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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-11-03 · Heft 45 (3.11.1874) · p. Seite 752

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 45 (3.11.1874)
Date
1874-11-03
Page
Seite 752 (sequence 6)
Language
German
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es. darHustellen suchen,, sogar^durch/ mchk--lKr.^eh>renv^, Mittel därzustellen suchen - — -so', würde -dieser Änblick Me.-und -Ähre GesinuuuASgenoffen. nicht., „b.e.lM.be,n", sondernerfreuen.; betrübend ist für,Sie nur-, der Anblick,,^ wenn .stas^Iudenthum sich" immer Mn/Neuem lebeMräftig/wirksam, fortschreitend und aufblühenderweist, wie eA.dies, ©ottrjei Dank^' im. Großen und Ganzen thut! "Denn' Schattenseiten,,.und ^zwar-ve^rschjedene,, hat zu fallen Zeiten,, j.e de Erscheinung iNj. der ,.Menschestw,elt!. ^So verhält', eL sich in der ^That-mit. Ihnen, und.,wer diesZbezweife.lte, braucht' nur die,Entstellungen '.zu' lesen, welche Gielst.^Jhren Jl^ike(n_d^n, jüdischen .Zuständen, ,angedeihe.ylassen^. -Jö&tr fragen n^chmHls:,^v)ozu. die. Verstellung? / Märe.,ras.ÄudenthuMjwirklich in.e.inen' Zustand der Zersetzung,gerathen.--—-.chie.^es^hies wicht ist..n.Sie. wären.einer der.Letzten^,die.Ach.durüber-.,>bechübten/^ .... Hiermit, genug. .Wir wollten,<stur.das- Verfahren.und-,-die ^ampsweise.des Prof. -Meßner, charakterisiren.. Auf-seine diesen kleinen Jrrthünier^ und Widersprüche. im. lLinzelnen abermals einzugehen,-kann uns .Niemand ,die Lust. zumuthen,:.noch weniger dürfen-rvirunsere Leser damit belästigen..wollen. . Es.hätte.rdi^s im Grunde auch gar.keinen Zwech. 2beUxuK36itotcßu.cßbeii/. ' 1 '. Deutschland. , ■" , " „ ■ Berlin) 17. October. Die „Boff. Ztg." schreibt: .„<§s wird uns folgender Vorfall mitgetheilt, der einen Äeweis' dafür liefert, wie "leicht man eS'in'gewissen Kreisen hält,.. sich/gesetzlicher Verpflichtungen zü entledigen. '..'..Wir' th'eilen den Fäll hier mtt,- weil'wir' der Ansicht sind, daß' das von dem schuldigen-Theil angewandte' Verfahren, wenn es'auch von dem jüdischen Rimalgeseh. 'als ' giltig 'anerkannt werden sollte,'" doch schwerlich vor dem preußischen-Gesetz ' als'irgend wie von rechtlicher Bedeutung erachtet werven'-dürfte.' Fräu. B. Sch./gegenwärtig'in Schwedt a. d.'O. lebend, ist rechtskräftig, aber /nicht . Nach jüv. Ritus, von ihrem Ehemann, I.' L., Sch. ' geschieden; dieselbe will in die jüd. Scheidung nur unter der Bedingung willigen, daß ihr 500 Thäler'als Alimentation für ihr, Kind, von ihrem früheren'Ehemanne, der in der richterlichen Scheidung als schuldiger Theil erklärt wurde, gezahlt werden. Tim sich von 'dieser Verpflichtung' zu, befreien,' und' sich' mit" ferner jetzt verkochten Braut verheirathen zu können/wurde fol'g^tder listig erfundener Plan gegen die geschiedene'Frau ausgeführt/ Am Mittwoch' wät' ein hiesiger Kleiderhändler zu' der geschiedenen Fraü 'B. Sch. nach. Schwedt - gekommen, um mit ihr in' der Sache zu unterhandeln; als er sich an demselben Abend in deren Begleitung näch dem Bahnhof begeben hatte/drückte er plötzlich derselben, kurz vor Abgang des Zuges, ein Papier in die Hand, das sie, ohne dessen Inhalt'zu'kennen, auch ännahm, worauf ihr der schlaue Unterhändler' Zurief, sie habe einen M. Scheivebrief angenommen und sei nun, ohne irgend welche weitere Ansprüche'an ihren geschiedenen Ehemänn zu haben, auch nach jüv. Ritus 'geschieden'. ' — Wir sind ffreilich'"der Ansicht,', daß , wenn auch dem jüd. Ritualgesetz dürch ^se hink'drlistige Üeberrumpelung genügt - sein sollte; schrverlich düdürch die' rechtlichen Ansprüche der Frau' und' ihres Kindes an 'den geschiedenen Mann beseitigt sein dürften:' — Das ganze'Sächverhältniß ist 'in obigem gewiß' sehr ungenau angegeben.' Hat das zuständige'Gericht' den.'Ehemann i'ü''die' Zählung' der söll'Thlr!' veruitheilt?' 'Dann/brau^te did Frau den synagogalen' Scheide,act ' nicht., zur. Erzwingung der 500 Thaler 'zu benutzen/ sondern hatte' einfach/chie' Schuld,' bei dem Gerichte einzuklagen.' War der' Mann' zu dieser. Zahlung nicht gerichtlich verurtheilt, so war die Frau nicht in ihrem Rechte, einen ch'nägo'galen Act, also eine als" religiös erforderlich betrachtete Handlung, zur Erzielung einer Geldsumme benutzen zu. wollen. Es' kann unter keinen Umständen gebilligt werden,/religiöse Handlungen als Zwangsmittel für Geldzahlung,Hie dies bisweilen mittelst 'der Chalizrh geschieht,' zü 'mißbrauchen/ Auch darin verwirrt der Corres, der V. Ztg/'die Sachlage,', wenn er voraussetzt/daß das preüß. Gericht dem Vorgänge /eine rechtliche Bedeutung nicht beilegen werde.' Das Gericht hat nach dem staatlichen Gesetze' von der synagogalen Scheidung gar keine Notiz zu nehmen, und der Standesbeamte, der über die Wiederverheirathung eines oder einer Geschiedenen den Civilact zü vollziehen hat,' hat sich nur den Nachweis der gerichtlichen Scheidung, nicht aber den der synagogalen vorlegen zu lassen. Dieser Letztere kommt'erst'zur Sprache, wenn 'die synägogale Trauung vor sich gehen soll. Dem Sachverständigen , ist es übrigens bekannt, röelche sorgfältige Vorsichtsmaßregeln.das Ritualgesetz hinsichtlich des Ge'ts und seiner Geltung vorschreibt," siehe Eben haes,,' Abschnitt 119 ff. .' ‘ . ... * Berlin, 23. October. ' Soeben verbreitet sich die Nachricht, daß heute früh der Rabbiner vr. Abraham Geiger verschieden sei. (Diese Trauerkunde in ihrer ganzen überraschenden Weisechai uns so tief ergriffen,' daß wir heule'nur Folgendes hinzufugen, können, einen ausführlichen'Artikel aber dem Verewigten in 'bei nächsten Nummer widmen werden. Geigers 1810 in Frankfurt am Main geboren, hat dennoch ein/ arbeitvolles und erfolgreiches . Leben im Älter von vieründsechszig Jahren geschloffen. ^. Nachdem er in 'Bonn studirt hatte, ward et Rabbiner in.Wieshäberi, und bekleidete^ alsdann dieses Amt nacheinander .in' Breslau, Frankfurt'am'Main und Berlin. 'Es/war noch am' 10°.September,' als wir, bei einem kürzest'Aufenthalte in Berlin, Geiger-Besuchten. Z Er war gesund, heiter unb^ voll Pläne für die AuDnft/

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