, sofort alle den Rumänen gleichgestellten Israeliten für rumänische Bürger zu erklären, deren Namen in einem den Kammern unterbreiteten besondern Verzeichnisie enthalten sind. Dieselben sind in sechs Kategorien getheilt: diejenigen, welche in der Armee gedient, welche das Baccalaureatsdiplom im Lande erworben haben, welche im Auslande ein Diplom erworben haben und ihren Beruf in Rumänien ausüben, welche wohlthätige Anstalten gegründet haben, welche Handels- und industrielle Etablissements besitzen, und solche, welche Werke in rumänischer Sprache geschrieben haben. Der Gesetzentwurf wurde den Sectionen zur Vorberathung zugewiesen. Wien, 25. September. Wie die Polit. Corresp. aus Bukarest meldet, umfaffen die Listen, welche der von der Negierung in der Frage der Verfassungsänderung eingebrachten Vorlage beigeschloffen sind, 1074 Israeliten, deren Naturalisation ohne Verzug erfolgen kann. Diese beschränkte Zahl findet ihre Erklärung in dem Umstande, das; viele derjenigen Israeliten, welche den Bedingungen für eine sofortige Naturalisation entsprechen würden, unter fremdem Schutz stehen. Daß dieser Gesetzentwurf ein Hohn auf das Princip der Gleichberechtigung ist, geht schon daraus hervor, daß die ihr beigefügte Liste nur 1074 Namen enthält, die also sofort der politischen Rechte theilhaftig werden sollen. Von 250,000 — 1074! Wer aber noch einen Zweifel hätte, wird dadurch überzeugt, daß von sieben Sectionen der Kämmer sechs die Regierungsvorlage gutgeheißen haben. Dies wird jedoch einen ungeheuren Redeschwall nicht verhindern. Selbst die dein Ministerium Bratiano zugencigte N. Fr. Pr. äußert sich wie folgt: „Der Entwurf einer Verfaffungsrevision, welchen gestern die Bukarest er Negierung der Kammer vorlegte, ist im Wesentlichen eine Neproduction derjenigen Gedanken und Vorschläge, welche das bekannte Memoire Boerescu's enthielt. Die Kammer soll ihn beifällig ausgenommen haben, was kaum verwunderlich ist, da derselbe die Zahl der zu emancipirendcn Juden auf ein Minimum beschränkt. Es fragt sich, ob auch die Mächte, nachdem sie Herrn Voerescu mit diesen Zugeständniffcn wenig sympathisch heimsendeten, jetzt dieselben acceptircn werden. Vermuthlich ist die eben angekündigte Reise des Ministers Sturdza nach Berlin mit dem Zwecke verbunden, die Mächte zur Nachgiebigkeit zu bestimmen." Die Regierungsvorlage lautet: Einziger Artikel. An Stelle des Artikels 7 der Verfassung, welcher revidirl wird, wird Nachstehendes gesetzt: Artikel 7. Die Verschiedenheit des religiösen Glaubens und der Confession bildet in Rumänien kein Hinderniß, um die civilen und politischen Rechte zu erhalten und auszuüben. § 1. Fremde jeder Religion können die Naturalisation durch specielle und individuelle Gesetze erhalten. Diese Rechte werden denjenigen ertheilt, welche, ohne Bürger zu sein, sich in Rumänien als rumänische Unterthanen befinden. § 2. Grundeigenthum — mit Ausnahme von Weinbergen, Plätzen oder Häusern in den Städten — können unter keinerlei Titel Andere als diejenigen erwerben, welche rumänische Bürger sind; jedoch werden die Rechte derjenigen respectirt, welche dieselben nach früheren Gesetzen oder kraft bestehender Verträge zwischen Rumänien und anderen Staaten erworben. § 3. Alle Einwohner, welche sich im Momente der Annexion als ottomanische Bürger in der rumänischen Provinz jenseits der Donau, der Dobrudscha, befanden, welche sich als integranten Theil Rumäniens erklären, haben gleich alle Rechte und Pflichten als Rumänen, übereinstimmend mit der Specialverwaltung, welche für diese Provinz von den gesetzgebenden Versammlungen vorgeschrieben werden. Die Reftrictionen bezüglich des Erwerbes von Grundeigcnthum finden keine Anwendung auf die Dobrudscha. § 4. Diejenigen, welche in Rumänien geboren sind und das majorenne Alter erreicht haben, ohne sich jemals fremden Schutzes erfreut zu haben, werden rechtlich von der Wartezeit (stuge) dispensirt sein, sobald die Kämmer ihr Verlangen nach Naturalisation genehmigen tvill. § 5. Es werden für jetzt und für dies einzigemal diejenigen rumänischen Unterthanen jedweder Religion zu Bürgern erklärt, welche sich mit der Nation assimilirt haben und deren! Namen und Eigenschaften gleichzeitig mit diesem Gesetz von den gesetzgebenden Körpern votirt werden. Diejenigen unter denselben, welche binnen einen: Jahre nach dieser Zulassung zum Bürgerthum ihr Jndigenatsdiplom nicht reclamirt haben sollten, verlieren die Rechte, welche man ihnen bewilligt hat. (Folgen die Unterschriften aller Minister.) —. Wenn wir diesen Gesetzentwurf nach seinem wirklichen Inhalte ausdrücken wollen, so würde er lauten: l) Alle Juden in Rumänien werden als Fremde be- ' trachtet; 2) alle in Rumänien geborenen majorennen Juden, [ die niemals unter fremdem Schutze standen, können binnen Jahresfrist um ihre Naturalisation petitioniren, Niemand er- : langt dieselbe jedoch anders als durch das übereinstimmende! Votum der Regierung, der Mehrheit in der Kammer und der