Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-09-09 · Heft 37 (9.9.1879) · p. Seite 588

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 37 (9.9.1879)
Date
1879-09-09
Page
Seite 588 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3224737-3227231-3227269--37443-3256849
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

588 thätigkeit sich die höchste Anerkennung und Dankbarkeit erworben hat. Vor Kurzem verlor er seinen einzigen Sohn, der eben im Begriffe stand, sein medicinisches Staatsexamen zu absolviren. Zwar ließ sich der Vater hierdurch in der angestrengten Erfüllung seines Berufes nicht behindern, aber seine Kraft war gebrochen und er folgte bald dem betrauerten Sohne in das Grab. Die Theilnahme an dem Vegräbniß aus der ganzen Umgegend erwies die hohe Achtung und Zuneigung, die der Verstorbene sich erworben hatte. — In Halberstadt findet am 9. Sept. die feierliche Einweihung der schön renovirten Synagoge statt, die vor I 07 Jahren von R. Behrmann erbaut tvorden. — Wie aus Ents berichtet tvird, hat dort der am 19. d. M. erfolgte plötzliche Tod des Badearztes Ur. Cohn die lebhafteste Theilnahme hervorgerufen. Herr Dr. Eohn befand sich in Ausübung seines ärztlichen Berufes auf der Promenade, als er, von einem Hirnschlage getroffen, bewußtlos in die Arme eines seiner Kollegen siel. Sofort waren acht Aerzte zur Stelle, aber alle Wiederbelebungsversuche erwiesen sich erfolglos. Der Verstorbene war sowohl wegen seiner hervorragenden medicinischen Kenntnisse, als auch wegen seines philanthropischen Wirkens eine sehr populäre Persönlichkeit. Das Begräbniß des Hingeschiedenen fand unter Anwesenheit der hervorragendsten Notabilitäten und zahlreicher Badegäste statt; außer sämmtlichen in Ems practizirenden 20 Badeärzten bemerkte man auch den königl. Kammerherrn v. Löpell, den Bürgermeister von Ems und das gesammte amtliche Kurpersonal. Rabbiner l>r. Hochstetter aus Ems und Rabbiner l»r. Lewin aus Koblenz hielten am Sarge des Verstorbenen ergreifende Trauerreden. I e u i l l e i o n. Städte" hinzu, das von den Stadtgemeinden so eifrig erstrebte privilegium de non evocando, und stellte sie damit bezüglich des Gerichtsstandes ihren christlichen Mitbürgern völlig gleich; 9 des lateinischen Textes (non dubont convcniri eoratn li ö b i s vel n o s t r i s i u d i c i lni s) widerruft dieß nicht, sondern entspricht nur der bereits erörterten Thatsache, daß damals wunden und ae anderen wclkcrleye siegln; seiden stau tu! die Märkischen Städte noch nicht im Besitz der Gerichtsbarkeit reldite vor den schulten, vori mer uns nicht darin tu set ' waren. Ausgenommen blieben selbstverständlich die Fälle der teile"; die Competenz bei geringeren Vergehen der Juden und s che in baren oder Hand ha stell That, in denen auch sonst Ein üi!d nus dem Mittelalter. (Fortsetzung.) Markgraf Waldemar erklärte am 5. April 1317 den Städten Berlin und Cöln: „oh wil wy, dat dy in wollende Juden unnne broke, den sy don an dufte, an kiygv», an in Eivilsachen erhielt der Stadtrichter 1320, erst am 31. Januar 1391, als Thile von Brügge das Schulzenamt nebst oberstem und niederstem Gericht, welches er bisher vom Markgrafen zu Lehn getragen hatte, mit Einwilligung des Markgrafen Jobst den vereinigten Städten Berlin und Cöln verkaufte (Berlin, Urk. B. S. 212, 213), erhielten dieselben auch die Judieatur über ihre Juden und damit den Genuß der Gerichtsgebühren, wenn nicht aus der - bereits erwähnten Urkunde vom <>. Juli 1354 gefolgert werden muß, daß dieselben damals tvicder ihr lumm vor dein Kammermeister halten. Markgraf Ludwig dehnte die Bestimmungen Waldemar's, Rudolfs und Agnes' für Berlin auf alle Processe der Juden in der ganzen Neumark aus, verlieh ihnen auch, indem er verordnete, daß kein Dorfrichter gegen sie Verfahren solle, wenn sie in einer Stadt ansäßig seien (die besondere Erwähnung der „prelecti et Indiens in viliis“ findet darin ihre Erklärung, daß die Juden wegen ihrer vielfachen Geschäftsverbindungen mit dem auf dem Lande angesessenen Adel häufig die Dörfer bereisten, und daß ein in Geldnöthen befindlicher Dorfsunker gern seine Angelegenheit mit ihnen vor einem mehr oder weniger von ihm abhängigen Gericht ins Reine bringen mochte; um unrichtige Auslegungen abzuschneiden, fügte Friedrich I. noch ausdrücklich die „Richter anderer das turn ui delicti commissi oder deprehonsionis galt. Interessant ist es, das; der lateinische Text des Privilegs bereits : bic Ausdehnung des Begriffs der handhaften That zu kennen scheint, welche wir im Berliner Stadtrecht finden. Sonst war je* erforderlich, daß der Thäter in flagranti oder wenigstens 'infolge des erhobenen Gerüstes ergriffen, „in der handhaften ■ dal begrejien, de nueli is scinbar (R ichtsteig Landrechts i31, Gl, Sachsensp. Landr. II. Gl), und in continenti mit dem corpus delicti, wie es die Heidelberger Bilderhandschrift (Teutsche Denkm. re. Taf. 11, 0j darstellt, vor den Richter gebracht wurde (clV. auch Nichtsteig Landr. 30 §.2: dat het en hanlhaftich dat, de eime manne so tu lieffcit is, als oft it eine tu der liant cleve, dat is also dat des en nicht | vor/.aken mach;; das Berliner Stadtrecht ließ das summarische Verfahren der handhaften That auch dann stattsinden, wenn nur die Spuren des begangenen Verbrechens an der Person des Beklagten gesunden wurden (Fidiein, 1. c. S. 170 K ü h n s, Gesch. d. Gerichtsverfassung u d. Processes in der Mark Brandenburg :c. 11. 133 ff.), vergl. auch das Striegauer Stadtbuch — Staatsarchiv zu Breslau — ad annum 1358, Fol. 17, wo der handhaften That die Ergreifung mit blutiger Waffe glcichsteht). Ebenso verlangt die lateinische Recension des Privilegs keine sofortige Ergreifung, sondern nur daß die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.