Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 37 (9.9.1879)
- Date
- 1879-09-09
- Page
- Seite 589 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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589 „culpa nofcoric perpetrata“ sei, d. h. daß sich bei dem präsumtiven Thäter die Anzeichen der That, blutbespritztes Gewand, blutige Waffe u. dgl. finde. Ebenso selbstverständlich wie diese Ausnahme ist es, daß bei Rechtsverweigerung durch den zuständigen Richter der Nechtszug an den Markgrafen oder seinen stellvertretenden Voigt gehen soll (§. 3 cfr. Berlin. St. S. 85: rechtes weigert di richter, wen he nicht richten wil, oder sin rechte dingetale nicht en holt; so mut man wol over cm klagen allerwegen, war man rechtes over en bekomen mach, zusammengezogen aus Ssp. III. 87, 3, 4). Ganz auffallend, und mit der mittelalterlichen Nechtsanschauung unvereinbar erscheint es, daß Friedrich I. im Uebrigen das privileginm de non evoeando und die Eompetcnz des Stadtrichters atlerkennend, die Cognition in Fällen der scheinbaren That sich vorbehielt; vielleicht schwebte ihm der Satz im Privileg Bolkos I. vor: si autem reatus vergit in personam fJrnlei), nobis tantummodo hie Casus reservatnr iudicandus, und da wol die meisten zur Aburtheilung kommenden Delicte zu Hals und Hand bei der mangelhaften Polizei damaliger Zeit sich aus solche beschränkt haben werden, bei denen handhafte That in der oben erörterten Ausdehnung des Begriffs vorlag, kam er oder vielmehr derjenige, welchem die Redaction der Urkunde oblag, auf den unglücklichen Gedanken, beide Ausdrücke mit einander zu vertauschen. Auch, noch eine andere Stelle in dein gedachten Privileg möchte von Einfluß gewesen sein: si eontingit, alhjuos dmleos pro quocunijue malelicio detineri, non debet cos statim iudicari aut eliam condemnari per iudices terre nostre, sed usque ad prese.nciam nostram reservari. Oels n e r 'Schlesische Juden im Mittelalter, S. 10) will hierin lvenigstens handhafte That erkennen, doch hat die Sache ihre Bedenken. In Breslau sollte 1302 bei handhafter That ausdrücklich der Stadtrichter competent sein (Tzschoppe und Stenzel, Urkundensammlung zur Geschichte des -Ursprungs der Städte .'c. in Schlesien und der Oberlausitz. Hamburg 1832, S. 444.) Ein klares Princip erkennt man erst in der Bestimmung des großen Kurfürsten von 1671 wieder, daß die Juden in Civilsachen vor dem Stadtrichter, in Strafsachen vor ihm selbst Recht nehmen sollen Geiger 1.- c. S. 4;. In der Natur der Sache liegen und ebenso eine nothwendige Folge des privilegium de non evoeando ist es, daß die Competenz des geistlichen Richters in weltlichen Sachen ausgeschlossen bleibt. Des prompteren Verfahrens wegen ließen sich aber Laien häufig bewegen, das lorum ecclcsia^tK um in I Anspruch zu nehmen, sodaß Strafbestimmungen dagegen nothwurden (d°. Ssp. UI. 87 §. 1, Berlin. Stadtr. S. 154), und die Geistlichkeit selbst erlaubte sich nur zu gern dergleichen Uebergriffe (et. Kühns, 1. e I, 275 ff.-; insbesondere scheint der Bischof von Lebus solche Neigungen gehabt zu haben (1. c. 270), sodaß Markgraf Ludwig es für erforderlich hielt, ausdrücklich zu erklären, in weltlichen Sachen sollten auch Geistliche gegen Juden vor dein weltlichen Richter klagen.;§. 8). Eine merkwürdige Beschränkung der stadtrichterlichen Jurisdiction ist es, wenn in einem die Stadt Müncheberg (welche damals nicht zu Neumark gerechnet wurde > betreffenden Falle der Stadtrichter angewiesen wurde, nur in Processen, von Müncheberger Bürgern gegen den ebendort angesessenen Juden David zu erkennen, alle anderen Sachen aber an den Kammermeister abzugeben Urkunde vom 30. November 135«!, Riedel, A. xx.. 264). Wenn im Jahre 1430 der Markgraf Johann in dem Proeeß der Juden Jacob und Abraham gegen den im Lebusischen begüterten Hans v. G olitz wegen eines Darlehns selbst erkannte (Riedel, A. xx., 264 >, so ist das nicht ausfällig und gegen das Fridericianische Privileg verstoßend, (wie Philipp!, S. 12 anzunehmen scheint) we'il das Forum sich nach der Person des Beklagten zu richten. hatte. Den Schlesischen Privilegien zufolge, welchen die Competenz des Stadtrichters über die Juden fremd ist, sollen alle Processe gegen Juden vor der Synagoge geführt werden, exceptis nobis el nostro palatino, qui eos possmnus ad nostram presenciam e.voeare; dem entsprechend wird in Schweidnitz 133<i ein „Judending" erwähnt (Tzschoppe und Stenzel, 1. c. S. 54<>; Burggraf Friedrich von Nürnberg bestimmte 1373 für die Juden in Hof, der Amtmann solle in Processen gegen Juden das Gericht vor der Synagoge mit zwei christlichen un^ drei jüdischen Schöffen besetzen. Stobbe S. 145). und der Magistrat von Salzwedcl verspricht 13».,, daß Voigt und Rath dem angeschuldigten Juden von der Schule zu seinem Recht verhelfen ioürdcn. Das Privileg Ludwigs weiß davon nichts, denn daraus, daß jüdische Eide vor der Synagoge geschworen werden sollen, kann man schwerlich schließen, daß auch das Gericht dort gehegt worden sei. Im Gegeutheil muß man aus der thatsächlichen forensischen Glerchstellung der Confessionen und aus der ausdrücklichen Bestimmung, daß der Kläger mit dem Juden vor den Stadtrichter konunen solle, folgern, daß über sie an gewöhnlicher Dingstatt verhandelt worden. (Fortsetzung folgt.)