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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-07-15 · Heft 29 (15.7.1879) · p. Seite 454

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 29 (15.7.1879)
Date
1879-07-15
Page
Seite 454 (sequence 6)
Language
German
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454 städtischen Archiv", ein Hinweis auf Mone's Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, der diese Quellenangaben entnommen sind, hätte vollkommen genügt. Was „in naiver Weise das alte Stadtbuch erzählt" und was „Mangolt in seiner handschriftlichen Constanzer Chronik sagt", das erfährt man aus Ulrich's Sammlung, jüdischer Geschichten ... in der Schweiz S. 250, 209. (Sin derartiges reclamatorisches Vorgehen flößt leicht Mißtrauen ein, und die Versicherung des Herrn Verfassers, daß Vorarbeiten für seinen spcciellen Zweck so gut wie gar nicht vorhanden waren, ist gerade nicht dazu angethan, dieses gerechte Mißtrauen zu verscheuchen. Die „Geschichte der Juden in Schaffhausen", welche in Frankel's Monatsschrift für Geschichte und Wiffenschaft des Judenthums, 18(55, von mir erschien, war dem Verfaffer nicht unbekannt, und daß die Arbeit auch freundliche Aufnahme bei ihm gefunden hat, davon kann sich Jeder leicht überzeugen, wenn er sich nur die Mühe giebt, S. 57—78 der hier besprochenen Schrift mit S. 41—59 des citirten Jahrgangs der Monatsschrift zu vergleichen. Ueberraschend ist, daß Herr Dr. Löwenstein in den von ihm benutzten zahlreichen handschriftlichen Quellen nicht auch auf eine Urkunde gestoßen, in welcher Heinrich von Ertzingen einen Schadloshaltungsbrief giebt „dem Vesten Heinrich von Rumlang, seinem Lieben Betern und anderen Ehrbaren Particularen von Offtringen und Tägernau, weil sie von seiner Bitt wegen hinter ihme in Mitschuldners Weis gegangen sind gegen Mennlin, Juden von Tiengen, zu Schaffhausen um 95 Guld. Rheinisch Haubtguth u. s. w/ Roch mehr Wundern wir uns, daß Herr Dr. Löwenstein in den handschriftlichen Raths- und Bürgerbüchern nicht auch den Schaffhausener Judeneid aufgefunden hat! In der „A. 1629 confirmirten Gerichts- und Proceß-Ordnung der Stadt Schaffhausen" (Mscr. des Pfarrers Ulrich in der Cantonsbibliothek zu Aarau, Fol.) heißt es: „So ein Jud sweren will, soll er bey ihme haben MoysiS Buch darin die X. Gebott geschrieben und soll sein Finger der rechten Hand aus die X. Gebott legen und soll ihme der schriftlich Eyd vorgelegt werden, den er mit lauter Stime selbst lesen soll, also: Als mich X. X. geschuldiget hat, daß ich X. X., das habe ich nicht gethan und bin des gantz unschuldig, also helfe mir Gott, der Himmel und Erden erschaffen hat, und also helfen mir die Gebott, die Gott gebotten und sie gab Herren Moysis auf dem Berg Sinai in zwey steinernen Tafeln, mir und aller Judischerheit zu Trost, und ob ich unrecht swere, so müsse ich versinken in die Erden, als geschähe Dathan und Abyram, und so ich unrecht swere, so muß mein Leib verflucht sein und meine Seele nimmerwohnen können in Abrahams Garten, und alh ich gerecht swere und gesworen habe, also muß mir helfen der Gott Abrahams, Jsaacs und Jacobs." Auch die „Geschichte der Juden im Thurgau", bez. in Dießenhofen (Frankel's Monatsschrift 1863, S. 405—412) hat Gnade vor dem Herrn Verfaffer gesunden; die Arbeit selbst wird freilich von ihm mit Stillschweigen übergangen, aber meiner in demselben Bande der Monatsschrift ausgesprochenen Vermuthung, daß unter den im Aargau am Ende des 16. Jahrhunderts niedergelassenen Juden auch wahrscheinlich Flüchtlinge aus Dießenhofen befanden, wird widersprochen. Von den Roten am Ende des Buches, „welche mehr oder weniger wissenschaftlich gehalten sind", hätte füglich manche weithergeholte wegbleiben können, so u. a. die ganze Lection, welche dem Oberstudienrath Dr. Häßler in Ulm ertheilt wird, die irrigen Interpretationen der Ulmer Grabschristen sind von dem verstorbenen Professor M. A. Levy in Geiger's jüdischer Zeitschrift III. 224 ff. längst berichtigt. UeLerhaupt wäre Herrn Dr. Löwenstein etwas mehr Genauigkeit und Vorsicht zu empfehlen. So wird S. 131 Herr Dr. R. Brüll ganz unverdienterweise „corrigirt". Herr Dr. Löwenstein schreibt nämlich: „Joseph war sein Nachfolger und starb einige Jahre (nicht einige Tage, wie es bei Brüll heißt) nach dem Vater. Ob derselbe längere Zeit in K. gelebt (wie Brüll annimmt), ist nicht erweislich." Nun heißt es aber bei Brüll, Jahrbücher für jüdische Geschichte und Literatur I. 100: Joseph starb daselbst einige Zeit, nicht einige Tage, wie Herr Dr. Löwenstein meint, nach seines Vaters Tode, auch schreibt Brüll nicht, daß er längere Zeit in Konstanz gelebt. "Für die angezweifelte Behauptung, daß genannter Josef 1430—1435 in Kärnten gelebt hat, sindet Herr Dr. Löwenstein den Beleg bei Brüll a. a. O. S. 100 Note 48. Wir scheiden von dem Verfasser mit dem Wunsche, daß seine Schrift viele. Leser finde und daß es ihm vergönnt sein möge, die Fortsetzung derselben bald erscheinen zu lassen, auch ohne ein reiches handschriftliches Quellenmaterial wird sie uns willkommen sein, wenn nur die vorhandenen Druckschriften gewissenhaft benutzt und angegeben sind. Von Herrn Jsak Tonelis Han dl, dem als tüchtigen Talmudisten bekannten Rabbinatsassessor der israelitischen Gemeinde in Wien, einem Schüler des berühmten R. Mardechai Benet, erschien vor einigen Wochen der 2. Theil seines rTTiö ">3, oder Beleuchtung der Pentateuchischen Gesetze nach dem System des R. Moses ben Maiinon (Wien, 1879,. Wir kommen auf diese interessante Erscheinung demnächst zurück. Dr. Kayserling. Hannover, 29. Juni. Im zweiten Bande des vom Institute zur Förderung der israelitischen Literatur herausgegebenen Jahrbuchs für die Geschichte der Juden und des Judenihums hat bekanntlich der selige Jost eine Familien-Megillah veröffentlicht, in welcher der Oderhoffactor Jsaac Bercns in Hannover die Drangsale mittheilt, die er erduldet, indem er, nachdem er ohne jede Veranlassung auf Befehl des Herzogs Leopold! von Dessau auf einer Reise gefangen genommen und nicht eher

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