Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 11 (11.3.1879)
- Date
- 1879-03-11
- Page
- Seite 167 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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167 Petition des Vezirksrabbiners Süskind zu Wiesbaden, Journ.ll., Nr. 127, zur Tagesordnung überzugehen. Wenn man die obige Ncchtsdeduction liest, so gelangt man wohl zu der Ansicht, das; die Commission sich vorzugsweise von dem Motiv habe leiten lasten, die Communalstcuerbefreiung nicht weiter auszudehnen. Denn wenn inan in einer Verordnung, die eine neue Provinz betrifft, einen unbestimmten Ausdruck findet, so hat man diesen schwerlich nach der Auslegung zu beurtheilen, die in den Bestimmungen und Rechten der älteren Provinzen und eines aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Gesetzbuches wurzelt, sondern in den Bestimmungen und Rechten der neuen Provinz. Da im Reichslande Elsaß-Lothringen der entgegengesetzte Weg eingeschlagen und in allen die Inden betreffenden Beziehungen das französische Recht beibchalten worden; so zeigt dies auf eine Rechtsunsicherheit hin, welcher die Commission des Abgeordnetenhauses nachgegcben hat. Hamburg, 18. Febr. (Privatmitth.) Wie wir bereits gemeldet, hat das Oberappellaiionsgericht zu Lübeck zu Gunsten des Schächters Aron Jacobius, den die Polizei und der Senat auf Antrag des Oberrabbiners Stern das Schächten verboten hatten, entschieden, nachdem bereits das hiesige Obergericht in seinem Erkenntnis; auf die Seite des Schächters getreten war. Interessant sind die Gründe des Oberappellationsgerichts gegen die Nichtigkeitsbeschwerde der Polizeibehörde, indem sie sich über den Begriff und die Bedeutung des „staatlichen Aussichtsrechtes über die religiösen Gemeindcir" auslasten. Es tvar nämlich seitens der Polizeibehörde behauptet worden, das Obergericht habe den Begriff und Inhalt des „Aufsichtsrcchts" zu enge gefaßt; in letzterem sei vielmehr auch der Schutz des jüdischen Ritual- und Eultustvesens gegen unbefugte Eingriffe Dritter mit inbegriffen. Das Oberappcllationsgericht erwidert jedoch darauf, daß hier eine Verwechslung mit dem ..jus circa sacra“ stattfinde; das „Aussichtsrecht" im eigentlichen Sinne habe nur die Wahrung der staatlichen Interessen gegen Mißbrauch und Uebergriffe der Kirchengewalt zum Zweck und Inhalt. Die Polizeibehörde scheint auch das sogenannte Schutzrecht, das jus advueaijae. im Sinne gehabt zu haben. Dem gegenüber wird jedoch ausgeführt, daß von einem solchen nur einem der drei Hauptzweige der christlichen Religion gegenüber die Rede sein könne, daß aber die Staatsgewalt keiner anderen Religion, also auch der jüdischen nicht, ihren Arm zur Aufrechterhaltung der hierarchischen Gerechtsame leihen könne. Selbstverständlich ist hier nicht der Schutz gemeint, den der Staat gegen Störungen des Eultus, gegen Beschimpfung ihrer Einrichtungen und Gebräuche auf Grund des Strafrechts allen mit Corporationsrechten bestehenden Religionsgenossenschaften gewährt. Jenes obenerwähnte Schutz recht war im Grunde genommen eine Schutzpflicht, die ihre Entstehung einer Auffassung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat verdankte, wonach die Kirche die höhere Gewalt sei, welcher der Staat mit seinen Mitteln zu dienen habe. So lange nun der Staat seinen specisisch christlick'cn Charakter betonte und aufrecht erhielt, war naturgemäß an ein Schutz recht, geschweige denn an eine Schutz Pflicht gegen die Juden als R e l i g i o n s g e n o s s c n s ch a f t sicherlich nicht zu denken. Wenn dagegen nun dem modernen confessionslosen Staate eine Religionspartei ebenso nahe steht als die andere, so hat er doch durchaus keinen Grund, die hierarchischen Ansprüche der einen oder anderen Confession «tit staatlicher Gewalt zu stützen und zu vertheidigen. Da ein staaatliches Interesse an der Aufrechterhaltung der religiösen Satzungen nicht vorlicgt, so muß die Sorge hierfür, wie die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung den einzelnen Religionsgcnossenschaften selbst überlassen bleiben. Nun sagt zwar § 4 der hainburgischen Verfassung, daß der Senat ein „geschichtlich begründetes Schutzrecht in Bezug auf alle verfassungsmäßigen Rechte dar evangelisch-lutherischen Kirche" habe; — damit ist aber doch noch lange nicht gesagt, daß dem Senate ein geschichtlich nicht begründetes gleiches Schutzrecht bezüglich der jüdischen Religionsgenossenschaft ebenfalls zustande. Der von der Polizeibehörde dagegen erhobene Einwand, daß dies angebliche Schntzrecht in Beziehung auf die Juden ebenfalls historisch begründet sei, wird als hinfällig erachtet. Man verweist dabei nämlich auf einen Paragraphen des sog. Judenreglements vom Jahre 1710. Allein, dort ist offenbar nur gesagt, daß den 'Juden aller obrigkeitlicher Schutz und zulängliche Hülfe in j ihren Gerechtsamen zu Theil werden solle, ebenso wie jfie! umgekehrt durch dasselbe Reglement auch zu allen ordinaircn 'und ertraordinairen Lasten gleich den Bürgern und anderen! Einwohnern herangezogen wurden. Man wollte dadurch den Juden aus ihrer bis dahin recht- und schutzlosen Stellung!heraushelfcn; an eine Bewaffnung der jüdischen Hierarchie mit der weltlichen Hülfe des Staates ist dabei aber .auf keinen Fall gedacht worden. Die Juden sollten durch -das erwähnte Reglement eben als Menschen und Staatsangehörige geschützt und als Rechtssubjecte respectirt werden, 'was bis dahin nicht der Fall gewesen war; — ihre Reli- ' g i on dagegen und was damit zusammenhing, war immer.nur 'noch höchstens geduldet. Wenn es nun auch zuweilen, wie! von der Polizeibehörde geltend gemacht wird, vorgekommen ist,! daß der Senat in ähnlicher Weise, wie in der Schächter-! asfairc, in die internen Verhältnisse der israelitischen Gemeinde! eingegriffen hat, s" that er dies ohne Berechtigung. Er ist ^gegenwärtig zu solchem Handeln aber um so tveniger berechtigt, als durch das Gesetz von 1804 die jüdischen Gemeindeverhältnisse so wesentlich umgestaltet sind, daß zu einer freiwilligen Vereinigung geworden ist, was früher ein nothwendiges, gesetzlich gegebenes Glied der vom Staate -umspannten bürger- : lichen Gesellschaft. war, und daher als ein Gegenstand der