Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 12 (18.3.1879)
- Date
- 1879-03-18
- Page
- Seite 180 (sequence 4)
- Language
- German
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180 fühlbar nicht sowohl allein durch die Summen, die sic uns kosten, als noch mehr durch das immer erneuete Gefühl der Hintenansetzung. Die deutschen Staaten stehen hierin in einem Gegensatz zum deutschen Reichslandc, in welchem die volle Gleichstellung der Culte nach dem französischen Gesetze aufrecht erhalten wird''. Hier nun ein Beispiel. Die Synagogcngemcinde zu Münster in Westfalen hatte vom k. Traindepot ein Grundstück zum Neubau einer Synagoge gelaust und dafür einen Kaufstempel zu zahlen, während andere Consessionen bei Ankäufen für ihre Kirchen vorn Stempel befreit sind. Die Schritte, die der Vorstand beim Stempelsiscal und Finanzministerium that, waren erfolglos, welche Erfahrung in gleichen Fällen auch schon von anderen jüdischen Gemeinden gemacht worden. Um wenigstens für die Folge eine Gleichberechtigung herbeizuführen, wandte sich der Vorstand an das Abgeordnetenhaus und die Antwort ergiebt sich in folgendem, dem Vorstande zugesandten Berichte der Petitions- Commission. Berichterstatter: Abgeordneter Knaufs. In einer bereits während der vorjährigen Sitzungsperiode eingegangenen, damals unerledigt gebliebenen Petition beschwert sich die Synagogengemeindc zu Münster darüber, das; von ihr die Lösung eines Wcrthstempels zu einem mit dem Königlichen Traindepot zu Münster abgeschlossenen Kaufverträge beansprucht worden ist. Petenten tragen vor, das; sie von dem Königlichen Traindcpot ein Grundstück zum Neubau einer Synagoge käuflich erworben, das; von ihnen nach dem auf 2f>/>(X) Mark verein „Deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschasten, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, sind von dieser Abgabe befreit", in einer Fassung, die nach den Motiven des Gesetzes ausdrücklich getvählt sei , um über die Stempelbefreiung auch der jüdischen Gemeinden keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Unter dem 17. Oct. 1877 sind die Petenten abschläglich beschieden tvorden, weil nach dem augenblicklichen Stande der Gesetzgebung eine subjective Befreiung der Synagogen vom Urkundenstempel nicht anerkannt werden könne. Gegen diesen Bescheid suchen die Petenten die Vermittlung des Abgeordnetenhauses für Beseitigung dieser dem Geiste des Gesetzes nicht entsprechenden Stempelsteuerauflage nach. Zur Begründung beziehen sie sich auf das eben aus der an das Finanzministerium gerichteten Beschwerde allegirte Material, und weisen noch besonders darauf hin, das; die Allerhöchste Cabinetsordre vom 1<>. Januar 1827, aus welcher die Stempelsreiheit der christlichen Kirchen beschränke, vielmehr ebenso schlechthin, wie das Erbschaftsfteuergesetz vom 80. Mai 1878 den Kirchen, Armenanstalten, Waisenhäusern, milden Stiftungen, Schulen u. s. tv. die Stempclfreiheit zugestche. Das Gesuch der Petenten geht dahin: die Petition der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung und demgemäßen Anerkennung der Stempelfreiheit aller Synagogengemeinden zu übermitteln. Ueber die Petition ist in der Eonnnission in der Sitzung vom 0. Januar 1*70, an welcher der Geheime Obersinanzrath Gros; als Vertreter der Königlichen Staätsregierung theilbarten Kaufpreise ein Stempel von 128 Mark habe verwendet \ genommen hat, verhandelt tvorden. tvcrden müsien, da zwar die Stempelfreiheit für das Königliche! Der Referent führt aus, das; nach der augenblicklichen Traindepot, aber nicht für die Synagogengemeinde anerkannt Lage der Gesetzgebung der Anspruch der Petenten für begründet worden sei. Petenten haben sich am 7. Sept. 1877 an bas! j nic^t erachtet werden könne. Es sei durchaus unzulässig, das Königliche Finanzministerium mit dem Anträge getvendet, auf Erbschastssteucrgesetz vom 80. Mai 1873 zur Interpretation ihre Befreiung von der Stempelpflicht anzuerkennen, .Cie haben' der viel altern Cabinetsordre vom Jahre 1827, aus welcher dem Königlichen Finanzministerium gegenüber angeführt, das;!in Verbindung mit den: Stempelgcsetze vom 7. März 1822 unter den Kirchen und Kirchengemeinden, denen die Stempeldie Befreiung der christlichen Kirchen auch vorn Urkundenstempel srciheit unbestritten zugestandcn würde, nicht blos christliche! sich ergiebt, heranzuziehen. Die Allerhöchste Cabinetsordre vom Kirchen und Kirchengemeindcn verstanden werden könnten, weil! 16. Januar 1827, als Verleihungsurkunde eines Privilegs, eine solche Interpretation gegen einen der wichtigsten Sätze unterliege unzweifelhaft strictester Interpretation. Dann aber der Grundrechte verstoßen würde, wonach alle Bürger vor dem! sei cs unzulässig, unter den in der Cabinetsordre genannten Gesetze gleich sind. Die Befreiung auch der Synagogen-! Kirchen auch die Synagogen zu verstehen, da diese erst zwanzig gemeinden gehe aus dem Gesetze von: 30. Mai 1873 über Jahre später, durch das Gesetz vom 23. Juli 1847, zu einer die Erbschaftssteuer unzweifelhaft hervor; der Tarif bestimme unter 2i; 1) So enthalten z. 23. die amtlichen Nachrichten soeben, dasr der Kaiser im Namen des Reichs die von den'Wählern des israelitischen Consistorialbezuks Lothringen vollzogenen Wahlen des Bürgermeisters Leon Grumbach zu Saargemünd, des Kaufmanns Moses Dennery-Ben jamin zu Metz und des Kaufmanns Mayer Simon (5aYen daselbst zu weltlichen Mitgliedern deö israelitischen Konsistoriums zu Metz bestätigt hat. * staatlichen Anerkennung gelangt sind. Da nun außerdem noch den Petenten zur Entscheidung der hier in Betracht kommenden Rechtsfrage der Rechtstveg in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Mai 1801 freigeftandcu hat, so gelangte Referent zu dem principalen Anträge, die Petition für ungeeignet zur weiteren Verhandlung im Plenum zu erachten. Er stellte indessen anheim, ob nicht die Petition, als eine