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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-03-25 · Heft 13 (25.3.1879) · p. Seite 196

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 13 (25.3.1879)
Date
1879-03-25
Page
Seite 196 (sequence 4)
Language
German
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' 196 der Verfassung stattgefunden; jedoch war das Gutachten des ' Ausschusses der sieben Sectionen kein einstimmiges, sondern ein i getheiltes, indem fünf Mitglieder des Ausschusies, bestehend aus den Abgeordneten Giani, Maniu, Cariagdi, Candiano, 1 Popescu und Vilacrose, sich zu einer Ansicht vereinigt hatten, , während die Ausschußmitglieder Vernescu und Codrescu ein j Separat-Gut achten abgaben. Das Gutachten der Mehrheit des 1 Ausschusies lautet: „Zum erstenmal glaubt Rumänien sich durch! seine Mandatare mit der Abänderung seines Fundamentalpactes beschäftigen zu sollen; der Artikel 129 der Verfasiung schreibt ' diesen friedlichen Weg Zu Abänderungen vor, welcke die Nation in ihren politischen und socialen Institutionen für nothwendig hält. Die constiiutionellen wie die gewöhnlichen Gesetze sind, wie Montesquieu sagt, nichts Anderes, als das wohlerwogene Resultat der Bedürfnisse einer Nation. Im Jahre 1866, als unser Land keine wohldefinirte politische Stellung hatte, hat es für nützlich erachtet, unsere öconomischen und socialen Jnteresien durch beschränkende Dispositionen von religiösem Charakter zu schützen; jedoch hat dieser Charakter bei uns niemals'' Wurzel gefaßt, weil er, wie allgemein bekannt, im Widerspruch steht sowohl mit unseren früheren Gesetzen wie mit der Geschichte, denn Rumänien hat immer allen von anderen Staaten wegen ihrer Religion Verfolgten als Schutz- und Zufluchtsort gedient. Heute jedoch, wo durch die. Macht unserer Waffen und die von uns befolgte patriotische Politik wir das Recht der Unabhängigkeit erlangt haben und unser Patrimonium in die große europäische Völkerfamilie eingereiht ist, halten wir es für nothwendig, daß das Land durch seine legalen Vertreter die rumänische Nationalität durch Gesetze und Institutionen befestige, welche jeden Zweifel religiöser Intoleranz ausschließen." „Der von Ihnen gewählte Ausschuß l folgen die Namen der sieben Mitglieder) hat in Anbetracht, daß eine derartige Maßrcgel nicht wie ein gewöhnliches Gesetz aufgestellt werden kann, sondern die vereinigte Mitwirkung aller gesetzgebenden Factoren erfordert (um in Nebereinstimmung mit dein Artikel 129 der Verfasiung einen Beschluß des Landes hervorzurufen), sich zuerst in vorläufiges Einvernehmen mit der Negierung und mit dem Ausschüsse des Senats gesetzt, um eine Gleichmäßigkeit der Erklärungen zu Stande zu bringen; die Nothwendigkeit eines solchen Einverständnisses wurde allgemein gefühlt und durch verschiedene Acte der beiden gesetzgebenden Körper und der Negierung manifeftirt. Diese Art des Vorgehens hielten wir um so dringender für geboten, als sie auch durch den Artikel 129 der Verfasiung, welcher uns in dieser Sache als Wegweiser dient, vorgeschrieben ist. Die Identität der Erklärungen wird auch durch die Thatsache bedingt, daß der Wille beider Kammern erklären soll, daß dieselben aufgchört haben, zu existiren; die Auslösung ist in diesem Falle eine freiwillige. Die Uebercinstimmung der vorgeschriebenen drei aufeinanderfolgenden Lesungen ist absolut nothwendig, um die constitutionelle Anomalie zu vermeiden, daß die eine Kammer zu functioniren fortfährt, während die andere rechtlich bereits aufgelöst ist." „Nach langen Berathungen sowohl in dem gemischten Ausschuß wie in den vereinigten Sectionen des Senats und der Kammer, an welchen alle Abgeordneten theilgenommen, haben sich zwei Meinungen geltend gemacht: erstens eine motivirte Erklärung; zweitens eine unmotivirte Erklärung. Im Anfänge hat die erste Meinung beinahe die Einstimmigkeit beider Kammern und der Regierung erlangt; als man jedoch an die Redaction der motivirten Erklärung ging, hat sich herausgestellt, daß eine wie die andere Fassung der Motion gegen den Text des Artikels 129 der Verfasiung verstieß, welcher dieses Recht ausschließlich der zukünftigen Nevisionskammer Vorbehalt, so daß — ohne eine Systemfrage aufzuwerfen — wir die zweite Meinung adoptirt haben, da wir der vollen Ueberzeugung sind, daß wir auf diese Weise — indem wir uns in den Grenzen der Verfasiung Hallen und die Umstände berücksichtigen — mit Ergebenheit und Vaterlandsliebe das Mandat erfüllt haben, welches uns das Land gegeben hat, es den zukünftigen Vertretern desselben überlassend, eine wirkliche und definitive Entscheidung zu fällen. In der Ausschußsitzung vom 19. Februar (3. März) unter dem Vorsitz des Herrn Cariagdi haben wir mit einer Majorität von fünf gegen zwei Stimmen (derjenigen der Herren Codrescu und Vernescu, deren Ansicht wir weiter unten geben) die folgende Erklärung beschlossen, welche wir Ihrer Approbation vorlegen: „Angesichts des Artikels 129 der Verfasiung macht die Kammer von dem Rechte, welches ihr dieser Artikel verleiht, (Gebrauch, indem sie erklärt, daß es nothwendig ist, die Bestimmungen des Artikels 7 der Verfassung üner Revision zu unterwerfen. (Gez.:) Der Berichterstatter Giani." Die Erklärung der Minorität des Ausschusies lautet: „Angesichts des Vorschlages der Regierung und in Anbetracht, daß religiöse Intoleranz niemals in Rumänien existirt hat; in Anbetracht, daß schon seit 1864 in unserer Gesetzgebung die Bestimmung eingeführt wurde, daß Fremde jedes Glaubensbekenntnisses die Naturalisation gemäß dem Artikel 16 des Civilcoder erlangen können; in Anbetracht, daß die durch den Artikel 7 der Verfasiung eingeführten Beschränkungen . nur öconomische und sociale Gründe haben; in Anbetracht, daß es im Interesse des Landes ist, daß die Regeln zur Bewilligung der Naturalisation in die Verfasiung eingeschrieben sind; in Anbetracht, daß es nothwendig (oportun) ist, daß Fremde jedes Glaubensbekenntnisses die Naturalisation durch specielle und individuelle Gesetze erlangen können, erklärt die Versammlung kraft des Artikels 129 der Verfasiung, daß es nothwendig ist, den Artikel 7 der Verfassung einer Revision zu unterziehen. (Gez.:) Vernescu, Codrescu." In derselben Sitzung hat die Majorität der Deputirten ebenso wie das Ministerium sich der von Herrn Nicolaus; Jonuscu entwickelten Ansicht angeschlosien, daß die Zwischenzeit i von fünfzehn Tagen, welche zwischen je zwei Lesungen der Vor-

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