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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-04-29 · Heft 18 (29.4.1879) · p. Seite 284

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 18 (29.4.1879)
Date
1879-04-29
Page
Seite 284 (sequence 12)
Language
German
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284 3 daselbst wohnenden Nationen: Polen, Ruthenen und Juden, deren Lasten dem Gutsherrn gegenüber. Noch vor Gründung der Stadt haben hier zahlreiche Juden gewohnt; allein sie waren noch zu keiner Gemeinde konstituirt. Erst nach Gründung der Stadt bildete sich hier eine jüdische Gemeinde, was die in den Dörfern zahlreich wohnenden Juden in die Stadt zu ziehen veranlaßte. Das Stadlprivilegium enthält folgende die Juden betreffenden Absätze: Sowohl die Christen als auch Juden haben in der Stadt (die nach dem Magdcburgischen Rechte und dem vom Könige Sigmund III. verliehenen Privilegiis verwaltet werden soll) gleiche Freiheiten und Rechte zu genießen. (Ubi omnes sub una lege existentes, nullus super alium plus, sed tarn Christiani quam Judaei aequaliter et similiter libertatibus suis uti dcbeant.) Außerdem waren die Juden in der neu gegründeten Stadt gleich den christlichen Mitbürgern von Scharwark und anderen lästigen Abgaben befreit, (als Schafzehcnt, Bienenzehent), ferner waren sie von Vorspannsleistungen befreit; jedoch wurde sowohl den christlid)en als auch jüdischen Einwohnern die Pflicht auferlegt, daß falls der bei der Stadt gelegene Teich den Damm zr? durchbrechen drohen sollte, sämmtliche Einwohner, wenn die Sturmglocke geläutete werden sollte, zur Abwehr zu erscheinen hätten. Es wurde den Juden gleich den andern Bürgern gestattet, sich im Ringplatze Häuser zu bauen, denen auch Gärten beigegeben wurden, wovon sie an die Herrschaft nur geringe Steuer jährlich zu entrichten hatten. Sowohl die Häuser als auch Grundstücke und Gärten bleiben ihr ausschließliches Eigenthum, womit sie nach Gutdünken schalten und walten können. Es wird den Juden weiter gestattet eine Synagoge nach, eigenein Ermessen sich zu erbauen, (Aedificatio -Sebolac sl*u 8ynagogac Judaeis juxta illorum arbitrium permittP.ur), zu . welchem Zwecke ihnen ein Grundstück unentgeltlich wn oer Herrschaft angewiesen wurde und dasselbe für immer und ewig von allen Abgaben befreit. Sollten auch für den Schuldiger' (Schames) und Cantor auf den zur Synagoge gehörigen Grundstücken Häuser erbaut werden, so sollen auch diese für immer und ewig von allen Steuern und Abgaben befreit werden. Außerdem wurde den Israeliten ein Grundstück hinter dem Teiche als Friedhof unentgeltlich angewiesen. Weiter heißt es in obigem Privilegium: „Wenn in Streit » sachen ein Jude von einem Christen citirt werden sollte, so ist derselbe gehalten, blos mir (dem Gutsherrn) oder dem von mir bestimmten.Richter Rede zu stehen; es muß jedoch der Judenälteste (Judenvorsteher) dem Gerichte beiwohnen, und das Urtheil hat der Richter in solchen Fällen im Einverständnisie mit besagtem Judenältesten nach den bestehenden Statuten und den den Juden von Sr. Majestät verliehenen Rechten zu fällen; beiden Parteien steht jedoch die Apellation an mich frei." Dieser Absatz im Privilegium bedarf keines Commen-!tars, und schützte derselbe die jüdische Bevölkerung vor jeder Willkür. Es ist wirklich auffallend, daß in jenen Zeiten, wo die Unterdrückung der Juden fast in allen Ländern Europa's zum Dogma erhoben war, in den polnischen Ländern ein solcher Geist der Duldsamkeit den Juden gegenüber herrschte. Das Merkwürdige dabei ist noch dieses, daß der spätere Besitzer von Bolechow Georg Giedzinski (im Jahre 1660,) der dem Bürgermeister in der ihm ertheilten Instruction bei desien Amtsantritte, diese die Rechte der Juden betreffenden Stellen des Privilegiums auf Eindringlichste einschärfte, ein katholischer Priester, nämlich Kanzler und Kanonikus des Lemberger Domkapitels war! Wahrlich ein Land von solchen freiheitlichen Grundsätzen bei Adel und Geistlichkeit hätte ein Recht auf eine glänzendere Zukunft in der Geschichte, wenn nicht der.Jesuitismus später dieselbe unterminirt und so für Polen eine schreckliche Katastrophe herbeigeführt hätte. Ich bin etwas vom Gegenstände abgewichen, und kehre nun zu meinen Notizen zurück. — Die Juden hatten auch das active Wahlrecht bei den Wahlen des Bürgermeisters und der Geschwornen. Ter erste Bürgermeister, wie aus den hiesigen Acten zu ersehen ist, wurde im Jahre 1600 vereidet. In der Eidesformel heißt cs unter Anderem also: „Ich gelobe ferner mit allen Mitbürgern (Bolechow's) sowohl römisch-kath.,griechischkatb. als auch jüdischer Religion, sowohl mit den Reichen als auch Armen in Eintracht zu leben, und die Rechte aller 3 Nationen zu wahren und zu vertheidigcn." In der weiteren dem Bürgermeister vom Gutsherrn bei dessen Amtsantritte ertheilten Instruction heißt es: „Im Falle sich eine Streitsache zwischen einem Juden und Christen ereignen sollte, so darf derselbe (Bürgermeister) diese allein nicht schlichten, sondern er ist gehalten, den Judenältesten zu dieser Streitsache zu laden, damit dich. (Juden) sich nicht zu beklagen hätten. (8i causa Judaci cua. Cbnsciano acciderit, solus eandem disindicare nor. potest. sed seniorem Judaeorum ad eandem causam iuviiv’ic i.ohet, ne illi desuper conquerantur. Diese Instructionen wurden den Juden gegenüber genau beobachtet; da es aus den Acten des hiesigen Magistrates zu ersehen ist, daß in Angelegenheiten zwischen Juden und Christen stets der Judenälteste zugegen war. Im Jahre 1670 litt die Stadt Bolechow von den Ueberfällen der Tartaren, die viele Häuser niederbrannten und zerstörten, wobei die jüdische Bevölkerung hart mitgenommen wurde. Im Jahre 1678 war Gutsherr der Stadt Bolechow Georg de Giednia Giedzinski, Bischof vom Lemberg, bei dem die Juden von Bolechow Anlehen contrahirten. Es scheint, daß in Folge der Plündcrungszüge der Tartaren die. Juden daselbst gänzlich verarmten und daher zu Anlehen greifen mußten. Tie jüdischen Einwohner Bolecho's scheinen bei ihren christlichen Mitbürgern in großer Achtung und Ansehen geftan-

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