Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 12 (18.3.1879)
- Date
- 1879-03-18
- Page
- Seite 181 (sequence 5)
- Language
- German
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181 Anregung der Frage im Wege der Gesetzgebung näher zu treten, zu betrachten sei, da nicht verkannt werden könne, das; die Ausdehnung der Stempelfrciheit der Synagogengemcinden auf den Urkundenstempel eine Forderung der Billigkeit sei. Die Commission sck'los; sich dieser Erwägung an tmb cxtrahirte in diesen; Sinne eine Aeußernng der Königlichen Staatsregierung, welche dahin erfolgt ist: Die Regierung steht ganz auf dem vom Herrn Referenten dargelegtcn Standpunkte. Sie ist der Meinung, das; <lo 1«£« lata den Synagogen die subjektive Befreiung von der Stempelsteuer nicht zugebilligt werden kann, welche nach §!li des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, in Verbindung mit der Allerhöchsten Declaration vom 27. Juni 1811 (Gesetzsammlung Seite 3Ul) unter Nr. 2 des £ 4, und die nicht püblicirte Allerhöchste Ordre vom Ul. Januar 1827, den Kirchen — unter welchem Namen ihrer Attsicht nach nur die christlichen Kirchen verstanden sind — bewilligt ist. Dagegen verkennt die Negierung nicht, das; auf dem Gebiete der Steuergesetze jede Bevorzugung der einen Neligionsgesellschaft, beziehungstvcise jede Zurücksetzung einer andern, vermieden tverdcn muß; sie hat demgemäß die erste' sich darbietende Gelegenheit benutzt, dem Beschlüsse der damaligen Petitionscommission vom Oktober 1 S(»i> (Verhandlung des Abgeordnetenhauses Band VIII. Anlage IV. Theil Seite 1714), welche eine gleiche Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigtlng überweisen tvollte, bezüglich zunächst der Erbschaftssteuer Folge zu geben (dV. das Gesetz vom .'IO. Mai 1S7.4, Gesetzsammlung Seite 02!)), welches unter 2 i der „Befreiungen" alle Neligionsgesellschasten, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, einander gleichstellt (und die Akotive zu dieser Stelle). Es wird auch ferner auf die Beseitigung der sonst noch bestehenden Ungleichheiten Bedacht genommen werden und hat die Negierung insotveit nichts dagegen einzutvenden, ivenn ihr die Petition zur Berücksichtigting überwiesen werden mochte. Principaliter aber wird mit deshalb über die Petition zur Tagesordnung überzugehen sein, weil dieselbe unrichtige Gesetzcsauslegung behauptet. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, bezüglich deren der § 11 ss. des Gesetzes vom 24. Mai 18111 t Gesetzsammlung Seite 241) den Rechtsweg zu läßt: es mögen daher die Synagogen die Frage zunächst der richterlichen Entscheidung unterbreiten. Wenn die Stetterverwaltung die bestehenden Gesetze unrichtig ausgelegt haben sollte, dann bedarf es keines, die Gleichstellung neu einführenden Gesetzes: Deutschland. Berlin, 25>. Febr. (Privatmitth.) An. dem Jahrestage seiner Thronbesteigung ciupsing der Papst die aus ungefähr man kann neue Gesetze füglich erst machen, wenn solche nothwendig sind. Ob dieses der Fall ist, steht eben nicht fest. Im klebrigen hat, nachdem die Synagogen, wie erwähnt, die Befreiung von der Erbschaftssteuer und vom Schenkungsstempel bereits erreicht haben, die Frage auch für sie keine erhebliche Bedeutung mehr. Es kommt nur der Werthstempel etwa für Kauf- und Miethsverträge — und auch dieser nur zur Hälfte Z .4 Schlußabsatz des Stempelgcsetzes — noch in Betracht. Nach dieser Ausführung der Königlichen Ctaatsregierung tvurde aus der Mitte der Commission die Meinung geltend gemacht: Es könne der Synagogengemeinde zu Münster zum Vorwürfe. nicht gemacht tverdcn, daß sie bei einer so offenbar günstigen Erfolg ausschließenden Rechtslage von der an sich ihr freistehenden Beschreittutg des Rechtsweges einen Gebrauch nicht gemacht habe; cs sei daher auch nicht gerechtfertigt, wegen dieser Unterlassung die Petition durch Uebergang zur Tagesordnung zu beseitigen. Vielmehr böten die in der Sache selbst dem Ansprüche der Petenten wohlwollend entgegenkommenden Erklärungen des Herrn Regierungscommissars die Veranlassung, entsprechend dem Vorgänge aus dem Jahre! <802, die Petition der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung behufs Beseitigung der ««gleichen Behandlung der christlichen und der "jüdischen Gemeinden zu überweisen. Der in diesem Sittne aus der Mitte der Commission gestellte Antrag erfuhr von keiner Seite Widerspruch. Die Petitronscommissivn beantragte daher: Das Haus der Abgeordneten lvolle beschließen: Die Petition!l. Rr. 22'.) der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung dahin zu überweisen, daß auf dem Wege der Gesetzgebung sämmtliche mit Corporationsrechten ausgestattete Religionsgesell schasten in Beziehung auf das Privilegium der S^cmpelsreiheit einande'- gleich gestellt werde». Berlin, 20. Januar 1870. Die (SommiMum für Petitionen'. I acobi, Vorsitzender, Bachem, v. Bandemer, Graf v. Behr-Aehrenhoff, Dr. Burg, Conrad Dr. Eberty, Franssen, Freiherrv. Fürth, l»r. Gerber, Hansen, Hirsch, Dr. Horwitz, Hüffer, Jungk, v. Kleinsorgen, Knauf, Kob, Dr. v. Komierowsky, Loewe (Berlin), Dr.' Meyer (Vreölau), Plath, Schroeder (Danzig), Di\ Schweineberg, v. Wciher, Wetzki, Winkelmann, Wißmann. XC&UcßteU/. 1000 Aiann bestehenden Vertreter der „katholischen Presst, welche ihm Adressen und Sanlinlungen von Pcterspfennigen übergaben. Wir sind nicht gelvohnt, Acte zu kritisiren, welche innerhalb einer anderen Religionsgesellschast vor sich gehen. Hier