Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 46 (10.11.1874)
- Date
- 1874-11-10
- Page
- Seite 771 (sequence 9)
- Language
- German
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m Nach § 53 des citirten Gesetzes verbleibt jedoch den mit der-Führung der Standesregister bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des neuen Gesetzes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu ertheilen. Es sind daher die bisherigen Listenführer der Synagogengemeinden ferner verpflichtet, in Gemäßheit des §19 der citirten Bekanntmachung, die gewünschten Auszüge aus den Listen zu ertheilen — woraus sich von selbst ergiebt, daß ihnen auch die Pflicht obliegt, für die gehörige Aufbewahrung rc. dieser Listen Sorge zu tragen. Höheren Orts sind deshalb auch besondere Uebergangsbestimmungen bezüglich der jüd. Geburts-, Trauungs¬ und Sterbelisten nicht erlassen. Meinerseits halte ich es jedoch für angezeigt, die betreffenden Herren zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß es sich empfehlen dürfte, die bisherigen Listen am 1. October d. I. formell mit Datum und Namensunterschrift abzuschließen — auch dieselben der aufsichtführenden Obrigkeit, nach § 17 der Bekanntmachung, baldthunlichst zur Einsicht vorzulegen und den Abschluß amtlich beglaubigen zu lassen. Ich halte das umsomehr für geboten, als es mir im Interesse der Synagogengemeinden durchaus wünschenswerth, ja nothwendig erscheint, daß die in den jüdischen Kreisen vorkommenden Geburten, Trauungen und Sterbefälle nach wie vor von den Vorstehern der Synagogengemeinden, bezw. den bisherigen Listenführern registrirt werden. Es bedarf des Nachweises nicht, in wie vielen Beziehungen es! fürdie- Synagogengemeinden eine Lebensfrage ist, den Personalstand ihrer Mitglieder und dessenjeweilige Aenderung genau zu kennen. Schon die Sorge für den Religionsunterricht macht eine genaue Kenntniß der schulpflichtigen Kinder nothwendig, und wie anders sollte diese den Vorstehern der Synagogengemeinden ohne Weiterungen zugänglich gemacht werden, als durch fernere Führung von Geburtslisten? Allerdings wird diese Liftenführung weder einen amtlichen Charakter tragen, noch obligatorisch sein. Aber wie ich keinen Augenblick daran zweifle, daß die Herren Vorsteher und Listenführer im Interesse der Gemeinden sich gern der Last der ferneren, unentgeltlichen Liftenführung unterziehen werden, so bin ich. auch überzeugt, daß Alle, denen daran liegt, ihre Zugehörigkeit zum Iudenthume und zur Gemeinde zu constatiren, gern und willig die betreffenden Angaben in bisheriger Weise an die Vorsteher bezw. Listenführer, machen werden unbeschadet natürlich der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige an die neuen Standesbeamten — sobald sie nur in der Fortdauer der. jüdischen Listenführung in Kenntniß gesetzt sind. Daß aber zu dieser freiwilligen Listenführung die. bisherigen Listen,' nachdem sie ordnungsmäßig abgeschloffen sind, fernerweit benutzt werden können, erscheint mir um so unbedenklicher, als die Bücher Eigenthum der Synagogengemeinde sind und bleiben. - Es muß nur dafür gesorgt werden, daß die n e«e n . Eintragungen — bei denen, ihrem Zweck gemäß, die jüdischen Namen ynd Daten besondere Berücksichtigung finden können — von Heu qkteu Mindestens durch einen .ganz leeren Bogengetrennt sind und darüber bemerkt wird,, daß y i es e Eintragungen keinen amtlichen. Charakter haben; wie. denn selbstverständlich gültige Zeugnisse aus -denselben nicht auch, gestellt werden können- Bemerkt mag noch werden, daß die Tertiasiodtenlisten zuhetzt baldthunlichst nach dem 1. October, über hie bis yahineingetragenen Todesfälle, an die Steuerfiscalate emzusenven sind und daß, wo ausnahmsweise, nach § 11 der Bekanntmachung, nicht die Vorsteher, sondern besondere Listenfnhrer beeidigt sind, den letztem die Listen bis auf Weiteres verbleiben. Bei ihrem Abgänge aber gehen die Listen in die Hände der Vorsteher über; die auf deren Führung allerdings nicht mehr besonders ver^ eidigt werden, aber für die Richtigkeit der von ihnen auszusteLlenden Auszüge mit ihrem sonstigen Amtseide hasten, Für hie Auszüge sind, nach wie vor'die gesetzlichen Gebühren an die Vorsteher bezw. Listenführer zu entrichten.. . Bei der bedeutungsvollen Wichtigkeit her Listen, hie noch auf Jahrzehnte und länger benutzt werden müffen, ist deren sorgfältige Aufbewahrung eine ernste Pflicht und die Ueberlieferuug derselben, als eines der wichtigsten Gemeindeiuventarien, von den wechselnden Vorstehern besonders zu .beachten bezw« zu bescheinigen. Ob es sich nicht empfiehlt, um dem möglichen Kerlust vorzubeugen, eine beglaubigte Abschrift derselben bis zum Ahschlrrsse anzufertigen und an einem sichern Orte,, etwa in der Synagoge, aufzubewahren — oder aber die Abschrift dem Landrabbinate zur Anfertigung einer Generalliste einzusenden 7-7das wird noch weiterer Erwägung bezw. Beschlußfassung zv unterziehen sein. Jedenfalls bitte ich, hehuf statistischer Uebersicht, die Zahl der in den Listen von 1844 an bis zum Abschluß eingetragenen Nummern,. sowohl für Geburten als für Trauungen und Todes? fälle baldthunlichst mir mittheilen zu wollen. Wird in dieser Weise überall consequent und energisch vorgegangen, so brauchen wir die durch das neue Gesetz uns entzogene bisher selbstständige Listenführung nicht zu beklagen; könnes dieselbe vielmehr als einen von den Zeitverhältnifsen unabweislich verlangten Fortschritt umsomehr begrüßen, als dabei nichj: mehr das Judenthum zurückgesetzt, sondern gleiches . Recht für alle Religionen und Confessionen geschafft ist. Auch die obligatorische Eivilehe, die jetzt für Alle-gilt, kann das Iudeythum, insoweit es die rein staatliche Geltung der Ehe betrifft, sich gefallen. lassen. Nicht dringend genug kann ich allen Betreffenden an's Herz. legen, den staatlichen Mforderüngen zu genügen, die erforderlichen Anzeigen---rechtzeitig zu machen und unter keiner Bedingung eine religiöse. Trauung - vornehmen zu lassen, -. ehe die Eivilehe stattgefunden hat. Ich werde selbsttMständlich weder selbst eine religiöse Trauung vollziehen, noch einen ändern dazu autorisiren, bis -dev Nachweis über die vpllzogene Eivilehe