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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-08-26 · Heft 35 (26.8.1879) · p. Seite 556

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 35 (26.8.1879)
Date
1879-08-26
Page
Seite 556 (sequence 12)
Language
German
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556 der Juden in Ulm um 5000 fl. — 40,000 fl. nach jetzigem Eeldwerth an die Stadt verkauft hatte und diese Summe zur Tilgung seiner Schuld nicht ausreichte, wurden die Judenverfolgungen in Scene gesetzt, die Juden ganz aus der Stadt Vertrieben und deren sonstiges Eigenthum weggenommen. Dabei wurden, wie cs erscheint, deren Grabsteine nicht ver¬ Ieuit Ein 6i!d aus dem Mittelalter. (Fortsetzung von Nr. 24.) § 9 räumt den Juden ein, sür ihre Schulden Pferde, Gewänder oder Getreide zu nehmen und sie zu verkaufen, wann und wie ste wollten, auch hierfür keinen Schoß zu zahlen. Werden ste deshalb angeklagt, so können sie eidlich bekräftigen, daß sie diese Sachen als Ersatz sür die Schulden erhalten hätten. Nach geleistetem Eide dürfen sie in obgesagten Angelegenheiten nicht weiter belästigt werden. § 9a. fügt hinzu, daß die Städte die Juden gegen alle Unrechte Gewalt schützen sollen und fährt fort: „Darüber haben wir gnediglichen angesehen, das sie uns alczeit tvillig und undettenig sein, und ouch ir swachheit und armut, das unser Judischeit fast nederfcllig worden, ist, darumb füllen sie hinfurder mer von nymandt mit keiner unpflicht noch mit keinen renten noch goben beswert werden, ausgenommen was sie uns czu unnszer kannner und czu unfern fachen geben, des wollen wir unverdingt von in sein und bleiben. Es füllen auch alle richter, geistlich tmd weltlich in der margk czu Brandenburg den genanten unfern Juden richten und rechts helffen über Wucher sowol als über haubtgut on geverde." Nachdem 0r. Sello insbesondere das Datum der Urkunde richtig zu stellen gesucht, zieht er den Inhalt des Privilegs in Betracht, und folgen wir ihm auf dieses interessante Gebiet. So kurz, sagt er, das Privileg ist, so umfaßt es doch fast alle Nechtsgebiete. Diese Thatsache lehrt uns, daß man den Juden bereits ein gewisses Maß von Rechtsfähigkeit bewilligt hatte, im Gegensatz zu dem strengen altgermanischen Princip, nach welchem der Fremde — und als solcher wurde der Jude stets in erhöhtem Maße angesehen — rechtlos und darum inr juristischen Sinne handlungsunfähig lvar. Hier aber finden wir ihn, wie in den anderen früheren und gleichzeitigen, schon erwähnten Nechtsquellen, im Besitz des Rechtes, allerlei Rechtsgeschäfte gültig, wenn auch in der Regel unter erschwerenden Bedingungen, abzuschließen (§ 1, 5, G, 9); wir sehen ihm sogar einen Theil der Ehre, welche im Mittelalter eine so große Rolle spielte und sich u. A. in der Eides sä higkeit zeigte, ja selbst das stolze Recht, in einzelnen Fällen sich durch Eineid vor einem klägcrischen Anspruch zu schützen, bewilligt (§8 4, 7, 9). schont, sondern als gute Sandsteine zu verschiedenartigen Bauten verwendet." — Aus solchen dokumentirten Thatsachen ersieht man, mit welchem Rechte oder vielmehr mit welch' schreiendem Unrechte jetzt wieder öfter die Behauptung aufgestellt wird, die Juden hätten im Mittelalter ihr schreckliches Schicksal verschuldet und provozirt. l e t o n. Im Genuß der Eidesfähigkeit an sich befanden sich die Juden, wie die aus frühester Zeit erhaltenen Eidesformeln und specielle Bestimmungen auch in märkischen Urkunden lehren, zwar schon seit langer Zeit. Die Glosie zum Landrecht des Sachsenspiegels (Ui, 17), welche den'Reinigungseid als ein Vorrecht der Sachsen darstellt, erklärt aber noch, daß man Juden und Ketzer stets mit Zeugen überführen könne. Dagegen verstatten sie, allerdings nicht in sog. Schuldklagen, die Schlesischen Privilegien, das Rechtsbuch nach Distinctionen und unser Neumärkisches Privileg :£§ 5, 7, 9) ausdrücklich zum iurameiituiu purgatoritnu. Erhellt aus alledem schon, daß man im Allgemeinen kein Bedenken trug, die Juden als Bürger im eigentlichen Sinne des Wortes anzuschen, so wird dies noch durch ausdrückliche urkundliche Erklärungen hervorgehoben. In Stendal sollten 1297 die Juden „iure cominuni Rindere“ und tuinquam burgonses toneri“, im Jahre 1320 saßen sie in Prenzlau „tu bürgere rechte“, und am 20. November 1349 erwähnt Markgraf Ludwig die „iure civil i inausionem facientes Judcos“ in Spandau. Ja in einem allerdings ganz vereinzelt dastehenden Falle scheint ihnen sogar Lehnsfähigkeit bewilligt worden zu sein; wenigstens lvurde am «s. September 1356 der getreue Kammerknecht Fritze! und seine Descendenz mit dem „Thurmamt" in Spandau belehnt ,Riedel A. XI, 50); die Einkünfte aus Amtslehnen wurden ihnen allerdings häusig überlassen. (Stobbe S. 116). Auf dem Gebiete des Sachenrechts erfahren wir aus unserm Privileg nur indircct, daß die Juden des Eigcnthums an Immobilien, wenigstens von Stadthäusern fähig waren, (§ 4), tvie dies dem damaligen allgemeinen Rechtszustand der Mark entsprach, während spätere Zeiten dieses Befugnis; auf das Empfindlichste beschränken. Ob sie auch Landgüter, wie schon frühzeitig in Schlesien, erwerben durften, hören wir nicht. Inr Jahre 1307 machte Markgraf Hermann in Spandau das den Juden höchst nolhwendige Schlachtrecht davon abhängig, daß sie eigene Häuser besaßen. 1323 erlaubte Kaiser Ludwig zwei oder drei Juden, sich in der Altstadt Brandenburg häuslich niederzulassen (Riedel, A. IV, 20), vor 1350 war ein Jude Hausbesitzer in Berlinchen; aus dem Berliner Stadtbuch (Fidicin, historisch-diplonratische

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