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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-02-04 · Heft 6 (4.2.1879) · p. Seite 86

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 6 (4.2.1879)
Date
1879-02-04
Page
Seite 86 (sequence 6)
Language
German
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86 §. 76 wurde von unserer Gemeindevertretung vorher klarer! gestellt und hat nun folgende Fassung:! §. 76. . „Einem Ausgetretenen kann der Wiedereintritt gestattet werden, wenn er außer denjenigen Beiträgen, die er etwa nach! §. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 zu leisten hat,! auch noch diejenigen Beiträge nachzahlt, welche er während der! Zeit, seit welcher er der Gemeinde nicht mehr angehört hat,! hätte zahlen müssen. Der Vorstand und die Repräsentantenj Versammlung haben das Recht, diese Nachzahlung zu ermäßi-, gen. — Das Minimum der Nachzahlung muß dem zwei-} jährigen Betrage gleichkommen, den derselbe in . dem Austrittsjahre zu zahlen hatte." Unsere Statuten haben einen Umfang von 13 Titeln und 89 Paragraphen. Cramer Lehrer. Breslau, 22. Januar. Eine heute stattgefundene gerichtliche Verhandlung giebt ein trauriges Zeugniß von den hiesigen Ctimmungsverhältnissen. Unsere Leser erinnern sich des auch von uns besprochenen schmutzigen Pamphlets „Der jüdische Referenda^', das zuerst als Feuilletonartikcl in der (ultramontanen) „Schlesischen Volkszeitung" erschien und dann als Separatabdruck in zehn Auflagen veröffentlicht und colportirt wurde. Wir geben , hier nun den Bericht, wie ihn ein ultramontanes Blatt bringt, das sicherlich nicht unterlassen hätte, wenn irgend Beweisstücke zu Gunsten der in diesem Pamphlet enthaltenen Behauptungen beigebracht worden wären, diese zu veröffentlichen. Er lautet: Die hiesigen dreiundzwanzig jüdischen Referendare stellten bei der Staatsanwaltschaft den Strafantrag gegen Verfaffer und Redacteur und überreichten dem Präsidenten des Appellationsgerichts eine Adresse, in welcher die Erwartung ausgesprochen wurde, der Präsident werde, da die jüdischen Referendarien in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt seien, von der ihm als der Vorgesetzten Behörde gewährten Besugniß zur Stellung des Strafantrages Gebrauch machen. Der Präsident erklärte den Strafantrag seitens der Vorgesetzten Dienstbehörde für unstatthaft, weil die Beleidigung der Referendarien nicht in Beziehung auf ihren Beruf zugefügt sei. Die Untersuchung tvurde auf Grund des Strafantrags der Referendarien gegen den Verantwortlichen Redacteur der Schl. Volks- Ztg., Nowak, und den Herausgeber des Separatabdrucks, N. Neid, eingeleitet. Nowak übernahm in der Voruntersuchung die Verantwortlichkeit für den Artikel, bestritt, daß in demselben eine Beleidigung enthalten sei, und verweigerte Namensnennung des. Autors. Zu der heute vor dem Dreimännergericht des Stadtgerichts stattgefundenen Verhandlung hatte sich ein überaus zahlreiches Auditorium . eingefunden. Als Staatsanwalt sungirte Professor Fuchs. Derselbe erblickte zwar in dem Artikel nach Form und Inhalt eine öffentliche Beleidigung der jüdischen Referendarien, hielt aber den Angeklagten für minder strafbar, weil die Volksströmung nun einmal gegen die Juden gerichtet und der Artikel nur aus dieser Strömung herausgefloffen, der Artikel überdies nicht gegen ewige allgemein giltige Wahrheiten ankämpfe, sondern nur gegen einen Zustand, der erst vor Kurzem durch die Gesetzgebung hergestellt sei und bezüglich deffen man noch nicht verlangen könne, daß er sich schon ganz im Volke befestigt habe. Er erinnert an das Aufsehen, welches die Anstellung eines jüdischen Richters an dem hiesigen Gericht noch vor wenig Jahren hervorgerufen, und an die Rescripte des Justizministers Simons, welche aussprachen, daß man den Juden zwar Studium und Ablegung der Examina nicht verwehren könne, daß ihnen aber hierdurch die Berechtigung zur Anstellung im Staatsdienste nicht verliehen wäre. Er beantragte gegen Nowak (derselbe ist bereits mehrfach mit Geldstrafen vorbestraft) eine Geldstrafe von 200 Mark. Der Angeklagte Nowak bat zunächst unter Berufung auf das Präjudiz Kiesel-Reinkens, wonach ein Strafantrag hes Pfarrer Kiesel aus Leuthen gegen Remkens, welcher auf dem hier tagenden Altkatholikencongreß sich die Aeußerung erlaubt hatte, „dem katholischen Clerus wäre seit dem Vaticanum vom Bischof bis zum Kaplandie Tugend der Wahrhaftigkeit verloren gegangen", von der hiesigen Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und die Zurückweisung von Oberstaatsanwaltschaft und Justizministerium aufrecht erhalten worden war, weil aus der qu. Aeußerung nicht hervorginge, daß die Person des Antragstellers gemeint und beleidigt sei, um Freisprechung rcsp. um Zurückweisung des Strafantrages, indem er ihnen die Berechtigung zur Stellung eines solchen bestritt. Sodann nahm er für sich das Recht in Anspruch, so witzig sein zu dürfen, wie die Wespen und der Kladderadatsch, und bestritt sodann die Activlegitimation der Referendarien zur Stellung des Strafantrages. In dem Artikel sei nur von dem Haupttroß der jüdischen Referendarien die Rede; daraus folge nicht, daß die Antragsteller nicht zum Nebentroß gehörten, fühlten sie sich aber unter dem Haupttroß der schmierigen und unverschämten Referendare mit getroffen, so sei das Beste, sie quittiren den Dienst. Ueberdies bewiesen ihm Tausende von Zuschriften, namentlich aus juristischen Kreisen, daß der Artikel das Rechte getroffen. Er wolle unter Discretion Jedem, der es wünsche, insbesondere den Brief eines höheren Justizbeamten aus Berlin zeigen, in welchem eine Bestellung auf Hunderte von Exemplaren behufs Weiterverbreitung gemacht würde, und den'Brief eines Rechtsanwalts aus Pommern, der sich zum Colportiren des Artikels erböte. Er beantrage seine Freisprechung. Der Gerichtshof erkannte nach einviertelstündiger Berathung gegen Nowak wegen öffentlicher Beleidigung auf 100 M. Geldstrafe und gegen Neid auf 50 M. (der Staatsanwalt hatte gegen letzteren 30 M. beantragt), Vernichtung der Vorgefundenen Exemplare und Platten und Formen, sowie Befug der Antrag-

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