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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-06-23 · Heft 26 (23.6.1874) · p. Seite 437

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 26 (23.6.1874)
Date
1874-06-23
Page
Seite 437 (sequence 5)
Language
German
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Aktenstücke in Angelegenheit der jüdischen Gemeinde- . Verfassung. ' I. Votum des LehrercollegiumS der Hochschule für die Wifsenschaft des Iudenthums in -Berlin. (Bei dem preußischen Abgeordnetenhause eingereicht.) 7 Der verehrliche Ausschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes hat uns anri 10. April, auf Veranlaffung der Verhandlungen im preuß. Abgeordnetenhause über die bekannte Lasker'sche , Resolution, die Frage vorgelegt: r w^Ofb-es^wahr>"-daß die bei Einzelnen oder Gruppen, innerhalb des Iudenthums hervorgetretenen Verschiedenheiten der religiösen Ansichten, - besonders über Cultüs und Ritualien, sich derart zu bestimmten, getrennten Confessionen gestaltet haben, wie die Verschiedenheiten der Richtungen 'innerhalb.der christlichen Religionen sich zu gesonderten Confessionen, wie Katholicismüs, Protestantismus, Reformirte u. s. w. formulirten und vom Staate, im Sinne des Gesetzgebers, als solche selbstständige Confessionen betrachtet werden?" Wir haben diese Frage in gemeinschaftliche Erwägung -genommen und theilen das übereinstimmende Ergebniß dieser Er- - wägung dem verehrlichen Ausschuß mit, indem wir demselben anheimgeben,'von dieser unserer Antwort den geeignet scheinenden Gebrauch zu.machen, insonderheit dem preußischen Abgeordnetenhaus gegenüber. -Die uns vorgelegte Frage ist unbedingt zu verneinen. Sowohl die innere Gestaltung des Iudenthums, wie sie sich auf der Grundlageder heiligen Schriften im Laufe der Zeit entwickelt hat, als auch die thatsächlichen Zustände der Gegenwart, führen den Beweis dafür, daß ein Vergleich der innerhalb des Iudenthums hervorgetretenen- Differenzen mit den Verschiedenheitenwelche im Christenthum zu gesonderten Confessionen geführt haben, durchaus unstatthaft ist; Jene Differenzen sind mit diesen Verschiedenheiten incommensurabel, und die Verkenyung des gegenseitigen Verhältniffes müßte in der Beurtheilung jüd. Zustände zu falschen Ergebnisien führen. Die Lasker'sche. Resolution' ist dadurch veranlaßt worden, daß die im Iudenthum hervorgetretenen Differenzen als confef- « sionelle aufgefaßt wurden. Es giebt aber keine confessionelle Differenzen innerhalb des Iudenthums. - Denn die Zugehörigkeit zum Judenthum erwächst nicht aus einer Confession, d. h. einer ausdrücklich übernommenen Verpflichtung zur Bekennung gewisser Glaubensgrundsätze.. Der im Iudenthum Geborene und darin Verbliebene hat in keinem Moment seines Lebens, von Seiten feiner Religion eine Veranlaffung , geschweige denn eine Nöthigung. ein Glaubensbekenntniß abzulegen. Der Begriff „Bekenntnisim eigentlichen Sinne, als die Summe derjenigen festbestimmten religiösen Wahrheiten, von deren Anerkennung der Eintritt in eine religiöse Gemeinschaft und die. Zugehörigkeit zu derselben^ abhängig gemacht wird, ist dem Iudenthum so fremd geblieben, daßdie hebräische Sprache, in welcher nicht blos die heiligen Schriften, sondern auch der .größte Theil der späteren religiösen Literatur abgefaßt ist, für den genannten Begriff kein Wort ausgeprägt hat.' Der Versuch desjenigen Mannes, der als eine-hohe Autorität .im Iudenthum anerkannt ist, des Maimonideseine gewisse Zahl von religiösen Lehren als Glaubens-. artikel hinzustellen, hat heftigen Widerspruch erfahren,? und ist ohne praktische Folgen geblieben. Ganz anders verhält es sich bekanntermaßen mit den Verschiedenheiten, welche in der christlichen Religion zu gesonderten Confessionen geführt haben, und die ja auch in der Geschichte der christlichen Kirchen ihre Begründung finden. Wer in das Christenthum einrritt> oder wer vom Katholicismüs zum Protestantismus, oder umgekehrt, Übertritt, hat ein ganz bestimmt sormulirtes Glaubensbekenntniß abzulegen, welches eben die Verschiedenheit der Religion, von der er austritt und derjenigen, in die er eintritt, charakterisiert. Das bisher Gesagte dürfte hinreichen, um klar.zu legen: ' a) wie falsch es ist, Differenzen, die im Iudenthum hervorgetreten sind, als confessionelle zu bezeichnen, und sie daher den Verschiedenheiten, welche die christlichen Confessionen trennen, analog zu stellen : b) wie die „confefsionellen Bedenken" von denen die Lasker'sche Resolution spricht, überhaupt keine Existenz haben können. Darin, daß confessionelle Differenzen dem Bewußtsein der Juden vollständig fremd sind, liegt auch die Erklärung einer Erscheinung, welche selbst wieder die Richtigkeit unserer Ausführung bestätigt. \ Die jüd. Gemeinden haben trotz der in ihnen hervorgetretenen Differenzen keinerlei Neigung gezeigt, sich in confessionett getrennte Theile zu spalten. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 bietet in seinem.§ 53 zu einer derartigen Th'eilung die Handhabe; aber nicht eine einzige jüdische Gemeinde im preußischen Staat hat im Laufe 'der 28 Jahre der Gültigkeit dieses Gesetzes' von dem § 53 Gebrauch gemacht. Es hat sich nirgends eine jüdische Gemeinde auf Grund eines besonderer Bekenntnisses gebildet. Allerdings. haben sich einzelne jüdische Genossenschaften innerhalb der Gesammtgemeinden zur Erhaltung oder Herstellung ihnen besonders zusagender Formen des Cerltus und gewisser Ritualien zusammengethan. Aber wenn solche Erscheinungen eine confessionelle Trennung emschlöffen, so hätten bei der Bildung . solcher Genossenschaften Diejenigen Glaubenssätze, in denen sie sich von den anderen Gemeinden unterscheiden, bestimmt formeelirt werden müssen; es hätte Jeder, der in eine solche Vereinigung einzutreten verlangte, um seine Zustimmung zu diesen Sätzen befragt und davon seine Aufnahme in die Gemeinschaft abhaügig gemacht werden müssen. Von alle diesem ist nichts der Fall, weil es eben unter Juden nicht der Fall sein kann.- - Daher — um nur einen, für das praktische Leben und den Staat wichtigen

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