Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 35 (25.8.1874)
- Date
- 1874-08-25
- Page
- Seite 584 (sequence 2)
- Language
- German
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-5|4 schützten religiösen Motivs durch Egoismus und Streitsucht überhaupt, durch äußerliche persönliche Beweggründe verhüten. Wir glauben daher, .daß es dringen), zu empfehlen sei, daß schon" zum Anfang dernächsten Session -des Landtages an das Abgeordnetenhaus von Seiten der Gemeinden, Cultusbeamten, Lehrer u. s. w. abermalige Petitionen gerichtet werden. Selbstverständlich dürfen es nicht dieselben Petitionen, wie die vorigen, dem Worlaut nach sein, - da diese eben als durch die-Annahme der Resolution erledigt, erklärt worden sind. Auch scheint es uns wirksam, wenn diesmal die Gemeinden nicht zu einer Collectivpetition sich vereinigten, sondern jede einzeln vorging, oder wenigstens von den größeren und mittleren Gemeinden eine jede für sich petitionirte, und nur die kleineren Gemeinden sich diesen anschlöffen. Die Grundzüge dieser Petitionen müßten sein: 1) Die Aufhebung des Parochialzwanges für die jüdischen Ortsgemeinden, während derselbe für die christlichen Ortskirchengemeinden bestehen bleibt, erwirkt eine Ungleichheit der Behandlung zwischen den jüdischen und den christlichen Kirchengemeinden und eine Ausnahmestellung für die Erfteren, während das bisherige Gesetz sie völlig gleich behanaelte, da die Kirche das Christenthum repräsentirt, also der freie Austritt aus der Kirche dem freien Austritt aus dem Iudenthume völlig analog ist. ' 2) Der völlig freie Austritt aus der jüdischen Ortsgemeinde würde, weil diese, ohne Einkommen aus Grund- oder Capitalbesitz und ohne Zuschüsse aus Staats- und Communalmitteln, lediglich auf die Steuern der Gemeindemitglieder angewiesen sind, den finanziellen Verfall, die völlige Unsicherheit ihrer Etats, die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sowohl in der Verzinsung und Amortisation ihrer Schulden, als auch in der durch Contracte festgestellten Zahlung der Gehälter ihrer Cultusbeamten, Lehrer u. s. w. bestehen, sowie die Unmöglichkeit, neue derartige Verpflichtungen einzugehenmehr oder weniger, schneller'oder langsamer herbeiführen. 3) Das Motiv des freien Austrittes aus der jüd. Ortsgemeinde „aus confessionellem Bedenken" ist illusorisch, da es bei jedem andern Motive vorgeschützt werden kann, und eine Competenz über die Wahrhaftigkeit desselben unmöglich ist. 4) Die jüdischen Gemeinden besitzen die Corporationsrechte. (Gesetz vom 23. Juli 1847 § 37). Mit den Corporationsrechten ist aber die stets flottirende Mitgliedschaft unvereinbar, da Rechte und Pflichten einer juristischen Person nicht ausgeübt werden können/ wenn die Zahl der Mitglieder eine immerfort unzuverlässige und der Verminderung ausgesetzte ist. Der freie Austritt aus der jüdischen Ortsgemeinde ist also gleichbedeutend mit der Aufhebung ihrer Corporationsrechte- und es wird für-den vermeintlichen' Schutz von Individuen die Haltlosigkeit der Gemeinschaften eingetauscht, während innerhalb der jüd. Gemeinden eiw Gewissenszwang für das Individuum nicht stattfindet. - 5) Innerhalb der Gemeinden soll denjenigenwelche einen vom Gemeindegottesdienste abweichenden Gottesdienst für sich Herstellen wollen, dies zu thun freistehen, und wenn sie einen solchen hergestellt haben', für diesen der Theil ihrer Gemeindesteuern zurückgezahlt werden, welcher für,den Gemeindegottesdienst verwendet wird. t 6)' Das Abgeordnetenhaus wird ersucht, die resp> Gesetzesvorlage im Sinne der obigem Sätze zu behandeln, um nicht die jüdischen Gemeinden dem sicheren Verfalle, der drohenden Auflösung, ihre Schuldner und die, mit denen?, sie contrahirt haben, überhaupt ihre Institute und Beamten der Beschädigung auszusetzen, und den religiösen . Zwiespalt und Indifferentismus zu nähren und zu legalisiren. Wir empfehlen diese Erörterung allen denen, ,welchen der Fortbestand der jüdischen Gemeinden in Preußen-am Herzen liegt. Und wenn auch alle diese Bemühungen ohne Erfolg blieben — was wir jedoch durchaus nicht glauben — so ist es doch unsere Pflicht, von vornherein durch diese Petitionen Verwahrung einzulegen, auf welche wir uns später berufen können. Die Juden in Wcstrußland. Wie wir in Nr. 33 d. Bl. erwähnten, hat sich der Reverend A. L öwy im Aufträge der Anglo Iewish Association nach Westrußland begeben, um über die Zustände unserer dortigen Glaubensgenossen an Ort und Stelle Belehrung zu suchen. Wir theilen seinen Bericht an jenen Verein mit Auslastung einiger minder wichtigen Stellen mit. Er enthält manches den Lesern dieses Blattes bereits Bekannte, wird ihnen aber in seiner Totalität doch interessant sein. Nach einer kurzen Einleitung fährt Herr Löwy fort: - Die Zustände der russischen Juden haben sich durch die Ereigniffe der letzten zehn Jahre wesentlich verschlimmert. Die Negierung hat, hindern sie die revolutionären Unternehmungen der Polen auszurotten suchte, zu kräftigen Maßregeln zum Behufe der Russificirung der verschiedenen Nationalitäten in dem bisherigen Königreiche Polen und den benachbarten Provinzen gegriffen. Da die russische Sprache als Zeichen oder öffentliche Erklärung der. Loyalität zu dienen hat, so erwartet man von jedem russischen Unterthanen, daß er sie bei allen officiellen und selbst privaten Verhandlungen anwendet. Die Schulen sollen durch Lehrer geleitet werden, die russisch sprechen, und Schulbücher sollen nur zugelaffen werden, wenn sie in russischer Sprache geschrieben sind. Die Mehrheit der Juden, deren Muttersprache ein Jargon von einem mit vielfachen fremden Wörtern vermischten alterthümlichen Deutsch ist, sind bis jetzt ebenso wenig im Stande gewesen, auf die an ihrem Herde und'bei ihrem gegenseitigen Verkehre gebrauchte Sprache zu verzichten, wie sie sich sträuben, die Art ihrer häßlichen und geschmacklosen Kleidung zu verändern. Das Staatsgesetz, welches diese Zuneigung der Juden zu ihren alt-