Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-08-18 · Heft 34 (18.8.1874) · p. Seite 569

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 34 (18.8.1874)
Date
1874-08-18
Page
Seite 569 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3226960-3226995--32838-3255826
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Coterie, oder wie man es nennen mag, bestehe, daß außer der Erhaltung, der Religion und der Erreichung bürgerlicher Gleichstellung nirgends unter den Juden der verschiedenen Länder, ja benachbarter Staaten irgend-ein gemeinsamer Zweck vorhanden ist, irgend eine Gemeinsamkeit für einen allgemeinen oder besonderen Zweck; gerade wir, die wir stets nachdrücklich behauptet haben, daß weder im wahren Judenthume, noch in den Juden ein Hinderniß existire, daß die letzteren sich inmitten der Nation dieser in jeder Beziehung anschließen, amalgamiren und als wahrhafte Patrioten dem Staate und Vaterlande eingliedern, und oft genug zu erweisen die Gelegenheit hatten, wie im Falle eines feindlichen Zustandes die jüdischen Bürger eines Staates ihren Glaubensgenosten im andern Staate ganz in derselben Weise, wie die andern Bürger, gegenüberstanden und so lange die Leidenschaften wach waren. eine gleiche Gesinnung bethätigten — gerade wir sprechen es unumwunden aus, daß, ganz abgesehen von allen diesen politischen, socialen, nationalen und patriotischen Verhältnissen, unter den Juden eine gewisse stammverwandtschaftliche Beziehung stattfindet. Wir - haben es wiederholt gesagt: Die Menschennatur ist glücklicherweise von ihrem Schöpfer nicht so einseitig und beschränkt angelegt, daß in ihr ein Gefühl jedes andere, eine Pflicht alle anderen, ein Verhältniß alle anderen ausschließe; vielmehr können alle diese mit, neben und durcheinander bestehen und wirken, ohne sich zu schädigen, ohne in Con-- stict zu gerathen, ohne einander zu behindern. Im Gegentheil, ein edles und pflichtgetreues Herz entzündet in sich und nährt ei n Gefühl durch das andere, und weiß aus allen seinen Pflichten ein harmonisches Gewebe, ein einheitliches Streben und Vollbringen herzustellen. So baut sich ja für den Menschen das Individuum, die Familie, der Freundeskreis, die Ortsgemeinde, die Religionsgenossenschaft,-das Vaterland, der Staat, die ganze Menschheit auf, und er hat nach jeder dieser Beziehungen hin seine bestimmten Pflichten zu kennen und zu üben. Die wahre Freiheit besteht darin, daß das Individuum seine Eigenthümlichkeit nach jeder dieser Beziehungen bewahren und was es als Pflicht erkennt, üben darf, so lange es keine andere, höhere Beziehung unv Pflicht dadurch verletzt. Es ist schlimm, daß man diese unleugbaren Wahrheiten noch immer wiederholen muß, weil irgend welcher Fanatismus sie bestreitet; noch schlimmer, daß wir Juden uns immer wieder darauf berufen müssen, weil es unfern Gegnern beliebt, uns immer wieder zu verdächtigen. Von diesem Standpunkte aus verlangen wir uns beurtheilt zu sehen. Daß die Religion eine gewisse Gemeinschaft enthält, wird von Jedermann zugestanden. Nicht blos das Christenthum an sich, sondern auch jede christliche Kirche oder Secte beansprucht dies, manche derselben zum Nachtheil des staatlichen Gesetzes sogar, was von Judenthum und Juden niemals geschehen ist. Es wäre also widersinnig, wollte man den Juden eine solche durch die Religion gegebene Genleinschaft absprechen oder verargen, sobald sie dem Staate und der Gesellschaft keinen wirklichen Abbruch thut. Bei den Juden war aber von Beginn an die Religion zugleich an die Abstammung geknüpft. Nicht daß nicht ein Jeder, aus welchem Volke er sei, durch das religiöse Bekenntniß sich dem Judenthume hätte zugesellen können, nicht daß die Abstanlmung hierin irgend ein Hinderniß bereitet hätte; aber zu aller Zeit bestand das eigentliche Gros der Bekenner des Judenthums in den Abkömmlingen des israelitischen Volksstammes. Gerade weil nach dem eigenthümlichen Schicksale dieser Nation nach der Zerstreuung unter die Völker ihr alle reale Verbindung unter ihren Gliedern verloren ging, jeder geographische Mittel¬ und Anhaltspunkt, jede nationale oder kirchliche "Organisation, ja zuletzt auch die gemeinsame Sprache, die nur noch im Cultus und in der Literatur, nicht aber im Volke als lebendige Sprache sich erhielt, gerade darum, bewahrte sie außer dem religiösen Einheitsgefühl ein gewisses verwandtschaftliches, ein Familiengefühl unter ihren, über die ganze Erde zerstreuten Gliedern. Und fürwahr, - die Völker thaten alles Mögliche, um dieses Gefühlen ihnen nicht erlöschen zu lasten, sondern immer wieder anzufachen. Sie bereiteten ihnen überall dasselbe traurige Geschick und wiesen sie auf einander an, um all' das Elend zu lindern und ertragen zu können. Die Juden haben bis jetzt in ihrer Masse die gemeinsame Abstammung erhalten. Sie thaten dies grundsätzlich, aber die Staaten und die Gesellschaft thaten durch Gesetze und Verhältnisse das Ihrige, um sie darin zu erhalten. Dieses verwandtschaftliche Gefühl nun ist es auch, welches den gesonderten Begräbnißplatz zu seiner Befriedigung verlangt. Das religiöse und das stammverwandtschaftliche Gefühl vereinigen sich auch hierin in lebendiger Weise. Es liegt dieser Forderung ebenso wie bei der Verheiratung untereinander zu Grunde. Mit der Geburt, durch die der Mensch unmittelbar der Familie angehört, tritt er aus dem Schooße der Familie in die Gesellschaft, in den Staat ein. Mit dem Tode tritt er aus dem Staate in die Familie zurück, der allein er noch angehört. Der Staat hat kein Anrecht mehr an ihn; er keine Pflichten mehr gegen jenen. So seine körperlichen Reste, so sein Angedenken, so selbst seine Hinterlassenschaft, von welcher der Staat nicht nach dem Verhältniß des Erblassers, sondern nach dem des Erben eine Steuer verlangt. Niemand verübelt es, wenn eine Leiche aus dem Staate, dem der Lebende angehörte, nach seiner weitentlegenen Heimath und Familiengruft gebracht wird. Niemand enthält der Familie, und wenn sie im entferntesten Erdtheile lebt, die Hinterlassenschaft vor. Jedermann erkennt einer Familie das Recht zu, sich für ihre Glieder eine Familiengruft zu errichten, selbstverständlich unter Einhaltung der sanitäts-polizeilichen Vorschriften. Hiermit ist genügend erwiesen, wie das Verhältniß, nach welchem der Verscheidende aus dem Staate in die Familie allein zurücktritt, anerkannt ist, und wie es daher den Juden gestattet sein muß, zur Befriedigung ihres religiösen und stammverwandtschaftlichen Gefühls einen gesonderten Begräbnißplatz sich zu errichten. Einsichtlich ist es zugleich daß, sobald das Staats-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.