Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 38 (16.9.1879)
- Date
- 1879-09-16
- Page
- Seite 596 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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596 hervorbrachte, vielmehr hatte derselbe früher seine gerechte j würden, jedoch nur vermittelst klingender Gründe. Es ist Begründung! Ist es nicht traurig, Männer, wie die Nedac-; vorauszusehen, daß die rumänischen Staatskünstler auch mit teure des Journal des Debats so hin- und hertappcn zu sehen! - diesen „Listen", oder mit dieser neuen „List" keinen Erfolg Daß dies aus völliger Unkenntniß der Sachverhältnisse her-! erzielen werden. Die weitläufige Schrift des Herrn Boerescu vorgeht, leuchtet ein, wenn man weiterhin den Artikel sich auf i hier in ihrem ganzen Umfange mitzutheilen, wäre ganz Zweck- Seiten der Kategorien Bratiano's stellen sieht, nämlich die! los. Wir begnügen uns mit folgender Analyse. Zuerst setzt Juden zu cmancipiren, welche seit 1861 in der Armee gedient,! Boerescu auseinander, daß mehrere Mitglieder des Berliner in rumänischer Sprache ein dem Lande nützliches Werk ge- | Congresses (jedoch nur zweiten Ranges) Borschläge über die schrieben, irgend eine Industrie begründet oder eine humanitäre Ausführung des Artikels 44 gemacht hätten, jedoch zurück- Anstalt gestiftet 'haben. Wer nur eine Ahnung von der wirklichen Beschaffenheit des rumänischen Schriftthums und der rumänischen Industrie hat, sieht die Nichtigkeit, die trügerische Illusion dieser Kategorien ein, und fürchtet den Schein der Lächerlichkeit, den er durch die Bertheidigung dieses Gedankengewiesen worden seien, woraus Boerescu die Schlußfolgerung zieht, daß der Eongreß zwar das Princip festgestellt, die Ausführung aber Rumänien überlassen habe! Dies tväre vielleicht ein richtiger Schluß, wenn der Eongreß keine Bedingung daran geknüpft hätte. So aber ist die einfache Antwort: ja, die auf sich ladet. Der Politiker des Journal des Debüts muß Ausführung ist Eure Sache, aber die Anerkennung der Unababer keinen Begriff von seiner Selbsttäuschung gehabt haben, denn er fährt fort: „Wenn man zu diesen verschiedenen Kategorien diejenigen Juden hinzufügt, welche zehn oder zwanzig hängigkeit kann erst nach der Ausführung eintreten. Nach Herrn Boerescu genügt es daher, das Princip in die Verfassung aufzunehmen und mit der Ausführung „anzufangen". Jahre in Rumänien sich aufhalten, so würde man. die Zahl j Man könne sich begnügen, den ersten Schritt zu thun. Die der Reclamationen bedeutend vermindern." Run, mehr wünschen Ausführung des Artikels 11 beziehe sich auf die Zukunft und auf die Vergangenheit. Hinsichtlich der ersteren muffe der Artikel 7 der rumänischen Verfassung durch - ein Specialgesetz die rumänischen Juden nicht, als daß alle, die sich seit zehn Jahren in Rumänien aufhalten, das Bürgerrecht erhalten, und damit wären jene Kategorien, die so gut wie nichts bedeuten, verändert werden dahin, daß jeder Fremde die Eigenschaft als überflüssig. Zuletzt kommt der Artikel doch auch auf die Bürger ohne Unterschied der Religion dem Gesetze der Natu- Vergangenheit, und erinnert daran, daß die Rumänen bei ihren! ralisation gemäß «Y!) erlangen könne. Das Recht, ländliche früheren Judenverfolgungen auf die Mahnungen der europäischen j Immobilien zu erwerben, sei ein politisches Recht, das nur Großmächte niemals gehört hätten und daß die Rumänen die. dem Bürger Vorbehalten bleibe. Die Ausführung des Ar- Israeliten noch heute so behandeln und ihnen nicht das ge-j tikels 44, soweit sie die Zukunft betreffe, muffe einzig und ringste Zugeständniß machen würden ohne die directe Zwischenj allein auf die individuelle Naturalisation begründet sein. Was kunst der Mächte. Jndeß scheint dies dem Verfasser des nun hinsichtlich der Vergangenheit thun? In alten europäischen Artikels gleich wieder zu viel gesagt, denn er schließt: es ' Staaten sei die Gleichstellung der Juden nur stufeniveise wäre kindisch, zu meinen, daß die Mächte Rumänien gegen-! und nach vielen vorbereitenden Schritten vor sich gegangen über die Schlvierigkeiten gar nicht in Betracht ziehen würden, ■ (dies ist weder in Frankreich, noch in Holland, noch in Italien welchen es in der unmittelbaren und vollständigen Ausführung , geschehen); die plötzliche Naturalisirung der Algierschen Jsraedcs Artikels 44 des Berliner Vertrages begegnet. Wir fragen liten 1870 sei selbst von Thiers mißbilligt worden (er hat nun, giebt es in Paris keine sachkundige Feder, welche das Journal des Debats über die Widersprüche und die Jrrthümer, die es in dieser Angelegenheit wiederholt kundgegeben, aufklären könnte? Bonn, 3. September. aber nichts dagegen gethan, und sie ist bestehen geblieben). Hat nicht Frankreich, meint Boerescu, in diesem Jahre für nothwendig erachtet, Maßregeln der Vorsicht gegen die Jesuiten zu nehmen? Das Memoire fügt hinzu: „Was die Vergangcnj heit betrifft, so tvird die Regierung den Kammern Vorschlägen, Als ein Belveis, daß Boerescu bei den Großmächten für! unmittelbar und ohne Zwischenstufe, die Eigenschaft als Bürger die Intentionen der rumänischen Negierung keine Zustimmung ^den Juden, rumänischen Uuterthanen, zu bewilligen, welche gefunden, kann es dienen, daß der rmnänische Minister des Beweise der Assimilation mit den anderen Bewohnern gegeben Auswärtigen soeben wieder eine Staatsschrift erlassen hat, i haben. Die sociale Stellung, der intellectuelle Eulturstand, wie wir deren nun schon so viele erhalten haben. Das alte. bie geleisteten Dienste sollen in Betracht gezogen werden, um talmudische Wort: „sprich wenig und thue viel", wird bei den die Liste dieser Juden sestzustellen." Alsdann schließt das Rumänen umgedreht: „sprich viel und thue nichts." Da die j Memoire: „Indem der neue rumänische Staat in seine Ver- Ruinänen mit ihren „Kategorien" kein Glück gcinad>t, imU j fafiuiaj das Princip der religiösen Gleichheit und Freiheit Boerescu sie durch „Listen" ersetzen. Einsichtlich ist es jedoch, > einträgt, versetzt er sich in Bezug auf das öffentliche Recht daß diese Listen vielleicht einige Namen mehr enthalten, auf das Niveau aller anderen Staaten. Indem er eine