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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-06-10 · Heft 24 (10.6.1879) · p. Seite 380

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 24 (10.6.1879)
Date
1879-06-10
Page
Seite 380 (sequence 12)
Language
German
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nügenden Theil, und so war es z. B. auch das rituelle Schlachten des Viehes und der Verkauf der für sie ungenießbaren Fleischtheile, was vielfache Verordnungen hervorrief. Doch erst unter den Wittelsbachern, welche bei ihrem Ringen gegen zahllose Feinde und in Folge eigener schlechter Wirtschaft sich stets in den drückendsten Finanznöthen sahen, fanden die Juden sorgfältigere gesetzgeberische Berücksichtigung. Freilich scheinen die Markgrafen kein ganz ehrliches Spiel gespielt zu haben. Es gewinnt den Anschein, als hätten sie die unter dem Schutz der Gesetze schnell sich zu Wohlstand emporarbeitenden Judencolonien nur darum, protegirt, um ihnen zu gelegener Zeit das Erworbene mit einem Schlage wieder abnehmen zu können. — Nach dem Tode des Markgrafen Waldemar aus dem Ascanischen Hause belehnte Kaiser Ludwig der Baier seinen ältesten Sohn, den achtjährigen Ludwig d. Ae., mit der Erzkämmererwürde und den Ländern, welche Waldemar besesien hatte. Die Regierung dieses von den Parteien sehr verschieden geschilderten Markgrafen (denn die Einen bezeichnen ihn als unzuverlässig und wechselnd in Rath und That, die Anderen als ritterlich und liebenswürdig) war so voller Kämpfe und Unruhen, auch durch das Auftreten eines falschen Waldemar so schwankend, daß Ludwig d. Ae. 1351 die Regierung der Mark seinen Brüdern, Ludwig dem Römer und Otto, übertrug. Ludwig der Ae. beschränkte sich nicht wie seine Vorgänger auf Verordnungen von örtlicher Bedeutung, meist für einzelne Städte, sondern erließ. bereits Gesetze von größerer Tragweite. Zwar nahm er noch am 20. Januar 1344 den Havelberger Juden Meyer in seinen besonderen Schutz und erlaubte den dortigen Juden allgemein, das Fleisch, welches sie nicht gebrauchten, ungehindert zu verkaufen; auch bestätigte er am 2. und 5. Januar 1345 den Perleberger und Pritzwalker Juden ihre Rechte. Aber schon am 24. December 1334 hatte er die gesammte Judenschaft eines Thcils der Altmark und der Priegnitz, nämlich in den Städten Arneburg, Scehausen, Havelberg, Werben, Kiritz und Pritzwalk seiner besonderen Huld versichert und ihren Gerichtsstand geregelt. Bedeutend wichtiger aber ist Das, was er für die Juden in dem Theil der Mark, welcher am treuesten zu ihm hielt, in der terra Irans Oderain, der eigentlichen Neumark, that. Nach der allgemeinen Ansicht erließ er am 13. September 1341 ein für die damalige Zeit ziemlich umfassendes Privileg, in welchem er die weisen und klugen Leute, alle Juden, seine lieben Kammerknechte im Lande „over Oder“ in seinen Frieden nahm und ihre Rechtsverhältnisse in den verschiedenartigsten Beziehungen ordnete, nämlich in den Bezirken Bärwalde, Königsberg, Schildberg, Lippehne, Soldin, Landsberg, Friedeberg, Arnswalde, Schievelbein, Bernstein, Tütz (in Polen), Kallis, Böthin und Falkenburg. In Wahrheit geschah dies erst, wie Dr. Sello erweist, in demselben Jahre, in welchem den baierischen Juden ein ähnliches Privilegium verliehen wurde, am 19. September 1344. Ludwigs Maßregel blieb nicht ohne Vortheile für seinen Schatz. Denn die neumärkischen Juden unterstützten ihn bald daranf in Gemeinschaft mit den Juden der Vogteien Stolpe, Jagow, Kiritz, Brandenburg und der Altmark mit einer außerordentlichen Beisteuer von 600 Fl. (ca. 6000 M.), wofür er ihnen zu Spandau am 23. October 1345 versicherte, im nächsten Jahre keine außergewöhnliche Abgabe fordern zu wollen. Auch in anderen Gegenden der Mark erfreuten sich die Juden damals kräftigen Schutzes. Am 23. April 1349 nahm der Rath von Salzwedel sie in seine besondere Obhut und erließ einige Bestimmungen hinsichtlich des processualischen Verfahrens gegen sie, und am 16. November desielben Jahres befahl der Markgraf der Stadt Spandau, alle in ihr ansässigen Juden zu schützen. Zu Anfang des Jahres 1350 ging er in seiner Großmuth noch weiter, er gestattete am 6. April den neumärkischen Juden so viel rechtschaffene Glaubensgenossen, wie sie wollen, bei sich aufzunehmen, gewährte den neu Zugezogenen einjährige Abgabenfreiheit, sicherte ihnen die bisher genossene Freizügigkeit aufs neue zu und befahl, daß alle ihre Schuldner ihnen gerecht werden sollten, wie er später (1353) für Obcrbayern kurzweg anordnete, daß alle jüdischen Gläubiger bis zum nächsten Bartholomäustage bezahlt sein müßten. Am folgenden Tage bestätigte er sogar mit seinem Bruder Ludwig d. R. das Privileg von 1344, indem er es in lateinischer Sprache und dem Sinne nach völlig identisch, aber in juristisch-sorgfältigerer Redaction wiederholte. Herr Dr. Sello stellte den deutschen wie den lateinischen Text dieses Judenprivilegs correct her, und wir wollen nunmehr den Inhalt des Letzteren näher angeben. Im Eingang bekennt und bezeugt Markgraf Ludwig,, daß er die weisen und bescheidenen Leute, alle Juden „over der Oder“ d. h. in der ganzen Mark Brandenburg, seine lieben Kammerknechte (sineere dilectos et dilectas) in Frieden und Beschirmung genommen. Der erste Paragraph gestattet ihnen Fleisch und andere Speise nach ihrem Bedürfniß, wie ihr Gesetz sie ertaubt, auf jede Weise zu kaufen, und was sie nicht genießen dürsten, zu verkaufen, ohne eine Strafe oder Hinderniß. In der Wiederholung dieses Privilegs von Friedrich I. ist hier ein § cingeschoben, in welchem befohlen wird, allen Städten, Rathsmännern und' Gemeinden, sowie allen Richtern, mögen Juden daselbst wohnen oder nicht, in der ganzen Mark Brandenburg, daß sie die Juden hegen, vertheidigen und beschirmen, gegen alle ungerechte Zusprache und Verunglimpfung, daß sie an Zoll- oder Thorgeldern nichts anderes geben sollen als Christenleute, wenn sie aus- oder einwandern. — In § 2 wird bestimmt, daß die Juden von 'keinem Dorfschulzen, aus keinerlei Ursache vor Gericht gezogen werden dürften, ausgenommen wegen Injurien und Gewalttaten, die sie notorisch vollbracht, sondern daß jene diese nur vor die Richter der Städte, in welchen sie wohnen, bringen

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