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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-06-02 · Heft 23 (2.6.1874) · p. Seite 386

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 23 (2.6.1874)
Date
1874-06-02
Page
Seite 386 (sequence 8)
Language
German
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38b sich.niemals entschließen können zu erklären, daß sie aus dem Judenthum austreten. Urtheilen Sie nach Ihrem eigenen Gefühle! Der Eine oder der Andere entschließt sich wohl, aus einer bestimmten, äußerlich abgeschlosienen Gemeinschaft, aus einer bestimmt gestalteten Religionsgenossenschaft auszutreten. Wenn Sie aber an ihn die Aufforderung erlassen, daß er erkläre, er trete aus dem Christenthum, so wird .'er sich nie und nimmer dazu entschließen. Nun frage ich, da Sie den Juden volle Gewissensfreiheit zuwenden wollen, soll diese Freiheit um deswillen; verkümmert werden, weil unglücklicherweise der juristisch-dialektische Ausdruck so liegt, daß die Formel des bereits erlaffenen Gesetzes; jetzt noch nicht auf die Juden paßt? Soll deshalb dem Juden! auferlegt werden, entweder einer confessionellen Gemeinschaft anzugehören, der er nicht angehören will, oder die Erklärung abzugeben, er sei nicht mehr Jude? Das ist ein Gewissenszwang, dessen Beseitigung mit Recht die Petenten fordern. Unabhängig hiervon ist die Frage, welche Rückwirkung die Ausdehnung des allgemeinen Gesetzes auf - die Fortentwicklung des jüdischen Religionswesens haben werde? Selbst wenn wir alle der Ueberzeugung wären, daß die jüdischen Religionsgemeinschaften Gefahr erleiden würden aus der Befreiung von denjenigen Gewissensbedenken, die ihnen gegenwärtig auferlegt sind , so würden wir nach dem Principe unserer Gesetzgebung diese Gefahr auf uns nehmen und die Juden würden dieselbe sich gefallen^ lassen müssen, denn wir lassen den Einwand nicht gelten, daß die gebotene Freiheit den Religionsinteressen schädlich werden könne; bei allen Gesetzen gleicher Art haben wir dieser Forderungen uns entschlagen. Ich behaupte aber, daß keine Religion wirkliche Lebenskraft mehr hat, wenn es wahr ist, daß nur durch äußern Zwang ihre Gemeinschaft aufrecht erhalten werden könne (Hört!) und ich weise namentlich im Namen der Juden das Zutreffende jener Besorgniß zurück; wenn nur der Executor und die Hilfe des Polizeipräsidenten in Berlin und des Ministers des Innern im Stande wäre, das Band der jüdischen Gemeinden zu erhalten, so wäre die ans einer solchen Quelle fließende Gemeinschaft nicht würdig, eine religiöse Gemeinschaft genannt zu werden. Ich bin aber der Meinung, daß die eingebildete Gefahr nicht zutrisft. Mir ist von Vertretern solcher Gemeinden, die sich an die Spitze der Bewegung gegen meine Resolution und zu Gunsten der Zwangsbeschränkung gestellt haben, vielfach zugestanden worden, für ihre Gemeinden sei gar keine Gefahr vorhanden, die jüdischen Gemeinden in Berlin und anderen großen Städten würden unzweifelhaft nach wie vor fortbestehen, nur in einzelnen kleinen Gemeinden sei eine Auflösung des Gemeindeverbandes zu fürchten. Unter dieser Voraussetzung hätte freilich die Bewegung gegen unfern vorjährigen Beschluß den kleineren Gemeinden überlassen werden können; dies ist jedoch eine rein äußerliche Erwägung. Aber ich theile auch für die kleineren Gemeinden die Besorgniß nicht. Auch in den kleineren Städten herrscht das Bedürfniß vor, zu einer fest geschlossenen religiösen; Gemeinde zu gehören, wenn nur wahrer Glaube.die Gemüther erfüllt; sicher wird jener Drang nach Gemeinsamkeit in ganz kurzer Zeit sich wieder Geltung verschaffen, selbst wenn in elfterer Zeit von der neu gewonnenen-Freiheit ein schlechter Gebrauch gemacht werden sollte , wenn ' man die Sonderung einen * schlechten Gebrauch nennen will. Eine Forderung der Vorsicht erkenne ich an, die aber mit der Religion gar nichts zu thun hat. Eine Anzahl von Personen haben Rechtsansprüche auf Grund von Verträgen, die abgeschloffen worden sind mit Gemeinden, unter der Herrschaft der Zwangszugehörigkeit, contraktliche Verpflichtungen find-unter dieser Voraussetzung übernommen worden, und es kann möglicherweise in der einen oder in der andern Gemeinde eine Gefährdung der festgestellten Vertragsintereffen eintreten, wenn auch nur vorübergehend die Gemeindemitglieder sich loslösen, und keiner im Gemeindeverbande bleibt, der rechtlich für diese Verpflichtungen aufkommen muß oder sie zu erfüllen fähig ist. Die Vertrags- , treue ist überall an die Spitze zu stellen, selbst wo ihre Sicherstellung gegen das Gemeindeprincip verstößt. Ich am allerwenigsten möchte befürworten, daß die Gefahr eintrete, von jüdischen Gemeinden übernommene Verpflichtungen nicht zu erfüllen, weil wir gesetzlich sie davon entbunden haben. So sehr die Haftbarkeit ausscheidender Mitglieder gegen das Gemeindeprincip verstößt, wiederhole ich, was ich im vorigen Jahre bereits erklärt habe: ich bin bereit zuzulassen, daß die bisherigen Mitglieder der Gemeinde antheilsweise aufkommen muffen für die unter der Herrschaft der Zwangszugehörigkeit geschlossenen Verträge und eingegangenen Vertragsverpflichtungen. In gleichem Sinne habe ich in Gemeinschaft mit dem verstorbenen Freunde Kosch die Regelung dieser Angelegenheit in Betreff der Schulden der jüdischen Gemeinden des Großherzogthums Posen herbeigeführt, als die abziehenden Gemeindemitglieder von gewissen Beitragspflichten befreit worden sind. Ich verbinde hiermit, wie ich offen gestehen, will, noch einen zweiten Zweck. Es ist möglich , daß einzelne Mitglieder einer Gemeinde, in welcher bedeutende Belastungen vorhanden sind, schon aus Eigennutz den Austritt erklären möchten, um eben von gewissen Beiträgen befreit zu werden, obschon sie die Verträge selbst oder durch ihre Repräsentanten geschlossen haben. Bei den edlen Motiven aber, welche unseren Gesetzen über die Freiheit der religiösen Bewegung zu Grunde liegen, möchte ich ausschließen, daß nicht ein Motiv des Eigennutzes hineingeschleppt werde, und deswegen wünsche ich für die Sicherung der Rechte Dritter zu sorgen. Gerechtfertigt ist dies Streben juristisch dadurch, daß diejenigen, welche die Verträge abgeschloffen haben, mit Recht plaiviren können: Wir haben diese, Verträge geschlossen auf Grund eines Gesetzes, welches die Zwangszugehörigkeit ausgesprochen hat, und wir dürfen in unserm Privatrecht nicht darunter leiden, daß das System der Gesetzgebung sich verändert hat.

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