Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-06-02 · Heft 23 (2.6.1874) · p. Seite 385

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 23 (2.6.1874)
Date
1874-06-02
Page
Seite 385 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3226960-3226984--32643-3255620
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

vorhanden, und um deswillen sei diese Religion anders zu stellen als andere Religionen, bei denen konfessionelle Sonderungen gesetzlich geschützt sind. Aus den Petitionen können Sie ersehen, daß es in der That Gewifsensbedenken sind, welche die Petenten hierhertreiben; mir hat ein leitendes Mitglied der Religionsgemeinschaft, die in Frankfurt a. M. lange schon für ihre völlige Selbstständigkeit kämpft, Herr vr. Hirsch, ein sehr eifriger und gelehrter Vertreter seiner confessionellen Bestrebungen, erklärt, daß er sich confessionell getrennt fühle von denjenigen, die den Rest der Gemeinschaft bilden. Eine weitere Prüfung als die Aussagen der Einzelnen können wir von Gesetzes wegen nicht eintreten lassen. Beachtenswerth ist übrigens, daß die Behauptung, es sei ein Bedürfniß der Confessionsbildung innerhalb der jüdischen Religion nicht vorhanden, in allen Theilen der Monarchie ausgeht von denjenigen, welche im Besitze des gegenwärtigen Zwangszustandes sind, und daß die entgegengesetzte Erklärung ausgeht von denjenigen, welche behaupten, unter diesem Zwangszustande zu leiden. In Berlin, in. Frankfurt a. M., wo eine gewisse maßvolle reformatorifche Richtung im Besitze ist, behaupten die orthodoxen Juden das Bedürfniß völliger Scheidung, während die bestehenden Gemeinden ein confessionelles Bedürfniß dieser, Art in Abrede stellen. In Hannover, wo die Orthodoxen im Besitze sind, erklären gerade diejenigen, welche sich confessionell freier bewegen wollen, daß sie sich in einer unerträglichen Zwangslage befinden, während die Vertreter der orthodoxen Richtung die Nothwendigkeit einer Scheidung nicht anerkennen. Ich habe die Repräsentanten beider Richtungen mit lebhaftem Interesse gehört und habe mit Einigen die Angelegenheit gemeinschaftlich berathen. So viel in Beziehung auf die Frage, ob innerhalb der jüdischen Religion eine analoge freie Bewegung gesetzlich gestattet werden soll, wie innerhalb der anderen Religionen. Nun komme ich zu der zweiten Seite der Frage, weshalb das allgemeine Gesetz bis jetzt noch nicht Anwendung findet auf die jüdische Religion. Es hat sich vielfach der Jrrthum eingeschlichen, als ob der Gegenstand meiner Resolution und die Auskunft, welche die Regierung darauf gegeben hat, sich beziehe auf das Organisationsgesetz. Dies ist keineswegs der Fall. Ob das Gesetz vom Jahre 1847 in Beziehung auf die Organisation der jüdischen Gemeinden abgeändert werden soll odev nicht, ist eine für sich selbstständig bestehende Frage. Das Gesetz, worüber wir gegenwärtig handeln, hat bloß zum Zweck, daß innerhalb der jüdischen Religion der freie Austritt ebenso stattfinden könne, wie innerhalb der anderen Religionen. Dagegen ist ein formaler Einwand gemacht worden,, der von einzelnen Gerichten anerkannt wird, weshalb das allgemeine Gesetz noch nicht stattfinden könne auf die Juden. Es ist bis jetzt noch kein Ausdruck gefunden, welcher die Gemeinschaft der gesammten Religionsgesellschaften umfaßt, es könne deshalb der Austritt sich nichts gegen eine gesammte Gemeinschaft, sondern gegen eine Gemeinde richten, das Gesetz aber über den Austritt aus 'den Religionsgesellschaften hat nicht die Gemeinden im Auge, sondern eine höhere Gesammtheit. Man sagt also Folgendes: es giebt noch keine gemeinsamen Begriffe für die gesammten jüdischen Synagogengemeinden, wer austreten wolle, finde keine Formel, wie er aus der Gesammtheit ausscheide, sondern er müsse direkt erklären, er wolle aus einer bestimmten Gemeinde austreten, die Gemeinde aber sei einer Parochie ähnlich, aus welcher das Gesetz den Austritt nicht gestatte. Meine Herren, es ist möglich, daß in Beziehung auf das gegebene Gesetz dieser Einwand zutrifft, obschon ich es bezweifle, denn nach meiner Auffassung existirt eine Gemeinschaft derjenigen Synagogengemeinden, welche anerkannt find als Corporationen und eine bestimmte Organisation besitzen, obschon eine gemeinsame höchste Behörde nicht in allen'Provinzen der Monarchie eingesetzt ist. Die Gesammtheit einer Religionsgenossenschaft fällt keineswegs mit dem Vorhandensein oberer Behörden zusammen; wenn sie einen bestimmten Begriff darbieten, wenn einzelne Gemeinden, weil sie unter diesen Begriff fallen, gewisse Rechte genießen und in äußerlich gleichmäßiger Form zur Erscheinung kommen, so bilden die an sich gesonderten Einzelgemeinden eine ideale Gesammtheit und es käme bloß darauf an, den Wortlaut zu finden, mit welchem diese Gemeinschaft verständlich bezeichnet wird. Es würde beispielsweise Jemand die Erklärung abgeben können: ich trete aus der ui dem Gesetz von 1847 regulirten Gemeinschaft der Juden. Ich gebe aber zu, daß man hierüber einen grammatikalischen Streit führen kann und einzelne Gerichte entscheiden cie lege lata gegen die Zulässigkeit des Austrittes. Eben darin aber liegt das Bedürfniß nach einem neuen Gesetze vor; andernfalls wäre für die Bittsteller kein Grund zur Beschwerde vorhanden. Wenn wir auf die materielle Prüfung eingehen, erweist sich sofort, daß jener Einwand dialektisch gewandt, juristisch zutreffend sein mag, aber - innerlich nicht gerechtfertigt. Die Sachlage ist folgendermaßen: Innerhalb jeder einzelnen der anerkannten christlichen Confessionen braucht ein Bekenner derselben nur zu erklären: Dieser Gemeinschaft will ich nicht mehr angehören; er bleibt dann in allen seinen Angelegenheiten, in seinen gesellschaftlichen Verhältnissen vor dem Staate ein Christ, tritt entweder der Gemeinschaft eines besonderen Confessionsbekenntnisses bei oder steht vereinzelt, nach seinem Belieben. In dieser Lage befindet sich ein Jude nicht, sondern nach dem Standpunkt der heutigen Gesetzgebung wird er gezwungen, die Erkärung abzugeben, er trete aus dem Iudenthum. Dies, meine Herren, ist ein Gewissenszwang, denn Sie werden mir zugeben, daß für einen religiösen Mann die Erklärung, aus einer ganzen Religion auszuscheiden, weil er einer bestimmten Gemeinschaft seiner confessionellen Bedenken wegen nicht angehören kann, eine außerordentliche Gewissensbedrückung ist, und ich habe keinen Zweifel, daß für Hunderte, welche wegen consessioneller Bedenken die Absicht haben, aus einer höheren Gemeinschaft auszuscheiden, jene Bestimmung so gut wie ein wirkliches Perbot ist, weil sie

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.