Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 22 (27.5.1879)
- Date
- 1879-05-27
- Page
- Seite 346 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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346 hierin haben sie nicht unrecht, denn die Logen geben Centren des Widerstandes gegen den Clerus ab, wo aber sind solche Centren bei den Juden in Deutschland zu finden? Demungeachtet steht die ultramontane Presse hier wie in Frankreich nicht an, bei jeder Gelegenheit oder auch ohne Veranlaßung, in boshafter Weise auf die Juden loszuschlagen. Diese Leute halten eben an dem Grundsätze fest: „Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Ja, sie gehen noch weiter und sagen, bethätigen es auch, wer nicht ganz und gar für mich ist, ist mein Feind, und ich vernichte ihn, wenn ich es kann. Brüssel, 13. Mai. (Privatmitth.) Wie die Clericalen die von der Verfassung verbürgte Gleichstellung aller Culte verstehen und wie fie das Schulgesetz von 1842 auslegten und ausbeuteten, dafür gab der Unterrichtsminister Vanhumbunck in seiner heutigen Rede über den Unterrichts-Gesetzentwurf unter vielen anderen Beweisen folgenden: In der Normalschule zu Worms war auch ein israelitischer Zögling, zu dessen Prüfung am Schluß des Jahres, wie das Gesetz vorschreibt, der Rabbiner anwesend sein sollte; aber der Bischof von Tournai schrieb an den Schulinspector einen zornigen Brief: Die Würde des katholischen Clerus dulde die Nähe des Juden nicht. Solcher Beispiele gab der Minister zu Dutzenden, wir aber haben an dem einen schon genug. Bulgarien. Tirrwwa, im April. Die nun zum Gesetze erhobene bulgarische Verfassung enthält folgende Bestimmungen: — Art. 36. Die Staatsreligion des Fürstenthums ist die orthodox-christliche Religion vom orientalischen Ritus. — Art. 35). Die dem orthodoxen Cultus nicht angehörenden Christen und die Nichtchristen, gleichviel ob sie bulgarische Unterthanen find oder nicht, sowie die zeitweilig im Lande wohnenden Fremden, genießen volle Religionsfreiheit, sobald ihr Cultus nicht gegen die Gesetze des Fürstenthums verstößt. — Art. 40. Niemand kann durch sein besonderes Glaubensbekenntniß die Gesetze vereiteln. — Art. 41. Die kirchlichen Angelegenheiten der anderen christlichen und nichtchristlichen Riten werden von ihren geistlichen Behörden unter Aufsicht des zuständigen Ministers und unter Controlle der betreffenden Gesetze geleitet. — Art. 53. Alle in Bulgarien geborenen Personen, die nicht unter ausländischem Schutze stehen, find bulgarische Unterthanen. — Art. 54. Die Ausländer können mit Genehmigung der Nationalversammlung und des Staatsraths Bürger werden. — Art. 56. Alle Bulgaren sind vor dem Gesetze gleich. — Art. 57. Nur die Bürger des Fürstenthums genießen die politischen. Alle aber die gesetzlichen bürgerlichen Rechte. — Art. 67. Jeder bulgarische Unterthan muß dem Gesetze gemäß in der Armee dienen. — Rumänien. Bukarest, 17. Mai. In einer gestern hier stattgehabten Wahlversammlung beantragte Costinescu, ein anerkannter Führer der liberalen Partei, folgende Lösung der Judenfrage: Es sollen die Rechte des rumänischen Bürgers und die volle Gleichberechtigung mit denselben allen in Rumänien geborenen Israeliten zuerkannt tverden, welche niemals unter ausländischem Schutze gestanden und sich der Militär-Auslösung unterzogen haben. Costinescu erachtet die Detheiligung an der Militär-Auslösung als eine Option für die rumänische Nationalität. Alle Juden, welche rumänische Unterthanen seien, müßten dieser Kategorie angehören. Die übrigen Juden seien fremdländische Unterthanen und den allgemeinen Rechtsnormen unterworfen. Sie würden demnach, um die Naturalisation zu erlangen, sich den für alle übrigen Ausländer vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterziehen müssen. Die vorgeschlagene Lösung der Judenfrage wurde von der Versammlung, an welcher über 2000 Wähler Theil nahmen, sehr günstig ausgenommen. So weit die Nachrichten bis heute eingetroffen, fallen die Wahlen zur Constituante in der Mehrheit im liberalen Sinne aus, d. h. zu Gunsten des Ministeriums. — Der „National- Ztg." schreibt man: „Wir glauben zu wissen, daß die italienische Regierung, als sie jüngst, zufolge des Beschlusses der rumänischen Regierung, die Kammern zur Revision der Verfassung wegen Aushebung des Artikels 7 einzuberufen, sich an die übrigen Mächte wandte, um im Vereine mit diesen zu sehen, ob nicht der Augenblick gekommen tväre, einen Schritt zu thun,! welcher Rumänien zur Aufmunterung diente, bei Deutschland,! England und Frankreich auf den festesten Entschluß stieß, die. ^wirkliche Revision der rumänischen Verfassung ab-!zuwarten, ehe man zur Anerkennung der Unabhängigkeit des Fürstenthums schritte. Die italienische Negierung schloß sich natürlicherweise, zufolge ihrer Erklärung im Parlamente, daß sie in dieser Angelegenheit im Einvernehmen mit den übrigen Mächten Vorgehen würde, sofort jenem Entschlüsse an. Die rmnänische Negierung muß heute jede Hoffnung verloren haben, sich dem ausdrücklichen Willen des civilisirten Europas und des Berliner Congreffes entziehen zu können!" Türkei. Constantinopel, im Mai. Die zwischen der Türkei und Oesterreich-Ungarn vom 21. April geschlossene, Bosnien und die Herzegowina betreffende Convention bestimmt in Art. 2: „Die Freiheit und äußere Ausübung aller bestehenden Culte tverden den in Bosnien und der Herzegowina wohnenden oder sich aufhaltenden Personen gesichert." Man konnte selbstverständlich von den Tendenzen beider Staatsregierungen nichts Anderes erwarten.