Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 11 (11.3.1879)
- Date
- 1879-03-11
- Page
- Seite 166 (sequence 6)
- Language
- German
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166 behörde den rc. Süskind feit dem Jahre 1878 mit Beiträgen zu den Communalsteuern belastet. Auf eine bei dem königlichen Verwaltungsamte zu Wiesbaden dawider erhobene Beschwerde eröffnete ihm diese Behörde, daß ihm nach eingeholter Entscheidung der königlichen Regierung zu Wiesbaden ein rechtlicher Anspruch auf volle Freiheit von den dirccten Eommunalauflagen, wie sie durch die königliche Verordnung vom 23. Sept. 18(57 den Geistlichen zugesichert worden, nicht zustehe, da dieses Privilegium nach richtiger Auslegung des Gesetzes nur den Geistlichen der christlichen Confessionen zukomme. Ein Necurs an den Oberpräsidenten der Provinz und an das Ministerium des Inneren blieb erfolglos. Rabbiner Süskind richtete deshalb eine Petition an das Abgeordnetenhaus. Er berief sich in seiner Petition auf die Neichsversassung, welche alle Unterschiede in den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten aufgehoben; die königl. Verordnung vom 23 Sept. 18(57 sprechen nur von Geistlichen überhaupt; die Nasiauische bez. Ministerial-Verordnung vom 7. Jan. 1862 sprechen auch von „Israelitischen Geistlichen". Auch in der staatlichen Praxis werde der Rabbiner, wenigstens im Regierungsbezirke Wiesbaden, als „Geistlicher" angesehen und werden an ihn zutreffenden Falls dieselben Ansprüche wie an den christlichen Geistlichen gestellt. So seien in dem Gesetze über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 18(58 nur die „Geistlichen" bei den ihnen auferlegten Verpflichtungen genannt. In den zu diesem Gesetze von der königl. Negierung erthcilten Aussührungsvorschriften sei ausgesprochen, daß die früher den Acmtern obgelegenen, durch das Gesetz den Geistlichen übertragenen Pflichten, vor der Vornahme einer Proclamation oder Eopulation, sich die Geburtsscheine, die Consens-Crklärungen u. s. w. vorlegcn zu lassen, auch den Rabbinern selbstverständlich obliegen. Bei Ehescheidungsprocessen werde die gesetzlich vorgeschriebene Vornahme des Sühneversuchs durch den „Psarrgeistlichen" in ganz gleicher Weise wie von den christlichen Geistlichen auch von den Rabbinern verlangt. Die Petition wurde in der Commission des Abgeordnetenhauses für das Gemcindewesen behandelt. In ihr wurde geltend gemacht, daß, abgesehen von den früheren Verhältnissen in Nassau in Erwägung zu ziehen sei, welche Grenzen die bez. Verordnung habe einhalten wollen, und wenn dieselbe nur von Geistlichen überhaupt rede, so müsse darauf zurückgegangen werden, wer hierunter in den älteren Provinzen zu verstehen |C*. Es heißt nun weiter in dem Commissionsberichte: In Altpreußen komme das Privileg den Rabbinern rechtlich nicht zu. Das ältere Äeseh vom 11. Juli 1822, aus besten Grundsätzen die königliche Verordnung vom 23. Sept. 1867 beruhe, führe in tz 10 als befreit von allen direkten Beiträgen zu den Comnumatlasten unter andern auch die Besoldungen der Geistlichen auf, ohne zu definiren, welche Personen unter diesen Begriff fallen. Man werde in dieser Beziehung den gemeinen Sprachgebrauch nur dann entscheiden lasten dürfen, wenn in der Gesetzgebung nicht ein anderer, so zu sagen technischer Begriff an den Ausdruck geknüpft sei; dies sei aber geschehen durch den § 5)9 des über Religions- und Kirchengesellschaftcn handelnden II. Th. 11. Tit. des Allgemeinen Landrechts, welcher den Begriff „Geistliche" dahin definire: „Diejenigen, welche bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unterricht in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und zur Verwaltung der Sacramente bestellt sind, werden Geistliche genannt." Dem entsprechend sei nach einer constanten, unzweifelhaften Praxis die Communalsteuerbefrciung in Altpreußen stets nur christlichen Geistlichen und nie den Rabbinern zugestanden und bei dieser rechtlich begründeten Praxis werde es auch für die neuen Provinzen das Bewenden behalten mästen. Die Bezugnahme auf die Staats- und die Reichs- Verfassung, durch welche Petent den Anspruch auf Gleichstellung der Rabbiner mit den Geistlichen der christlichen Kirchen rücksichtlich der Befreiung von den Communallasten zu begründen suche, beruhe auf mißverständlicher Auffassung. Im Artikel 12 der Staatsverfassungsurkunde vom 31. Jan. 185)0' sei nur der Genuß der allgemeinen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekcnntniste unab-! hängig gemacht und werden Privilegien Einzelner oder einzelner Elasten von Staatsbürgern durch diese Bestimmung nicht getroffen. Der Artikel 3 der Verfastungsurkunde für das deutsche Reich vom 16. April 1871 regele aber ein wesentlich anderes Verhältnis;, das gemeinsame Jndigenat in Deutschland, die Gleichstellung der Angehörigen der einzelnen Vungesstaaten in staatsbürgerlicher und bürgerlicher Hinsicht. Alles Uebrigc, was Petent in Betreff der von den Rabbinern in gleicher Weise, wie von den christlichen Geistlichen verlangten Erfüllung staatlicher Hülfslcistungen' vorgetragcn habe, sei unerheblich. Komme die Gewährung einer Vergütung hierfür in Frage, so dürfe sie doch der Commune in 'Form der Steuerbefreiung nicht angesonnen werden!! Auch sei bei der principicllen Abneigung der Majorität des Hauses der Abgeordneten gegen die Colmnunalstcuerfreiheit! der Staatsdiener tvohl. Jeder Wunsch nach gesetzlicher Gleichstellung der Rabbiner mit den christlichen Geistlichen in Betreff der Theilnahme an den Communallasten zurückzuhalten. Nach eingehender Discussion beschloß die Commission mit erheblicher Stimmenmehrheit, an das Haus der Abgeordneten mittelst schriftlichen Beitritts den Antrag zu richten: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, über die