Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 24 (10.6.1879)
- Date
- 1879-06-10
- Page
- Seite 378 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227231-3227256--37214-3256607- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
378 Redacteurs des hochoffiziösen „Romanul", sowie bei den notorisch bekannten höchst intimen Beziehungen dieses Mannes zu Kabinetschef Joan Bratiano und zu C. A. Rosetti, kann die von ihm beantragte Lösung der Judenfrage nicht ignorirt werden, um so weniger als das große Publicum darin ein Programm der Regierung erblickt. Wenn weiter gemeldet wurde, daß der Vorschlag Costinescu's mit größtem Beifalle ausgenommen worden ist, so ist diese Meldung vollkommen exakt. Costinescu bewies aber auch, daß in den heurigen Militär- Conscriptionslisten des Kriegsministeriums nicht mehr als 750 Juden eingetragen sind. Die naiven Massen glauben demnach, mit der Emancipation dieser Zahl von Juden durchzukommen. Der große Beifall ist daher erklärlich, weil schließlich ja doch Alles einzusehen beginnt, daß den Juden „Etwas" gegeben werden müsse. Erläuternd muß jedoch bemerkt werden, daß Costinescu selbst in seinem Privatverkehre mit politischen Persönlichkeiten ausdrücklich betont, daß seine beantragte Lösung „nicht so ganz" das Programm der Regierung sei. Es ist demnach gewiß, daß diese letztere noch ein „Etwas" in ihrem dem Blicke des Landes heute noch entzogenen Portefeuille verschließt, was den Juden gegeben werden soll. Was nun dieses „Etwas" auch immer sein möge, so steht das Eine fest, daß man über den eigentlichen, den rechtlichen Charakter der Frage im Auslande sich theilweise noch sehr im Unklaren befindet. Es. rührt dies hauptsächlich daher, daß man hier die Gewohnheit hat, mit Paragraphen der Constitution und des Civil-GesetzbucheS herumzuwerfen und dieselben in einen wechselseitigen Zusammenhang mit einander zu bringen, der in Wirklichkeit nicht existirt. Die Constitution Rumäniens datirt vom 30. Juni 1866. Artikel 7 derselben lautet: „ . . . Rur Ausländer des christlichen Glaubensbekenntnisses können das Bürgerrecht erhalten." Dieser Artikel soll und wird jetzt aufgehoben, nachdem alle Parteien über diesen Punkt.einig find. Um nun anscheinend noch weiter zu gehen, weist man mit großer Ostensibilität auf Artikel 8 des Civil-Gesetzbuches hin. Dieser Artikel lautet: „Jedes in Rumänien geborene und bis zu seiner Großjährigkeit hier erzogene Individuum, welches sich niemals irgend einer fremden Protektion erfreut hat, kann ein Jahr nach erlangter Großjährigkeit das Bürgerrecht fordern. Die im obigen Verhältnisse stehenden Individuen, welche noch vor der Promulgirung des gegenwärtigen Gesetzes die Großjährigkeit erreicht haben sollten, haben einen Termin von Einem Jahre, von der Promulgirung dieses Gesetzes an gerechnet, um die Eigenschaft eines rumänischen Bürgers reclamiren zu können." Run ist aber dieses, vom ehemaligen Fürsten Couza gegebene Gesetz mit 1. December drs Jahres 1865 in Wirksamkeit getreten; durch Artikel 7 der im Juni 1866 eingeführten Constitution werden die Bestimmungen des obenangeführten Artikels 8 dieses Gesetzes bezüglich der Anhänger eines nichtchristlichen Glaubensbekenntnisses aufgehoben. Dieser Artikel der Constitution wird nun freilich gelöscht werden, das ist richtig; von der Aufhebung des Artikels 8 der Constitution spricht man aber nicht; dieser lautet: „Das Jndigenat wird durch die legislative Gewalt ertheilt." Wenn nun dieser Artikel 7 in der Constitution nicht enthalten wäre, so hätte Artikel 8 des Civilgesetzbuches durch die Aufhebung des Artikels 8 der Verfassung auch auf die Nichtchristen wieder seine vollste Anwendung, da in diesem Falle entweder das Ministerium oder die Commune das Jndigenat aus Verlangen ertheilt haben würde; so aber geht es individuell und eine individuelle Jndigenats-Ertheilung an die. Juden durch unsere Kammern heißt so viel, als die ganze Einbürgerung der hierländischen Israeliten ad calendas graecas vertagen. An die Aufhebung des Artikels 8 der Constitution hat noch Niemand gedacht. Es ist immerhin sehr anerkennenswerth, daß man wenigstens die Blutsteuer als Wünschelruthe gelten läßt, durch welche den Juden die Pforten des rumänischen Bürgerthums sich erschließen können. Allein es darfauch nicht vergessen werden, daß in der rumänischen Armee kein Ausländer dienen darf, daß somit der Jude, welcher in den Verband des rumänischen Heeres ausgenommen worden ist, de facto und de jure als Staatsangehöriger anerkannt wurde. Es giebt aber auch noch eine zweite Classe von Contribuenten jüdischen Glaubensbekenntnisses, die eben wegen des Heranziehens zu dieser Contribution den vollsten Rechtsanspruch auf das hiesige Bürgerrecht hat. Es find dies Diejenigen, die laut der Steuerbogen bis zum vorigen Jasre die Kopfsteuer („Capitatia“) an den Staat entrichtet haben; diese, dem in der Türkei eingeführten „Haraci" gleichkommende Steuer wurde nur von den Inländern eingehoben; die Fremden zahlten diese Steuern nicht, sondern entrichteten, je nach ihrem Erwerbe, die Patent- oder Einkommensteuer. Zur Erklärung des obigen Wortes: „die Steuerbogen bis zum vorigen Jahre" ist zu bemerken, daß man im vorigen Jahre auch die Fremden mit der Kopfsteuer belasten wollte; da dies jedoch von den ausländischen Negierungen nicht zugegeben wurde, hat man die Benennung „Capitatia“ in die Benennung „Steuer für Communicationswege" umgewandelt und diese Steuer unter diesem Namen auch den Ausländern auferlegt. Es mußten mithin die letzten Listen der Kopfsteuer Untersucht und jene Juden, die auf diesen sich befinden, mit dem Bürgerrechte bekleidet werden, denn hat man sie zu dieser damals blos den Inländern auferlegten Steuer herangezogen, so sind sie dadurch als rumänische Staatsbürger anerkannt worden, nachdem, wie gesagt, bis zum vorigen Jahre nur die Inländer dieser Steuer unterworfen waren. Bei der unbestreitbaren Richtigkeit dieser Sachlage müßten demnach zwei Kategorien ausgestellt werden: 1) diejenigen Israeliten, die in den Militär-Conscriptionslisten als rumänische Unterthanen eingeschrieben sind, und 2) jene Israeliten, welche laut der Steuerbogen bis zum vorigen Jahre die „0a-