Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 25 (17.6.1879)
- Date
- 1879-06-17
- Page
- Seite 389 (sequence 5)
- Language
- German
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389! >' letztere Lösung. Wenn eine Frau ein Kind getragen und es auf die Welt gebracht hat; wenn sie durch ihre ausdauernde Pflege diesem Kinde, das von seiner Geburt an dem Tode geweiht schien, ihre beharrliche Pflege zu Theil werden ließ; wenn sie so zwei Mal Mutter war; wenn sie auf der Welt nur dieses Kind hat und eine Trennung ihr Tod, vielleicht der des Kindes sein würde, so kann, glaube ich, kein Mann von Herz zaudern. In diesem Falle gehört das Kind, welche Rechte auch das Gesetz dem Manne giebt, der Mutter moralisch an. Deshalb bin ich ungeachtet des Schmerzes, den ich wegen der Erziehung, die mein einziger Sohn erhält, cmpsinde, genöthigt, diese Lage anzunehmen, gegen welche ich nichts thun kann, ohne eine Ungerechtigkeit und Barbarei, deren ich nicht fähig bin, zu begehen." — — Wir wollen an dieser Stelle nicht beurtheilen, inwieweit der Fall des Herrn Naquet für die Gestattung der Ehescheidung ein Gewicht habe. Selbst die zweideutige Sentimentalität, mit welcher Naquet die Vernachlässigung seiner Vaterpflichten verhüllt, soll uns zu einer Kritik nicht bewegen. Wir meinen nämlich, daß cs einen Punkt giebt, wo das Recht der Mutter aufhört und die Pflicht des Vaters anfängt, und daß dieser Punkt nicht ohne Ungerechtigkeit gegen das Kind verschoben werden dürfe. Unter solchen Umständen, bei welchen sich doch nur die Bequemlichkeit der Herren Väter mit dem Mantel der Sentimentalität drapirt, ist es erklärlich, wie so in Frankreich der clcricale Geist selbst in den Häusern der Radicalen die Herrschaft führt'). Jndeß dies Alles geht uns hier nichts an, und der Zweck, den wir vor Augen hatten, 1) Die „Germania" findet die Gesinnung Naquet's sehr lobenswerlh. Wie aber, wenn dre Frau eine Jüdin, und Naquet ein Katholik wäre, und dieser der ersteren zugestände, ihr Kind jüdisch zu erziehen'? Was sagte dann die „Germania"? ... Ja, Bauer, indem wir obiges Schreiben Naquet's citirten, war, den Lesern ein frappirendes Beispiel einer Mischehe zu geben. Wenn die Autoren, die über diesen Gegenstand schreiben, vor der Mischehe warnen, weil die Verschiedenheit der religiösen Anschauung früher oder später einen Dissens der Eheleute herbeiführen und sie unglücklich machen würde, und daß noch mehr die Erziehung der Kinder zu unheilbarer Spaltung führen werde — so giebt es Leute genug, welche hierüber lächeln und meinen, das religiöse Moment habe in nnseren Tagen seine Kraft verloren, und junge Leute, die sich zu einer Mischehe bestimmen, wären an sich schon darüber hinweg, also davor geschützt, aus religiösen Bedenken sich zu veruneinigen. Diese Leute irren. Gerade in religiöser Beziehung bleibt der Mensch nicht für alle Zeit seines Lebens, was er gerade heute ist. Oder richtiger: die religiöse Gesinnung, die unsere Jugend beherrschte, kommt, auch wenn sie, z. B. durch die Leidenschaft, eine Zeit lang in den Hintergrund gedrängt war, immer wieder in uns zur Geltung, und die menschliche Natur ist hierin viel konsequenter, als gewöhnlich angenommen wird. Der Fall Naquet giebt den kräftigsten Beweis. Wo schienen die Bedingungen besser zu liegend Sowohl Naquet als seine Frau waren Freidenker; keiner von beiden Theilen brauchte die Religion, in der er geboren, um des Anderen willen zu verlassen. Und siehe da, wie hat sich dies Alles geändert! Frau Naquet ist bigott geworden; die beiden Eheleute haben sich getrennt; der einzige Sohn wird in Grundsätzen erzogen, gegen welche dessen Vater Zeit seines Lebens in's Feld gezogen ... Braucht man ein Mehreres? das ist eine andere Sache! Dann müßte Naquet excommunicirt werden und selbst Gewalt würde am Platze sein, wenn man sie haben könnte. 2^etluiuj5u Deutschland. Berlin, 6. Juni. (Privatmitth.) Ihre Erklärung des jus talionis („Auge um Auge ff.") in Nr. 20, S. 309 als eines Rechtsgrundsatzes, dessen specielle Anwendung jedem Zeitalter überlassen bleibe, fiel mir jüngst bei einem allgemein bekannt gewordenen Vorgänge recht augenfällig ein, und bei dem verächtlichen Hohne, welchen die modernen Rechtslehrer, Gesetzgeber und alle die da hineinpsuschen, stets zum Besten geben, wenn sie dem biblischen Auge um Auge ff. begegnen, lassen Sie mich meine-Bemerkung aussprcchen. Vor kurzem wurde in Bayern ein Secondelieutnant wegen 66 Fälle von Mißhandlungen der ihm untergebenen Soldaten zu zweijähriger Festungshaft verurtheilt. Die 66 Fälle waren durch Zeugen ctc&U/C&teu/. erwiesen, wie viele unangezeigt und unerwiesen blieben, kann man sich denken. Von den mißhandelten Soldaten ging eine Anzeige nicht aus, weil sie fürchteten, daß es ihnen alsdann noch schlimmer ergehen würde. Erst von Bürgern erfloß die Anzeige bei dem Militärgerichte. Nun bin ich fern davon, das Urtheil des Gerichtes zu bekritteln; dasselbe hat sicherlich gewissenhaft nach den Bestimmungen des Militärstrafrechtes geurtheilt. Aber ich frage, verlangt nicht das Nechtsgefühl, daß dieser Sekondelicutnant auch einmal „geschruppt" würde, bis ihm das Blut über die Haut liefe, daß ihm die Ohren gerieben würden, bis sie bluteten, daß er eine Stunde über den Sprungkasten springen müßte, daß er zusammenbräche u. s. tv., u. s. tv. wie er in so vielen Fällen den armen Soldaten gethan? Wäre da nicht ein Stückchen jus talionis ganz am Platze, um die Herren Secondelieutnants von dem Mißbrauch