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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-08-19 · Heft 34 (19.8.1879) · p. Seite 533

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 34 (19.8.1879)
Date
1879-08-19
Page
Seite 533 (sequence 5)
Language
German
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533 Specialgesetze aufgehoben!" Das ist des Pudels' Kern. Sehen wir, wie der Minister sich um sich selbst her-' umdreht:; Bukarest, 13.25. Juli 1879. , In Folge der Demission des vorhergegangenen Cabinets * wollte Se. königliche Hoheit die Verwaltung des Landes einem: Fusionsministerium anvertrauen, dessen Ernennung ich mich in; meinen früheren Depeschen beehrte, Ihnen zur Kenntnis, zu bringen.! Es ist meine Pflicht, Ihnen in einigen Worten seine' Politik und das Ziel, welches cs sich vorsetzt, zu erklären.! Diese Politik, ebenso wie dieses Ziel, finden sich in dem Programm verzeichnet > welches das neue Ministerium am | 11J23. Juli vor den Kammern verlesen hat und das in fol-' gender Stelle zusammengefaßt wird: „Unsere Regierung glaubt ebenso den Forderungen der europäischen Diplomatie, als den gerechten Besorgnissen des, Landes zu entsprechen, wenn sie unter Anerkennung des Prin-' cips der religiösen Gleichberechtigung und der Freiheit der Culte in dem, was die Revision des Artikels 7 betrifft — und in Beziehung auf unsere inneren Jntereffen — eine Lösung zuläßt und unterstützt, welche ebenso auf das Princip der individuellen Naturalisirung, die jede Kategorie ausschließt, als auf speciclle Beschränkungen des Erwerbes von ländlichem Eigenthum basirt ist." Es ist also die Revision des Artikels 7, in Gemäßheit des Artikels 4-1 des Berliner Vertrages, welche sich die gegenwärtige Regierung zu realisiren vornimmt. Es ist das für den Augenblick das Haupt- und fast ausschließliche Ziel, dessen Verfolgung sie sich vorsetzt. Ihr Programm ist scharf bestimmt und ohne Zweideutigkeit. Die Revision des Artikels 7 berührt zwei verschiedene Elassen von Beziehungen: Beziehungen von internationaler Statur, welche aus dem Berliner Vertrag hervorgehen und die allgemeinen Prineipien der modernen Eivilisation umfassen, und Beziehungen von rein innerer Natur, welche blos aus den nationalen und öconomischen Interessen der rumänischen Nation resultiren.. Was die crsteren Beziehungen betrifft, so hat die Negierung in ihren! Programm nur die von der Nation ausdrücklich und feierlich cingegangene Verpflichtung wiederholt, dem Berliner 'Vertrage nachzukommen; was sie betrifft, so kann sie sich nur verpflichten, diesen Willen ohne Winkelzüge, mit Offenheit und Loyalität auszuführen. Wir haben uns also beeilt, den Eabinetten durch unser Progrannn zu erklären, daß wir das i,n Artikel 44 des Vertrags enthaltene Princip in unser öffentliches Recht einführen werden, was heißen will, daß wir dasselbe bei der Revision des Artikels 7 in unsere Verfassung, unter der von uns selbst festgesetzten Form eintragen lassen werden, daß nämlich der Unterschied der Religion kein Hindcrniß gegen die Erlangung und den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte bilden kann. Aus der Einschaltung dieses Princips deS allgemeinen öffentlichen Rechtes in unsere Verfaffung wird sich ergeben: a) daß jeder Rumäne, welchem Glauben oder welchem religiösen Bekenntniffe er angehören rnöge, dieselben Rechte haben und denselben Pflichten unterworfen sein wird; es wird also keinerlei durch ein Gesetz vorgeschricbene Ausschließung, keinerlei Nichtbefähigung geben, welche gegen einen rumänischen Bürger oder einen einfachen rumänischen Unterthan wegen seiner Religion zugelassen würde; 1», daß alle Fremden ohne Unterschied der Nationalität und ohne Unterschied der Religion in Rumänien auf dein Fuß der vollkommensten Gleichheit behandelt werden, wohlverstanden mit Vorbehalt der Vortheile, welche gewissen Fremden durch besondere Verträge zugestanden werden. 'Alle diese Folgen eines in die Verfassung eingetragenen Princips werden blos durch spätere organische Gesetze in Anwendung gebracht tverden und werden die.unerläßliche Modificirung der bestehenden organischen Gesetze nach sich ziehen, welche einige diesen! Princip zutviderlaufende Verfügungen enthalten würden.; Was die Freiheit und die äußerliche Ausübung aller Culte ohne Unterschied betrifft, so ist dieselbe bereits in unsere Verfassung eingetragen (Artikel 6); kein bestehendes Gesetz enthält eine Verfügung, welche dagegen wäre. Sie sehen, Herr Gesandter, daß die Negierung glaubt, durch ihre kategorische Erklärung vor den Kannnern nach Außen hin jedem Zweifel in dieser Beziehung ein Ende gemacht zu haben. Uebrigens bestreitet Niemand in Rumänien die Ein-! führung des erwähnten Princips in unser öffentliches Recht.! Nun muß ich Ihnen noch von den rein inneren Beziehungen sprechen, welche unsere nationalen und wirthschastlichen Jntereffen berühren. Wir haben in unseren! Programm gesagt, daß wir in dieser Beziehung die Revision des Artikels 7 derart auszuführen gedenken, daß wir das Princip der individuellen Naturalisation, welches jede Kategorie ausfchlicßt, und die auf den Erwerb von ländlich.'«! Grundbesitz bezüglichen Specialeinschränkungen zu Grunde legen. Kann in dieser Lösung, in dieser Art und Weise, den Artikel 7 zu revidiren, irgend etwas Abnormales oder dem Princip des durch den Artikel 44 des Vertrages vorgeschriebenen internationalen Staatsrcchtes Widersprechendes liegen? Keineswegs. Die Naturalisation ist eine Verfügung des inneren Privatrechtes, die nur die Zukunft betrifft; sie findet auf alle Ausländer Anlvendung, auf alle die, welche nicht rumänische Bürger sind, ohne Unterschied des religiösen Glaubens. Deshalb können die Ausländer, Christen, Juden oder Muselmanen, fortan und entgegen^dem,, was bereits Artikel 7 und unsere früheren Gesetze besagten, die 'OCaturalifation erlangen. Dieses neue Princip tvird in unserer Verfaffung eingeschrieben werde»

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