Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1874)
- Date
- 1874-08-04
- Page
- Seite 542 (sequence 8)
- Language
- German
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Oeffentlichkeit angehört. Es geht daraus hervor, daß die Begräbnißfrage für die Juden in Belgien aus der Theorie herausgetreten ist und von practischer Bedeutung wird, wie dies vor Kurzem schon einmal in Aarau (Schweiz) der Fall war; man sieht ferner daraus, daß der Zwang nicht immer blos vom religiösen Fanatismus, sondern auch vom Nadicalismus geübt wird. Das Schreiben lautet: „Verehrter College! Sie haben bereits erfahren, daß in Belgien Reglements aufgestellt werden sollen, in Folge derer alle Beerdigungen auf einem und demselben Friedhofe, ohne andere Ordnung als das Datum des Todes stattfinden müssen. Von der Regierung deshalb befragt, hatte ich die Ehre zu antworten, daß unsere Traditionen uns nicht gestatten, diese Reglementation anzunehmen." „Bis jetzt war diese Frage, so weit sie uns betrifft, auf. dem Boden der reinen Theorie geblieben; alle unsere Gemeinden, mit Friedhöfen versehen, waren nicht verhalten, sich den neuen Reglements zu unterwerfen. Aber seit Kurzem ist es nicht mehr so; die Stadt Gent hat unfern besonderen Friedhof geschlossen, und es steht zu fürchten, daß andere Städte, diesem Beispiele folgend, uns ihren allgemeinen Friedhof zur Benutzung auferlegen werden. 'Unsere Glaubensgenossen würden alsdann nur zu zweifachem Entschlüsse kommen können: sie müßten entweder ihre Leichen nach anderen Städten und selbst Ländern, wenn diese Maßregel sich in Belgien verallgemeinern sollte, bringen; oder gezwungener Weise die Beerdigung in den neuen Civilfriedhöfen annehmen, welche, weil sie allen Culten geöffnet sind, nicht mehr durch die katholische Geistlichkeit geweiht werden." „Hinsichtlich des ersteren Entschlusses, ist er zwar schon einige Male ausgeführt worden, wird, uns aber vielleicht nicht mehr niöglich fein. Die Gemeinden nehmen nicht gern an und können selbst verweigern die Beerdigung von Leichen anderer Orte. Uns willig der Beerdigung auf den allgemeinen Friedhöfen zu unterwerfen, ist uns mit Rücksicht auf unsere religiösen Gebräuche auch nicht möglich. Wir haben daher lebhafte Reclamationen an die Centralregierung gerichtet, uns den Gebrauch der besonderen Friedhöfe, welche das Gesetz uns gestaltet, zu lassen." „Aber bevor die höchste Autorität sich wird ausgesprochen haben, wird zweifellos ein langer Verzug stattfinden, während dessen wir nicht hoffen können, daß der Tod alle unsere Brüder in Belgien verschonen werde. Es kann sich daher eine sehr delicate Situation für uns einstellen, und diese läßt mich Ihre Einsicht in Anspruch nehmen." „Wie sollen wir uns nach Ihrer Meinung und bis diese Frage definitiv entschieden sein wird in dem Falle verhalten, wo Israeliten, in Folge der Verweigerung einer Grabstätte auf unserem, gewöhnlichen Friedhofe, sich gezwungen sehen werden, selbst die Beerdigung ihrer Verwandten auf dem allgemeinen Friedhofe zu fordern? Ist es zulässig aus dem Gesichtspunkte des Gesetzes •pn , daß wir, wie es einige Personen wollen, unseren verstorbenen Brüdern die letzten religiösen Ehren zu verweigern, wie die feierliche Begleitung durch die Geistlichkeit unseres Cultus, rrib, und die Gebete im schmerzlichen Momente der Beerdigung unp, pir-i prrs?" „Es versteht sich, verehrter College, daß die Frage, die ich an Sie richte, nicht bestimmt ist, eine definitive Stellung, wie sie aus den neuen Reglements resultiren würde, einzuführen, sondern allein eine Art provisorischen Zustandes, um die beunruhigten Gewissen unserer Brüder zu beschwichtigen, während wir die Entscheidung der Oberbehörde erwarten." „Empfangen Sie u. s. w. E. A. Astruc, Großrabbiner von Belgien. Um den Inhalt dieses Schreibens richtig zu verstehen, muß man sich in Erinnerung bringen, daß die jüdischen Friedhöfe in Belgien nicht auf Kosten der jüd. Gemeinden erworben, also deren Privateigenthum sind, sondern daß nach dem französischen Gesetze die Friedhöfe Eigenthum der Ortsgemeinden und nach den verschiedenen, am Orte befindlichen Culten in Abtheilungen gebracht sind. Jetzt will man diese Abtheilungen .beseitigen und. alle Leichen nach der Reihenfolge bestatten. Sollte dies in Belgien allgemein werden, so hätten die jüdischen Gemeinden nichts Anderes zu thun, als was sie in allen anderen Ländern thun, auf ihre Kosten ein Privateigenthum zur Beerdigung ihrer Todten zu erwerben. Wir glauben nicht, daß irgend eine Gesetzgebung, so ungerecht sein wird, den Juden diese Erlaubniß abzusprechen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so könnten 'die Juden unter dem Rechtstitel, ein Erbbegräbniß zu erwerben, sich auf dem allgemeinen Friedhofe ein größeres Stück Landes erwerben, um ihre- Todten gemeinsam zu begraben, wobei eine Umzäunung gestattet ist. Da die jüdischen Gemeinden in Belgien, mit Ausnahme' Brüssels, wo etwas über 1000 Juden wohnen, nur sehr klein sind, wäre im äußersten Falle diesen Vorschlag auszuführen nicht allzuschwer. Was nun die Frage des verehrlichen Großrabbinats betrifft, so ist es einleuchtend, weshalb diejenigen Personen, welche das Verlangen stellten, die religiösen Ceremonien während des provisorischen Zustandes sistirt haben wollen. Da die besondere Begräbnißstätte aus dem Grunde gefordert wird, um die religiösen Ceremonien ausüben zu können, so erscheint es Ihnen als ein Widerspruch, sie, bevor die definitive Entscheidung getroffen worden, dennoch auszuüben; vielmehr wäre die Unterlassung ein unterstützendes Moment, um eine günstige Entscheidung zu erlangen. Dieses Verfahren wäre also rein politischer Natur. Fraglich ist es, ob der Zweck hierdurch erreicht würde. In der ganzen Frage liegt der Kampf des Conservatismus mit dem Radicalismus enthalten. Erlangt der erstere den Sieg, so wird die Entscheidung unter allen Umständen eine günstige sein; im anderen Falle ist es gerade dem Radicalismus erwünscht, daß die religiösen