Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 12 (18.3.1879)
- Date
- 1879-03-18
- Page
- Seite 184 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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■ 184 i - I jüdisch-gesetzliche Fragen zu beantworten, nicht Schwierigkeiten schaffen, wo gar keine vorhanden sind. Ob das nicht von Seiten des Obcrrabbinersdes hiesigen Synagogen-Verbandes geschehen, das zu bcurtheilen, wollen wir dem Leser überlaffcn. Das Thatsächliche ist Folgendes: Unsere Behörde hat beschlossen, die Begräbnissplatze der einzelnen Kirchen-Gemeinden, die auch fast alle bald gefüllt sind, eingehen zu lassen, und hat ein grosses Feld für die Leichenbestattung eingerichtet, von welchem sie den einzelnen Religionsgenossenschaften, ohne das Eigenthumsrecht aufzugeben, Pareellen zuweisen will; auch der jüdischen Gemeinde stand ein Stück Feld zu Gebote, das voraussichtlich auf Jahrhunderte ausreicht, und war die Behörde bereit, sich der jüdischen Gemeinde gegenüber zu verpflichten, dass ihr dieses Feld, für welches eine entsprechende Zahlung zu leisten, nicht anders als in, dringenden Nothfalle auf dem Wege des Gesetzes ihr wieder entzogen werden könne. Mehr einzüräumen, war die betreffende Commission wegen der Lage des Gesetzes nicht im Stande. Das von der Dircction des Tenrpelverbandes in dem Gemeindevorstand deputirte Mitglied befragte die Prediger des Tempels, ob der Vorstand ohne Verletzung des jüdischen Gesetzes unter diesen Bedingungen den Bcgräbnissplatz annehmcn dürfe, und erklärten sich diese zustimmig. Ebenso wurde vermöge unserer Gemeindeversassung der Rabbiner des Synagogenverbandes befragt, der Bedenken erhob. Darauf tvurde der Rabbiner I)r. Hildesheimer in Berlin zu Rathc gezogen, und da dieser sich ebenfalls zustinrmig erklärte, war der Genreindevorstand gewillt, das Geschäft abzuschliessen, doch tvurde er längere Zeit daran durch das Repräsentantencollegium gehindert, dessen Majorität sich durch die Ansicht des Oberrabbiners, Herrn Stern, bestimincn liess. Als vor einigen Wochen die Cache in der Repräsentanten- Versammlung nochmals zur Verhandlung konunen sollte, versandte der Vorstand des Synagogenverbandcs ein von ihm seinem Oberrabbiner abgefordertes Gutachten an den Vorsteher und die Repräsentanten der Gemeinde, das uns vorliegt, und in welchem er sein dissentirendes Votum begründet. ' Zuerst will Herr Stern beweisen, dass ein Vegräbnissplatz, auf welchem jüdische Leichen beerdigt werden, durchaus Eigenthum der jüdischen Gemeinde oder des betreffenden Todten sein müsse, und beruft sich hierfür zunächst auf Tractat Baba Bathra 112. Die dort zur Verhandlung stehende Ilalaclmh ist die, dass ein Mann seine Ehefrau beerbe. Für dieses Gesetz wird eine biblische Begründung gesucht und gefunden in dem Verse Josua 84—33, wo cs heisst: Eleasar, Sohn Arons, starb, und man begrub ihn auf einer Anhöhe seines Sohnes Pinchas, die ihn, auf den, Gebirge Ephraim gegeben worden. Daraus will der Rabbi folgern, dass Pinchas dies Stück Land von seiner Frau geerbt haben müsse, denn als Priester hatte er ja keinen Landbesitz erhalten, und gekauft wird er cs füglich nicht haben, denn sonst würde ja das Feld beim Eintritt des Jobcl wieder an den früheren Eigenthümer zurückgesallen sein. 12p2 112p pN2 822)1 und es würde dann der Fall eingetreten sein, dass ein so achtbarer Mann in einem nicht eigenen Begräbnisse begraben lag. Ist es wohl überhaupt zulässig, aus einer so nebenher gegebenen schwachen Begründung einer Halachali ein Gesetz abzuleiten, das sich auf eine ganz andere Materie bezieht? Geht ferner, wenn hier von einen, Zaddik die Rede ist, hieraus hervor, daß dies eine allgemein geltende Bestimmung sein solle, dann hätte der Ausdruck 218 oder N2, Mensch oder Todter, gebraucht werden müssen. Das Missvcrständniß geht aus der falschen Ausfassung des Ausdrucks „fe", „eigen" hervor. Herr Stern versteht das Wort in der Bedeutung, den, Toden als Eigenthum angchörig, und fügt dann willkürlich, ohne irgend welche Begründung, als wäre es gleichbedeutend, hinzu, „resp. der jüdischen Gemeinde gehörig". Wir meinen, ein Todter hat überhaupt kein Eigenthum, und wenn er eins hätte, so würde cs nicht dasselbe sein, als das einer jüdischen Genwinde. Was heisst also fe' das eigene Begräbnis;? Nichts Anderes als eine Familiengruft auf dem der Familie gehörigen Gute, im Gegensatz zu dein allgemeinen 2>TI 'j2 12p Könige II. 23, 0 Begräbnissplatze, auf welchem Alle bestattet wurden, die nicht reich genug waren, um sich eine Familiengruft anzulegen. So ist die Stelle im Baba Bathra klar. Es konnte -der Rabbi sich nicht anders denken, als dass der Sohn des ersten hohen Priesters der herrschenden Sitte gen,äss in einem Familiengrabe ruhte, das nothwendig sich auf einen, Felde befinden inusste, welches der Familie voraussichtlich verblieb; so wird in dem Verse vorher berichtet, dass Joseph in Sichern, d. h. im ephraimitischen Gebiete, begraben worden, und ist an anderen Stellen oft dasselbe zu finden, nämlich die Hervorhebung des Umstandes, dass hochgestellte Männer, aber eben nur solche, an einen, Platz beerdigt wurden, welcher in, Besitz der Familie blieb, Jos. 24, 30; Samuel 1. 25, 1; Könige II. 21, 18. Nichts Anderes ist auch in Jore Deal) 363 gemeint, tvoraus sich das Gutachten des Herrn Stern ferner bezieht; dort heisst es: 1711V 121222 1>28 ito PN21 iwi2X ^28 n) 8.1'v' znxb 2ixi7 Man darf also einen Leichnam, auch wenn er an einem Ehrenplatz ruht, ausgraben, um ihn in eine Familiengruft zu legen, denn — so tvird ja hinzugefügt — es ist für einen Menschen angenehm, neben seinen Vorfahren gebettet zu sein. Man dürfte hiernach eine Leiche, die auf einem einer jüdischen Gemeinde gehörigen Begräbnissplatze liegt, auch wenn das Grab von den Angehörigen bezahlt ist und sich neben dem eines hochberühmten Gelehrten besindet, wieder ausgraben, um sie in ein Familiengrab zu legen. So und nicht änders wird