Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 39 (23.9.1879)
- Date
- 1879-09-23
- Page
- Seite 613 (sequence 5)
- Language
- German
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613 auf's Aeußerstc verdammt, dagegen gerühmt, seine Getreidevorräthe in der Zeit, wo das Getreide wohlfeil ist, zu verkaufen, damit der Preis nicht steige. Der Talmud schreibt schon vor, daß die Gräber und die Abdeckerei in einer gewissen Entfernung von den Städten sein und alle Leichen von Thieren aus denselben entfernt werden müssen. Wer die Zustände im Orient, tvie sie noch beute sind, kennt, wird den Werth solcher gesetzlichen Bestimmungen bemessen-, -t) die Verpflichtung, seinem Nächsten zu helfen, die in getviffen Fällen der gerichtlichen Entscheidung unterstand; f>) das Prineip der Solidarität. Der Verfasser hat früher nachzutveisen gesucht, daß sich auch durch dieses Prineip die jüdische Gesetzgebung vortheilhast vorder aller anderen asiatischen Nationen auszcichnete. An dieser Stelle hebt er besonders die Vorsichtsmaßregeln hervor, durch tvelche ein Nachbar den anderen zu schädigen oder zu belästigen verhindert ward. 0) Das Erbrecht, in welchen! die Talmudisten die wesentlichsten Aenderungen des mosaischen Erbrechts vornab,neu, z. B. die Fähigkeit zu testiren einführten. Genauere Untersuchung stellt der Nerfasier über das Recht der Erstgeborenen an, das die Talmudisten noch weiter zu vermindern suchten, als es schon Moses gethan. 7) Tie Feit der Majorennität, während das 13., resp.!2. Lebensjahr nur die religiös-sittliche Majorennität betraf. K) Die Polygamie. Die traditionellen Gesetze verboten die Heirath einer zkveiten Frau ohne die Zustimmung der ersten. Die Talmudisten trafen noch mehrsache "Anordnungen, um die Polygamie zu verhindern oder doch sehr zu erschweren. Endlich V) Gesetze zu Gunsten der Selaven. Zu den schon früher erörterten, den Selaven günstigen Gesetzen fügt der Verfasser hier Stellen hinzu, ivelchc erweisen, daß es dem Selaven gestattet war, Eigeulbum für sich zu erwerben. Aus dieser flüchtigen Skizze ersieht man, tvie jede Erweiterung der Kenntnis; des Talmuds die gegen ihn gerichteten Borurtheile, namentlich vom ethischen und hmnanen Standpunkte aus, vermindert und beseitigt, und sind tvir dein Verfasser dankbar, daß er sich diese Aufgabe gestellt hat und ihre Lösung unermüdlich anstrebt. — Wenden wir uns nach Deutschland, tvo die Bearbeitung einzelner Fächer des talinudischen Utechts schon seit längerer Zeit blüht. Wir erhalten soeben: „Die Ehe nach mosaisch, talmudischer Aussasiung und das mosaisch talmudische Eherecht. Von I>r. Ludwig Lichtschein, Bezirlsrabbiner in Esurgo. Leipzig, O. Wigand, l 873." Wir können dem Verfasser nicht zugeben, daß das mosaisch-takmudische Eherecht „bis heute der Beachtung und Aufmerksamkeit der jüdischen Gelehrten entgangen sei". Muß er doch am Schluffe seines Vorüwrts gestehen, daß bereits kw. Tuschak ein Werk über das mosaischtalinudische Eherecht veröffentlicht hat. Es wäre auch zu tvünschen gewesen, das; er das ausführliche Kapitel über die Ehe S. 725 bis 807 in bau trefflichen Werke des Iw. Saalschutz: „Das mosaische Recht nebst den vervollständigenden talmudisch-rabbinischen Bestimmungen" (2. vermehrte und verbesserte Auslage, Berlin, 185)3; gekannt und benutzt hätte. Wir sind nicht so pedantisch, um von einem Verfasser stets zu fordern, daß er die gesannnte Literatur über seinen Gegenstand kenne und anführe. Aber bei einem Specialgegenstande ist es von entschiedenem Vortheile, wenigstens die hauptsächlichsten früheren Bearbeiter studirt zu haben. Es macht solches manche Untersuchung überflüssig, verhütet diesen und jenen Jrrthüm, besonders auch die Meinung, in dieser und jener Deutung originell zu sein. Dies verhindert uns nicht, anzucrkennen, das; der Verfasser das mosaisch-talmudische Eherecht in größerer Vollständigkeit und mit Anführung der betreffenden Stellen, als es früher geschehen, in der vorliegenden Schrift dargestellt hat. Insofern ist sein Werk als eine recht nützliche Erscheinung anzusehen. Freilich hätten tvir ihm eine correetere Sprache gewünscht. Auch konnte die Darstellung in manchen Punkten vollständiger sein, so. um nur Einiges anzuführen, mußte in $ l'> die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer Jungfrau, einer Verlobten Jungfrau und einer Ehefrau hervorgehoben werden. Mit der Verlobung trat die Heilighaltung des Verhältnisses zu dem Manne so streng ein, daß die. Verletzung dieses Verhältnisses mit schtveren Strafen belegt wurde, und auch in anderer Beziehung, z. B. beim Eintritt in den Heeresdienst wurde unterschieden ztvischen dem Manne, der sich verlobt hatte, und einein Ehemann. S. 2 Mos. 22, 15; 5) Mos. 20, 7; 22, 23 ff.; 28, 30. Hieraus geht hervor, daß gewisse Förmlichkeiten, sotvohl bei der Verlobung, als bei der Verehelichung stattgefunden haben müssen, um den Zeitpunkt gesetzlich sestznstellen, mit welchem eine Jungfrau als verlobt riu"iK*- nS*rC) und wann die Frau als verehelicht anzusehen sei. Eine Andeutung hinsichtlich der Vcrlobungsformcl findet man Hosea 2, 21, tvo das Wort so bezeichnend hervvrtritt. Auch hätte in £ 2!) die Tendenz in der Bibel, die Monogamie zu begünstigen, sotvie die Tendenz im Talmud, die Polygamie zu beschränken, ausführlicher besprochen werden müssen. Es war nach unsrer Meinung damit im Talmud, tvie mit der Todesstrafe, die aufzuheben auf dem Boden des Gesetzes unmöglich war, die aber einige Talmudlehrer auf's Aeußerste so gut tvie bis zur Aufhebung — zu beschränken suchten, tvährend die allgemeine 'Strömung dies > nicht gut hieß. Wir verweisen über die Polygamie aus die oben angeführten Schriften vvn Saalschütz und Rabbinowiez. i Diese Ausstellungen zielen aber durchaus nicht darauf ab, den . Werth und die Brauchbarkeit der vorliegenden Schrift zu verkürzen. - Schließen tvir hier noch eine kleine, höchst elegant aus- ' gestattete Schrift an: Sinnsprüche aus dem Talmud und der rabbinischen Literatur. Zusainmengestellt von I. Sailer. ' Berlin, Friedrich Stabn. In angeineffener Rnbricirnng stellt!dcr Verfasser die schönsten und gedankenreichsten Sinnsprüche aus dein Talmud, den Midraschim und bistveilen aus neu-