Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 9 (25.2.1879)
- Date
- 1879-02-25
- Page
- Seite 132 (sequence 4)
- Language
- German
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132 An die Vergeltungslehre schließen wir daher folgerichtig die Institution der Rechtspflege. Es kann nicht auffallcn, daß wo, wie durch das mosaische Gesetz, eine VolksgeseHchast inftftuirt und gebildet werden soll, die Rechtspflege als eines der wesentlichsten Momente behandelt wird. Kein Volk, kein Staat, seien sie groß oder klein, kann ohne Rechtspflege und Anstalten für dieselbe bestehen. Daß der Gesetzgeber hierbei, soweit es ihm die Stufe des Nechtsbewußtseins in seiner Ra6on gestattet, auf die strengste Gerechtigkeit dringt, ist selbstverständlich, und mögen die Nechtsgesetze nach dem Stande der Tinge noch so unzulänglich und mangelhaft sein, eine unparteiische Uebung derselben wird er verlangen. Es kommt also nicht allein darauf an, daß das Rechtsgesetz und die Forme», in welchen die Rechtspflege vor sich gehen solle, gegeben werden, sondern wie. zugleich die Rechtspflege zu einem Höchste» sittlichen Moment für die Gesellschaft sowohl als Kr das Individuum erhoben wird. Darum wird (5 Mos. 1, 17) als oberstes Princip ausgestellt: NTI t2£wrSfi, was ebensowohl Gott als Quelle des Rechts, als auch als höchsten Träger der Rechtspflege bezeichnet, wie die Umgebung dieses Kernfatzes erweist. Andererseits wird die strengste, gewissenhaftHe Uebung, oder, wie das hebräische Wort sagt, „Verfolgung" des Rechtes als höchste Sittlichkeit verkündet, wie cs heißt (5 Mos. 16, 20): „Gerechtigkeit, Gerechtigkeit folge nach, darM L« Lebest" rrnn SjTTfi pTS p"i\ Auch hier lehrt der Zusammenhang, daß nicht ein allgemeiner moralischer Sittcnspruch gegeben werden sollte, sondern eine Maxime für die Rechtspflege. Schon vor der Sinaitischcn Gesetzgebung wurde dem Volke eine Verfassung seiner Nechtspflege gegeben (2 Mos. Itz) und die Einsetzung von Richtern „in allen deinen Thoren, nach deinen Stämmen, daß sie das Volk richten, ein gerechtes Gericht", zur ernsten Pflicht gemacht (5 Mos. 10, 18). Immer wiederholt wird eingcschärft, das Recht nicht zu beugen, kein Ansehen der Person gelten, weder die Furcht vor dein Reiche», noch das Mitgefühl für den Annen im Rechtsprechen walten zu lassen, und selbst der Mehrheit nicht nachzugebc«, wenn das Recht dadurch gebeugt würde; jede Bestechlichkeit wird auf's Schärfste verpönt, die sorgfältigste Erforschung der Wahrheit, die vorsichtigste Behandlung der Zeugen zur Pflicht gemacht, für das Recht des Schwächeren, namentlich des Fremdlings, der Wittwe und der Waise soll eingetreten toctken1}. — Wir, können es nun für unsren Zweck nicht betonen, daß in den historischen Büchern die Existenz dieser Rechtspflege immer wieder zum Vorschein kommt, daß als der wichtigste Theil ihres Berufes den „Richtern" wie den KoWgM die Uebung des Richteramtes zugeschrieben wird, und z. B. von David und Salomo Gerichtsscenen geschildert werden. Dies Alles ist selbstverständlich. 1) S. 2 Mos. r, 14; IS. 2i; 23, 1—3. 6; 3.Mos. 1«, 15; 4 Moj. 35, 12. 24; b RH. ,V. 18; 24, 17; 27, 19. Daß aber auch von den Propheten und den Hagiographen an zahllosen Stellen die gewissenhafte Rechtspflege gefordert und gepriesen wird, daß sie Alle in der strengen Uebung derselben die unbedingte Forderung des Heils, in ihrer Verletzung die strafwürdigste Entartung sehen, und daß sie hierin nicht allein mit dem Geiste, sondern auch oft mit den Worten der Thora übereinstimmen, halten wir für einen aberinaligen Beweis der Einheit in Geist und Richtung. Es tritt dies so recht scharf hervor, wenn wir in den Schriften des Reuen Testaments das Gegentheil erblicken. Wenn wir in diesen den Ausspruch: „Züchtet nicht, auf daß Ihr nicht gerichtet werdet" oder „das; man nicht dem Ungerechten widerstehen soll", sondern Dem, der einen Vackenstreich versetzt, die andere Wange biete. Dem, der den Rock nimmt, auch den Mantel gebe u. s. w. lMatth. 5, 39; 7, 1) als Allgemeinsätze betrachten wollte, so steht dem doch die Geschichte der Ehebrecherin entgegen, deren gerichtliche Vcrurtheilung mit dem Grundsatz abgewiesen wird: „Mer sich unschuldig fühlt, der hebe den ersten Stein auf", d. b. der erhebe die Anklage und spreche das Urtheil. Enthalten wir uns auch hierüber an dieser Stelle jedes weiteren Urtheils, so ist es doch klar, daß nach dieser Richtung ein vollständiger Gegensatz zwischen dem „Reuen Testament" und den biblischen Schriften besteht, und bei so nahem Verhältniß, wie sonst zwischen jenem und diesen stattfindet, erscheint die Einhelligkeit der biblischen Schriften von entscheidender Wichtigkeit. — Führen wir nur einiges Einzelne an. Ueberall, bei Propheten wie Psalmisten, treffen wir die Anschauung wieder, daß „Gottes das Recht" ist, Gottes das Gericht, Gott die Uebung des Rechts im Gericht verlangt. Schon in der ersten Rede stellt Jesaias als Bedingung des Heils auf: „Suchet das Recht, schaffet der Waise Recht, führet den Streit der Wittwe"; die Bestechlichkeit, die Unbestrafthrit hochgestellter Mörder und Diebe u. s. w. wird zum 'schwersten Vorwurf gemacht, das Gegentheil als der einstige Zustand gerühmt (1, 17. 23 ff.). So ruft er 10, 1 aus: „Wehe Denen, die urtheln Urthel des Unrechts, den Schreibern, die Unheil niederschreiben, aus dem Gerichte zu drängen die Armen, das Recht zu rauben meines Volkes Bedrängten, Wittwen sind ihre Beute, Waisen plündern sie." Die unparteilichste Gerechtigkeit, namentlich für die Armen und Leidenden, ist die vorzüglichste Eigenschaft des Messias (11, 3 ff.); „ein Richter, trachtend nach Recht wie kundig der Gerechtigkeit", ist die Zierde des Davidischen Thrones NO, 5). In gleicher Weise spricht sich auch der zweite Jesajas aus. Das Zeichen der Messianischen Zeit ist ihm, daß „auf Erden das Recht gegründet ist" (42, 4). „Wahret Recht, und übet Gerechtigkeit", ruft er Israel zu (50, 1, vergl. 5)8, 2; 59, 14). — Auch Jeremias macht dem Volke die bittersten Vorwürfe: „Rechtsspruch sprechen sie nicht, Rechtsspruch der Waisen, daß die glücklich würden, und der Armen Recht richten sie nicht" (5, 28), und stellt als Be-