Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 23 (3.6.1879)
- Date
- 1879-06-03
- Page
- Seite 359 (sequence 7)
- Language
- German
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359 der Juden aus ihrer gedrückten, vielfach gehemmten Lage, ihrer Nationalisirung und Gleichstellung mit den übrigen Landesangehörigen abgefaßt worden und auszulegen. Dies gilt insbesondere von der Convention Oesterreichs, Frankreichs, Großbritanniens, Preußens, Rußlands, Sardiniens mit der Pforte vom 19. August 1858, durch welche die Verhältnisse der beiden Fürstenthümer völkerrechtlich geordnet worden sind. In dem Artikel -16 dieses Verfafsungsstatuts werden die politischen Rechte ausschließlich den christlichen Rumänen Vorbehalten im Gegensätze zu dem Privatrcchte, Strafrechte und Steuerrechte, welche dieselben sind für christliche und nichtchristliche Rumänen. Durchaus irrthümlich ist die Allslegung, daß dieser Artikel überhaupt nicht auf die Juden Anwendung sinde, weil dieselben keine Moldauer und Walachen, sondern Fremde seien in der Moldau und Walachei. Die Vorstellung — sagt Bluntschli — daß die Juden eine fremde, unter die christlichen Völker hineingeschobene Nation seien, ist gänzlich untergegangen. Ueberall in Europa werden die einheimischen Juden zu den Staatsangehörigen und Landesgenoffen gerechnet und nur die einem fremden Staate angehörigen Juden als Fremde angesehen, ebenso wie christliche Fremde. Auch die rumänischen Juden sind daher staatsrechtlich mit dem rumänischen Lande und Volke verbunden, und der Artikel 46 bezweckt nichts Anderes, als die Forderungen der modernen Civilisation bezüglich der Juden stufenweise auch den Rumänen beizubringen. Zunächst begnügt er sich, die privatrechtliche, strafrechtliche und steuerpflichtige Gleichstellung vorzuschreibcn, während er die politische Gleichberechtigung als eine Forderung der Zukimst andeutet. Der zweite Abschnitt bespricht die diesbezüglichen rumänischen Gesetze und Praxis. Sowohl im Code civil von 1864 als auch in der Verfassung vom Jahre 1866 und in den Gemcindegesetzen von den Jahren 1864 und 1874 ist der Grundsatz des Artikels 46 der Pariser Convention zum Ausdrucke gelangt; nach allen diesen Gesetzen stand es rechtlich fest, daß die rumänischen Juden zu unterscheiden seien von den Juden in Rumänien, daß die Ersteren einen Anspruch auf Rechtsgleichheit im Privatrechte, Strafrechte und Steuerrechte besitzen und auch die politischen Rechte als Staatsbürger erwerben können, wenn sie getvisse Bedingungen erfüllen. Aber diese Rechtsgrundsätze wurden keineswegs immer in der Praxis beachtet; zu den öffentlichrechtlichen Pflichten freilich, insbesondere zur Steuerzahlung und zur Wehrpflicht, wurden die rumänischen Juden unbedenklich herangezogen, aber die den Pflichten entsprechenden Rechte wurden ihnen vielfach verkümmert und entzogen. Es wurde der geschichtlich unwahre und rechtlich verwerfliche Satz ausgebildet, daß die rumänischen Juden „Landesfremde" seien, gleich den fremden Juden in Rumänien. In Folge deffen wurde auch den rumänischen Juden die Niederlaffung auf dem Lande untersagt oder erschwert, desgleichen der Erwerb von Grundeigenthum.in den Städten rc. In diesen Gesetzen wurden die Juden freilich nicht genannt, aber als angebliche Nichtrümänen tatsächlich den Beschränkungen der fremden Juden unterworfen. Deshalb und mit Rücksicht auf die häufigen Judenverfolgungen hat sich der Berliner Congreß auch mit der rumänischen Judenfrage ernstlich beschäftigt. Die Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen bildet den Inhalt des dritten Abschnittes. Das allgemeine Princip der religiösen Freiheit 'und der Unabhängigkeit des Rechtes von dem Unterschiede der Religion und Confespon wurde schon in der Sitzung vom 24. Juni auf Antrag Waddington's für Bulgarien und Ost-Rumelien anerkannt, später zu einer Bedingung der Unabhängigkeit Serbiens gemacht und damals ausdrücklich anerkannt, daß die Fassung des Princips auch die eigenthümlichen Verhältnisse der Juden mit umfasse. Auch bezüglich Rumäniens wurde die Anerkennung als Staat an dieselbe Bedingung geknüpft und dieselbe in die Congrcß'Acte ausgenommen ^Artikel 43). Es müssen daher alle Gesetze, welche die rumänischen Juden von dem Genuß des bürgerlichen Rechtes ausschließen, abgeschafft, den rumänischen Juden der Zutritt zu den öffentlichen Aemtenr unter denselben Bedingungen wie den christlichen Rumänen eröffnet und ihnen alle politischen Rechte gewährt werden. Ebenso sind die Fremden in Rumänien ohne Unterschied der Confession nach gleicher» Fremdenrcchte zu behandeln. Nur unter dieser Voraussetzung sind die europäischen Mächte verpflichtet, Rumänien als unabhängigen europäischen Staat anzüerkenncn.— In dem vierten und Schlußabschnitte spricht Bluntschli von der durch den Berliner Vertrag nothwendig gewordenen Verfassungsreform in Rumänien. Der Berliner Congreß hat sich nämlich darüber nicht ausgesprochen, in welcher Form Rumänien die Bedingung seiner Unabhängigkeits-Erklärung zu erfüllen habe, weil es Sache der Rumänen selber war, den zum Ziele führenden Weg zu finden und einzuschlagen. Als unbedingt nothwendig erweist sich die Streichung des zweiten Absatzes im Artikel 7 der rumänischen Verfaffung, weil dort ganz ausdrücklich die christliche Religion als Erforderniß der Naturalisation von Fremden vorgeschrieben ist und darin die verfassungsmäßige Handhabe lag, die rumänischen Juden von dem Erwerb des Staatsbürgerrechtes auszuschließen. Aber diese Aenderung genügt für sich allein nicht, umsoweniger, als noch immer angesehene rmnänische Staatsmänner und Juristen an der unhaltbaren Fiction sesthalten, die Juden Rumäniens seien keine Rumänen, sondern Landesfremde. Bluntschli verlangt daher als Garantie für die Ausführung der Berliner Congreß-Acte die wörtliche Aufnahme des Artikels 44 in die Verfaffung nebst ausdrücklicher Aufhebung der bisherigen Privilcgia odiosa der rumänischen Juden als das Zweckmäßigste und Unvermeidliche.