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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-01-21 · Heft 4 (21.1.1879) · p. Seite 53

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 4 (21.1.1879)
Date
1879-01-21
Page
Seite 53 (sequence 5)
Language
German
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53 uns vor, als ob man einem erkrankten oder irregegangenen Manne nachweist, daß er als Knabe, da er unter der Zuchtruthe seines Lehrers stand, diesem gehorchen mußte und im Weigerungsfälle wacker gezüchtigt wurde, diese Krankheit nicht gehabt, oder diesen Jrrthum nicht begangen habe, und darum der Mann nichts Eiligeres zu thun hätte, als sich wieder unter die Zuchtruthe seines Lehrers mit unbedingtem Gehorsam zu begeben und selbstverständlich die alten Züchtigungsmittel, z. B. Inquisition, römische Censur u. s. w., auf sich zu nehmen. Dies ist der Rath, den die Encyclika den Fürsten und Völkern ertheilt, und weshalb sie schwerlich Gehör findet. Bei diesem Gleichniß kaffen wir sogar außer Acht, daß der Socialismus auch zur Zeit der kirchlichen Herrschaft nicht selten aufgetreten, die Gesellschaft erschüttert und viele Opfer gekostet hat. Wie gesagt, solche Ziele werden auch auf dem Wege, den der gegenwärtige Papst eingeschlagen, nicht erreicht, aber die Art und Weise, wie er spricht und auch zu handeln scheint, wünschten wir bei allen Anhängern des römischen Stuhles zu finden. Berlin, im Januar. Gehört die jüdische Religionsgesellschaft zu den mit Corporanonsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden? Der Vicar S. ist durch zwei gleichlautende Erkenntnisse auf Grund des tz 166 des Reichsstrafgesetzbuches verurtheilt worden, weil er durch eine in seinem Verlage erschienene und von ihm mit Kenntniß ihres Inhaltes verbreitete Broschüre die innerhalb des Bundesgebietes mit Eorporationsrcchten bestehende jüdische Religionsgesellschaft öffentlich beschimpft habe. In der hiergegen eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde führte der Angeklagte aus, daß die Vorderrichter das Gesetz vom 23. Juli 1847 und den § 116 eit. verletzt haben, weil, wenn nur Eine jüdische Neligionsgesellschaft innerhalb des preußischen Staates bestehe, dieser Religionsgesellschaft Eorporationsrechte nicht verliehen seien, wenn aber jede Synagogengemeinde eine besondere, von der anderen verschiedene Religionsgesellschaften bilde, es an der Feststellung fehle, welche dieser Religionsgesellschaften beschimpft worden. Das Obertribunal hat diese Deduction des Angeklagten für nich't zutreffend erachtet und die Beschwerde zurückgewiesen. Denn die letztere Alternative kommt deshalb nicht in Frage, weil die Auffassung der einzelnen Shnagogengeineinden als ebenso vieler Religionsgesellschaften der Bedeutung des Wortes „Religionsgesellschaft" im § 166 eit. widersprechen würde, wie sich aus der Bezeichnung der christlichen Kirchen als Religionsgesellschaften und ihrer Zusammenstellung mit den anderen Religionsgesellschaften klar ergibt. Auf der anderen Seite aber ist daraus, daß die Eorporationsrechte der Synagogengemeinden, nicht der jüdischen Religionsgesellschaft in ihrer Totalitätverliehen worden sind, keineswegs zu folgern, daß * die letztere keine mit Corporationsrechten bestehende im Sinne des ß 166 sei. Diese Folgerung wird schon dadurch ausge schloffen, daß durch die staatliche Gesetzgebung auch nur den! einzelnen kirchlichen Instituten, geistlichen Gesellschaften und j Kirchengemeinden, nicht den christlichen Kirchen als solche Cor-! porationsrechte ertheilt sind. Die Verfaffungsurkunde schreibt j den Religionsgesellschaften Eorporationsrechte zu, insofern dergleichen den einzelnen Institutionen und Gemeinden, aus welchen sich die Religionsgesellschaft zusammengesetzt, verliehen worden sind, und es muß deshalb auch jede Religionsgesellschaft als durch § 166 cit. geschützte erachtet werden, wenn die derselben zugehörigen Gemeinden innerhalb des preußischen Staates Eorporationsrechte erlangt haben. Zu den so geschützten Religionsgesellschaften istauch die jüdische zu rechnen, und kann dies um so weniger einem Bedenken unterliegen, als die durch die §§ 35, 37 des Gesetzes vom 23. Juli 7847 eingeführten Synagogengemeinden, . welchen alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden bis zum Erlasse des Gesetzes vom 28. Juli 1876 ohne Ausnahme angehören mußten, den landrechtlichen Kirchengesellschasten entsprechen, die Synagogengemeinden also zu der jü-! dischen Religionsgesellschaft in demselben Verhältnisse stehen,! wie die Kirchengcmeinden zu den christlichen Kirchen. Die Be- ' schwerde des Angeklagten ist hiernach verfehlt, j Bonn^ Ö. Januar. lPrivatmitth.) Im December-Hest :beS „Centralblattes für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen" wird ein Ministerialrescript vom 6. Dec, mitgej theilt, nach welchem die Errichtung eines besonderen Religions-! Unterrichtes für eine Minorität nach den beiden Grundsätzen j erforderlich sei, wenn die Anzahl der betreffende» Schüler nicht! zu gering ist und die Schule die Mittel besitzt, den besonderen! Religionsunterricht zu remuneriren. Das Eigenthümliche dabei! ist, daß in dem speciellen Falle, der den katholischen Religionsunterricht an einem Gymnasium betraf, nur 14 katholische j Schulkinder vorhanden waren. Das Rescript besagt hierzu: „Diese Zahl ist so gering, daß nach den für die Unterrichts- Verwaltung in dieser Richtung maßgebenden Grundsätzen die j Nothwendigkeit der Einrichtung eines besondere» katholischen l Religionsunterrichtes für die dortige Anstalt damit nicht begründet werden kann." Der zweite Absatz desselben RescriptcS! weist aber an: „Sobald die Anstaltscaffe die erforderlichen Mittel zur Remunerirung eines katholischen Religionslehrers biete an dem dortigen Gymnasium auch dann Sorge zu tragen, wenn die jetzige Zahl der katholischen Schüler keine erhebliche Steigerung erfahren sollte." — Wir nehmen selbstverständlich gern von diesem Ministerialerlaß Act, da der einzelne Fall für unsre Glaubensgenossen, die sich doch überall in. der Minorität befinden, immerhin ein Präjudiz bilden könnte. Allein wir werden sehr bald aus dieser Hoffnung durch ein zweites, allgemein gehaltenes Ministerial-Rescripts gerissen, das folgendermaßen lautet: „Abschrift vorstehender Verfügung erhält das Königliche Provinzial-Schulcollegium zur Kenntniß und Nachachtung auf den Bericht vom 27. v. M. mit dem Bemerken, daß eine be-

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