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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-06-16 · Heft 25 (16.6.1874) · p. Seite 420

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 25 (16.6.1874)
Date
1874-06-16
Page
Seite 420 (sequence 4)
Language
German
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wj Mit/dieser'Rede 'und'!- denen! der'/anderen Herren', wollen wir uns nur-einen Augenblick beschäftigen. > - . * - "^S'chlnß folgt.) Ner Äericht i« Ängelegeilheit i>e-.«»gärisch-israe!it. .V-.-, . LchulfonLs, ■, ... j. . welchen der Herr Cultusministerln - der--gestrigen- Sitzung dem Ungar. Abgeordnetenhause -unterbreitete/ ist; ein überaus sorgfältig und detckillirt'lausgearbeitetes-Sueben daher aber auch so'-umfangreiche- Actenftück, daß-wir auf' biewortgetreue Wiedergabe desselben zu 'unserem Leidwesen -vorläufig ^verzichtenmüssen. Wir lasten im - Nachstehendeneine' möglichst, ausführliche-Skizzedesselben folgen. - - / -Der' -Bericht zerfällt .in. sechs Abschnitte. - Im I. Abschnitte. legt der Minister zuerst die -Genesis und- -die'Geschichte--der- -bisherigen Phasen-des Fondsdar, um dem Hause eine - -gehörige -Grundlage. zur -Beurtheilung -der - rechtlichen .Natur - des- Fonds und i: der Rechtmäßigkeit und --Zweckmäßigkeit einer Theilüng desselben, oder - der - Gründung - eines Seminars- -zu bieten. . . . ■ . ■ * 'i-*'' ’; - In dieser Darstellung hebtder Minister -insbesondere -hervor, - daß diein - den Gesuchen beider jüdischen Parteien-zum Ausdrucke gelaugte. Ansicht, als würde dieser Fond aus einer Brandschatzung herrühren urthl-wäre daher in Folge der constitutionellen Zustände von -einem geänderten Gesichtspunkteanzusehen, eine unhaltbare und . unbegründete ser, 'und daß der Fond als ein eigentlicher Staatsfond > so wie es indem damaligen Erlaffe, welcher gewissermaßen den S ti f-t u n gsbri es. des Fonds bildet/ gesagt, ist, zu gelten habe. Die meisten Details -dieser Geschichte des Fonds, -'- sowieauch der' Umstand , daß in dembetreffenden a. h. Erlaffe die -Errichtung, eines Seminars alseiner der Hauptzwecke bezeichnet ist, sind unseren Lesern schon äus dem trefflichen; Exposä des Ministerialraths R an n i ch e r bekannt. ' II. Abschnitt: Der Minister hat es überdies für zweckmäßig gehalten, competente -Fachmänner um ihre.juristische Ansicht-zu befragen und zu . diesem Zwecke dem Präses, der -königll Tafel und zwei Mitgliedern des obersten Gerichtshofes die Fragen vorgelegt: ii-i r. 1. Wer ist als Stifter des israelitischen Schulfonds anzusehen? - -. ' . - 2. Wer hat das Dispositionsrecht über diesen' Fond? . .. 3. . Hat das israel. Publicum ein Recht, die Theilüng-oder die- Herausgabe des genannten Fonds zu verlangen? . Auf- Grundlage der auf diese -Fragen abgegebenen juridischen Gutachten kann der Minister mit- Sicherheit dem Hause folgende Schlußfolgerungen vorlegen:. . 1. -Als Gründer des Schulsonds -ist' Se. Majestät anzusehen, der den Nachlaß der Strafsteuer an die Bedingung geknüpft hat,- Ldaß diesem Fond gebildet werde.-. .Die' in - denPetitionenbeider- Parteien.betonte^'Meinung,-als"seik-dieser.'-Fond kein' -staatlicher-und käme'-das Dispositionsrecht.'.ausschließlich 'und unbeschränkt der-Gesammtheit der Israeliten-zu /'steht daher nicht. Unrichtig ist - insbesondere - die * Behauptung in einerr'Petition - des Cömites der /-autonom-orthodoxen Israeliten",' < daß 'btefer?*Fond „von Kriegssteuer herrühre" und daß- Se"/ Majestät 'die gezahlte Steuer! den -Israeliten.- „zurückgoschenkt habe^L-t Die- -richtige"Ansicht ist: daßi'Se. Majestät >mit: a. h. Entschließung diesen^ Fond 'geschaffen, dieser also den Charäkter eines' staatlichen Fonds besitze und' die Verwendung desselben durch den in dem Stistungsbrief.e^ausgevrückten Willen festgesetzt ist. . . - ' ' . 2. - Aus-dem dargelegten Thatbestande folgt nach dem vorliegenden Rechtsgutachtenferner, - -daß „innerhalb - des Rahmens des in den a. h^ Erlasse, -welcher-den Stifküngsbriestbildet-- b'ezeichneten Zweckes, dieser - Fond - unter. dieselben Gesichtspunkte und Vorschriften falle, wie alle öffentlichen Stiftungen-": Da es nun in jenem Erlasse ausdrücklichheißt, daß der 'Fond nur mit Rücksicht, auf-' die vorhandenen- Bedürfnisse der ungar. Isradliten, aber nach Einsicht und-Beschluß der-berufenen Reßierungsorgane zu verwenden sei — so ist es außer Zweifel, daß Sei Majestät nur von seinem Rechte Gebrauch gemacht, als-'er. auf- Vorschlag des -Unterrichtsministers den - Beschluß des- 1868/69er Congreffes bezüglich Auflassung der Musterschulen! bestätigte, weil diese Musterschulen sich nicht mehr als nothwendig erwiesen. Es folgt aber hieraus keineswegs/ wie 'die Vertreter' ver Orthodoxen schließen wollen, daß Se. Majestät damit auch alle-anderen Bestimmungen des-öfter erwähnten-Erlasses und somit -auch die-bezüglich des Rabbinerseminars zurückgezogen habe, " - 3. : Aus dem Thatbestande folgt nach dem Rechtsgutachten auch die Untheilbarkeit des Fonds, weileine Theilüng der ursprünglichen Bestimmung und den Intentionen des Stifters widerstreiten würde und-weil -das-Gesetz nur ein e jüdische Confession kennt/- für-welche -dieses Stiftüng bestimmt ist. - -- ' Dieses letztere Argument sucht nun der Ministär-in dem Weiterfolgenden--eingehender-zu begründen. ' n ' -. III.; A b s ch n i t t. - Die Orthodoxen bezeichnen sich - ln zahlreichen, - an l das Abgeordnetenhaus gerichteten^Petitionen (es sind deren 389 ay der Zahl), desgleichen -auch in ihrem >,Orgamfationsstatüt" übereinstimmend selber als „Confession^ und basiren ihr Ansuchen vm Theilüng des' bisher üngetheilten Schulfonds direct auf! die Voraussetzungdaß die ungarische Jüdenschast zwei ganz: und gar gesonderte Confesfionen bilde; dieselben hätten sich aus Grund der Congreßbestimmungen gebildet, und die orthodoxen, autonomen Gemeinden! seien dann auch als svlche sowohl durch den Beschluß der Legislative vom 18. März 1870, als -auch von -der Krone dadurch anerkannt wordenvaß' Sei Majestät' das Organisationsstatut der Orthodoxem mit allerhöchster ^Entschließung vom 22. October 1871 ,sanctionirthabe. 1 '

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