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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-11-10 · Heft 46 (10.11.1874) · p. Seite 764

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 46 (10.11.1874)
Date
1874-11-10
Page
Seite 764 (sequence 2)
Language
German
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7§a n * ' ■ ' % ä 3; ■ der talmudifchen Zeit. Hier wurde die ReHtsgültigkeit einer Ehe an einen bestimmten Act gebunden, jedoch dieser noch in dreifacher Weife, durch» nrrp -,^3« (Eben haös. Mschn. 26/M; alle dre^AÜens Kenn sie ^nter den AoKesihriebenen Bedingungen vollzogen worden^ waren^rechtsgültig?Dic^ Klmüd^n Lehrerstrebten jedoch ^dahin, die Eohulalion durchsund ^llV'aus der Volkssitte zu beseitigen, und belegten sie, obschon sie ihre Rechtsgültigkeit nicht zu» verneinen, vermochten^- - mit , körperlichen, Strafen. *) So gelangte man dahin, im- Volksbewußtseinallein die Trauung/durch nvn und ■pump als die wirkliche Eheschließung anzusehen, diese nur durch jene als vollzogen zu - betrachten. Die Meinung, als bb durch die beiden ersten Arten eine' Ehe geschlossen, werde, mag noch im' jüdischen Ritualgefetzbuchm stehen: Jedermann perhörrescirt sie. Hierzu kommt,, daß man in unserer Zeit auch jenes früher bestandene allgemeine Recht. M^T.r.auung.MM.M einen an- - gestellten Cultusbeamten für erforderlich hält. Man sieht gerade hieraus" ein recht klares Beispiel von der allmäligen Entwickelung und von - der Herrschäft, welche die Volksanschauung über , den geschriebenenBuchstaben in.jeder, nicht, erstarrten, sondern lebenskräftigenuZeit erlangt- Sie ' schränkt oft ■ die frühere Freiheit, welche die Formlosigkeit gab, dadurch ein, daß sie einem Acte ejnen lBenhigep und chedeuluygsvollen Inhalt gieh^ den,er früher ^nicht^, besessen, und beseitigt wiederum Formen, vie keinen Inhalt jf' wehr.füx. sie,.haben. \ rnJ, Von -diesem Gesichtspunkteags wird man um so leichter " einsehen,.daß die Synagoge, ohne die Forderung der synagogalen Trauung irgend-aufzugeben oder abzuschwächendie obligatorische Civilehe des^Staates ohne ixgend. einen> Anstand anzuerkennen, vermag. Die .Synagoge char. die Eheschließung stets theilS als einen..bürgerlichen Vertrag, theilsals einen religiösen Act an-, gesehen; das.-Erftere bethätigte sie-, durch .die zum. Trauacte als erforderlich gehaltene N21NL, das .Letztere durch die -piaiipi rtsrr mit. den^ Segenssprüchen. , ..Wenn-. daher, der Staat die bürger?. lichen.Rechtsfolgen nicht mehr.an den religiösen Trauact, sondern - an., einen .von ihm.selbst geleiteten Act gebunden erklärt, also. . hieran.staatliches und kirchliches unterscheidet, so hat die Synagoge nach ihrem Grundsätze'.wn nnpb?3*i nichts dagegen einzuwenden, sondern sieht dadurch, die. miro für. erledigt an. **) *). Bei ist.dies., bekanntlich zweifelhaft, s.. Hagah: **) Wir drümen' dieses Verhältniß von seiner allgemeinen Seite,, jüngst ifti einer f Träupredigv aus, welche ihren Text aus' dem Anfang HZ l J /'■/ ' Aber ebenso bestimmt töttb' sie aus ihrem geschichtlichen Herkommen, aus dem Volksbewußtsein und aus dem religiös-sittlichen -Inhalte der'EheHftlbst die Forderung der religiösen Trauung aufrecht ^rhaltenEHVir wissen^wohl,Haß radical gesinnte Männer .einwenden Werders daß .in ^ü^erer Zeitdie; Eheschlleßung durch den ^uw^als rechtsgültig.angesehen wurde. ' Nust die Rechtsgültigkeit der nur civiliter geschloffenen Ehe ficht die Synagoge auch durchaus mchttan^. aber,so wenig wie der Staat selbst dest'religiösHttstchm Inhäst M WschliHüng durch seinen. Civilact erfüllt, befriedigt und bethätigt glaubt und glauben darf, ebensowenig kann und darf die Synagoge den religiösen Trauact um des religiös-sittlichen Inhalts der Eheschließung willen aufgeben, die Synagoge wird daher ihre Bekenner dazu änhalten, .den Civilact vorangehen zu lassen,.nicht blos der Strafbestimmung für den Trauenden wegen, nicht-blos der schweren Rechtsnachtheile für has..Ehepaar wegen, ..sondern schon ^um des.. Gehorsams gegen das Staatsgesetz willen, den sie grundsätzlich zu lehren hat. '' . . , Hiernach bestimmt sich auch das , Verhalten der Gemeinden den nur civiliter getrauten Ehepaaren gegenüber,' wie von selbst. Die Rechtsgültigkeit in allen bürgerlichen Beziehungen haben sie solchen abzüsprechen weder chas Recht, noch die Gelegenheit. In religiöser Beziehung aber bestehtdie Ehe ohne den religiösen Trauact nicht zu Recht. Eigentliche Zwangsmaßregeln besitzt aber die Synagoge, besonders 'die' moderne, nicht.'- Sie hat gegen das' Ehepaar und ihre Kinder keinerlei wesentliche Ausschließungen zu vollführen. Auch dem unehelich geborenen Kinde darf weder die Beschneidung und Namengebung, noch der Religionsunterricht und die Confirmation, noch irgend 'ein Recht in der Synagoge versagt werden.;,,:r ■■■■■?■,) Es wird sich also darauf beschränken, daß z. B. im vs *p;nr> die blos civiliter getraute Frau nicht als ■»n©«.*) genannt werden dürfe, und was sich hieran, analog anschließt. Hierin ist die Synagoge vollständig in ihrem.Rechte; , wenn der Staat consequent demnur kirchlich getrauten Ehepaare jeden Genuß des ehelichen Rechtes, z. B. den Namen des Mannes und .Vaters,- der Frau und den Kindern, das Erbrecht, die Scheidung u. s. w.. versagt, so kann ,die Synagoge dem blos civiliter getrauten Ehe-- paare die religiöse Anerkennung vorenthalien; sie hat durchaus; nicht das, Recht, die Personen des Ehepaares mit irgend, .einer > Strafe, Zuchtmittel irgend einer Art zu belegen , wohl aber. die des Wochenabschnittes (5 Mo.s. 29- 9 und.11) genommen-hattenämlich io: „Wie der Mensch stehet auf dieser Erde, und sein . Haupt ist empörgerichtet,' sein'Blick zugewendet'den Himmeln, ihren Sonnen und Welten-ühremrunermeßlichen.Ranme; wie-der-Mensch das Werk des Tages, um sich,. Vas Werk des. bürgerlichen Lebens . fort -und fort zn schaffe'n, aber iw' all' diesem Werke beit Geist zu befragen, 'd'as^ Sittliche/vaS'^Gö.ttliche zujbethätigcn--hat,' -mitten: im. Irdischem das Aeber-' irdische, mitten im Bergänglichen das Unvergängliche, das Ewigdauernde — also ist auch der Bund der Ehe ein bürgerlicher Vertrag zweier, Menschenhaie.Zusammengehen-,wollenhunds.darstm vor den. Vertretern des Staates zu'schließen -- dagi scheri.st'.er nothmehr, chöher, heiliger, ein "sittlicher, ein göttlicher Bund, ein Schöpfungswerk in'der Urzert der Menschheitvon der Liebe geschaffen,- zur -Bereinigung bon' Herz zu Herz, von Geist zu Geist, zur Hingebung, zum Selbstvergessen, - zur Selbstaufopferung bestimmt und verpflichtend, darum weit, himmelweit' über jedes bürgerliche Recht und jeden bürgerlichen Vertrag hinaus»"' (ein;e]j©jo^tte.öftcimme>,.rn-o ein Goittesbund,:- beit ber Ewige an Euch schließet, den zu schließen Ihr heute stehet vor - dem' MigÄst Eutern Gottö'!" Im Folgenden wurde dann dieser reli-' MH-sitfliMiInhalt,E.hx;ä«sMand.exgesetzt/' .. : | *) nra« nDwns

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